🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Kern des Rahmens bleibt unverändert: doppelte Wesentlichkeit, drei ESG-Säulen und der Bedarf an verlässlichen Daten.
- Für Unternehmen der Welle 1 verhindert der „Quick Fix“, dass 2025 und 2026 im Vergleich zum ersten Berichtsjahr neue Indikatoren hinzukommen.
- Für Unternehmen der Welle 2 sollte die gewonnene Zeit genutzt werden, um die DMA zu überarbeiten und ein verhältnismäßigeres Reporting vorzubereiten.
- Für Unternehmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen, verschwindet die Nachfrage nach Daten nicht: Kunden, Banken und Investoren werden weiterhin ESG-Informationen hinterfragen.
- Der VSME-Standard entwickelt sich heute zum pragmatischsten Referenzrahmen, der je nach Größe und Reifegrad des Unternehmens angepasst werden kann.
Seit einigen Monaten wird das Thema der Vereinfachung der ESRS oft unter dem Aspekt des Zeitplans oder des Anwendungsbereichs diskutiert. Doch für Unternehmen lautet die entscheidende Frage nicht nur: „Bin ich noch berichtspflichtig?“. Die eigentliche Frage ist: Welche Reporting-Struktur muss ich beibehalten, um meine ESG-Themen weiterhin zu steuern, die Markterwartungen zu erfüllen und gegenüber meinen Prüfern, Investoren, Kunden und Finanzpartnern glaubwürdig zu bleiben?
Anders ausgedrückt: Die Vereinfachung bedeutet nicht das Ende des Nachhaltigkeitsreportings. Sie markiert vielmehr das Ende einer zu umfassenden Logik zugunsten eines gezielteren, nützlicheren und steuerbaren Ansatzes.

Die Vereinfachung ändert nichts an der grundlegenden Ausrichtung
Die regulatorische Landschaft ist zwar schlanker geworden, hat aber nicht an Substanz verloren. Nach aktuellem Stand der öffentlichen Entwürfe konzentriert das Omnibus-Projekt die CSRD auf die bedeutendsten Unternehmen, hält am Prinzip der doppelten Wesentlichkeit fest, bewahrt die drei ESG-Säulen und bestätigt die Beibehaltung einer begrenzten Prüfungssicherheit. Die Logik bleibt also dieselbe: nützliche, konsistente und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen – jedoch mit einem besser proportionierten Anspruchsniveau.
Nach dem Vorschlag der Kommission blieben Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, die entweder einen Umsatz von 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. € überschreiten, berichtspflichtig. Parallel dazu ist die vollständige Überarbeitung der ESRS noch nicht formell verabschiedet: Die EFRAG hat ihre technische Stellungnahme Ende 2025 vorgelegt, doch der endgültige Text liegt weiterhin in der Verantwortung der Europäischen Kommission.
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Welle 1: Reporting absichern, ohne bei Null anzufangen
Für Unternehmen, die bereits einen ersten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht haben, ist die gute Nachricht eindeutig: Der „Quick Fix“ stellt sicher, dass 2025 und 2026 keine neuen Verpflichtungen gegenüber dem ersten Berichtsjahr hinzukommen. Es geht also nicht darum, Ihr System neu aufzubauen. Es geht darum, es zu stabilisieren und dann den nächsten Schritt intelligent vorzubereiten.
Konkret bedeutet dies, fünf operative Arbeitspakete anzugehen: Analyse der vereinfachten ESRS-Entwürfe, Integration bereits bekannter Klarstellungen, Durchführung einer Gap-Analyse bei den quantitativen Daten, Aktualisierung des Reporting-Protokolls und Vorbereitung der notwendigen Anpassungen an Ihrem Datenerfassungstool. Dies ist besonders wichtig für Indikatoren, bei denen sich Definitionen oder Berechnungsmethoden ändern, wie es beispielsweise bei einigen Workforce-Indikatoren der Fall ist.

Der richtige Ansatz besteht darin, von einer jährlichen Compliance-Logik zu einer kontinuierlichen Wartung des Systems überzugehen: Was behalte ich bei, was reduziere ich, was dokumentiere ich besser und was bereite ich in meinem Protokoll und meiner Software vor, um eine hektische Komplettüberarbeitung zu vermeiden.
Welle 2: Nutzen Sie die Zeit, um Ihre DMA intelligent zu überarbeiten
Für Unternehmen der Welle 2 hat das „Stop-the-Clock“-Prinzip zwar den Zeitplan verändert, nicht aber die Notwendigkeit der Vorbereitung. Die zweijährige Frist sollte nicht als Phase des Stillstands verstanden werden. Sie sollte als Zeitfenster genutzt werden, um den Prozess grundlegend zu vereinfachen, insbesondere wenn eine Analyse der doppelten Wesentlichkeit bereits durchgeführt wurde.
Der entscheidende Punkt ist: Mit dem Entwurf für einen vereinfachten ESRS 1 wird die DMA übersichtlicher und besser steuerbar. Der Wesentlichkeitsfilter wird gestärkt, ein qualitativerer Ansatz ist möglich, Vollständigkeit ist kein Selbstzweck mehr, und Aktualisierungen sind bei fehlenden wesentlichen Änderungen nicht mehr zwingend jährlich erforderlich. In der Praxis ebnet dies den Weg für eine deutlich strategischere Überprüfung der bestehenden Matrix.
Wir empfehlen ein Vorgehen in vier Schritten: Richten Sie die DMA an den neuen Standards aus, hinterfragen Sie Ihre Auswirkungen – insbesondere potenzielle positive und negative Effekte –, gruppieren Sie die IROs nach zentralen Themenfeldern, um die Steuerung durch die Fachbereiche zu erleichtern, und sichern Sie die Entscheidungen mit Wirtschaftsprüfern und der Geschäftsführung ab. Dieser Schritt ist essenziell: Eine schlecht dokumentierte Vereinfachung birgt Prüfungsrisiken, während eine gut begründete Vereinfachung Zeit spart und die Übersichtlichkeit verbessert.

Anders gesagt: Es geht nicht darum, eine „leichtere“ DMA zu erstellen. Es geht darum, eine nützlichere DMA zu entwickeln – stärker fokussiert auf die wirklich wesentlichen Themen, besser verknüpft mit dem Geschäftsmodell und einfacher in konkrete Richtlinien, Maßnahmen, KPIs und Roadmaps zu übersetzen.
Außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs: Der VSME wird zum praktischen Standard
Wer nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fällt, verschwindet deshalb nicht vom Radar der Stakeholder. Im Gegenteil: Viele Unternehmen, die nicht mehr unter die obligatorische Regelung fallen, erhalten weiterhin Informationsanfragen von Kunden, Banken, Investoren oder Auftraggebern. Genau das erklärt den wachsenden Stellenwert des VSME.
Der VSME wurde von der Europäischen Kommission als Empfehlung für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern verabschiedet. Parallel dazu schlägt das Omnibus-Paket vor, dass ein künftiger freiwilliger Standard auf Basis des VSME als Referenz für Unternehmen bis zu 1.000 Mitarbeitern dienen könnte. Für mittelständische Unternehmen ist es daher am sinnvollsten, sich nicht auf ein minimalistisches Reporting zu beschränken, sondern den VSME als Basis zu nutzen und ihn um eine echte strategische Vision, Governance-Informationen und relevante KPIs zu ergänzen.

In der Praxis ähnelt die Roadmap der von ausgereifteren Systemen: Wählen Sie das passende Modul entsprechend Ihrer Größe und Ambitionen, identifizieren Sie die relevanten ESG-Themen, strukturieren Sie die Datenerhebung, verfassen Sie einen lesbaren Bericht und definieren Sie schrittweise eine CSR-Strategie, die durch einige wenige quantitative Ziele gesteuert wird. Der Unterschied liegt nicht in der Zielsetzung, sondern im Grad der Tiefe und des Formalismus.
Zusammenfassend:
Mit dem Reporting aufhören? Das wäre ein strategischer Fehler
Manche Unternehmen könnten versucht sein, zu dem Schluss zu kommen, dass ohne strenge regulatorische Verpflichtungen die Berichterstattung komplett eingestellt werden kann. Unserer Ansicht nach wäre das eine Fehlinterpretation der Lage. Der Druck verschwindet nicht, er verlagert sich nur. Er geht weniger vom Gesetzestext selbst aus als vielmehr von Marktanforderungen, Bankvorgaben, Kundenfragebögen, der Wertschöpfungskette und der Notwendigkeit, die Robustheit einer ESG-Strategie nachzuweisen.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist weit mehr als eine reine Kommunikationsübung. Er ist ein Instrument zur internen Strukturierung. Er hilft dabei, Fachbereiche aufeinander abzustimmen, die Datenqualität zu sichern, dem Management Transparenz zu bieten und Maßnahmenpläne zu steuern. In diesem Sinne ist die aktuelle Vereinfachung kein Aufruf, weniger für die Nachhaltigkeit zu tun, sondern ein Anstoß, Prioritäten besser zu setzen, Daten effizienter zu erfassen und die Steuerung zu optimieren.
Fazit
Die entscheidende Frage lautet nicht mehr „Wie viele ESRS muss ich veröffentlichen?“, sondern „Welches robuste, angemessene und nützliche System muss ich beibehalten, um meine Themen zu steuern und den Dialog mit meinen Stakeholdern zu führen?“. Für die erste Welle bedeutet das: Konsolidierung. Für die zweite Welle: intelligente Vereinfachung. Für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs: Aufbau eines glaubwürdigen Referenzrahmens auf Basis des VSME-Standards.
🗓️ Aktueller Stand: Was bereits beschlossen ist
- Die „Stop-the-Clock“-Regelung wurde verabschiedet und verschiebt die Anwendungspflicht um zwei Jahre für Unternehmen, die ursprünglich für das Geschäftsjahr 2025 oder 2026 erstmals hätten berichten müssen.
- Der „Quick Fix“ für die ESRS ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 in Kraft und verlängert die Erleichterungen für die erste Welle.
- Die grundlegende Überarbeitung der ESRS durch die Kommission auf Basis der technischen Stellungnahme der EFRAG steht noch aus.





