Checkliste der HSEES-Fristen für Oktober 2025

Verpassen Sie keine neuen Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits-, Energie- und Schutzvorschriften mehr, die Sie betreffen könnten!

Marie Faucon
Consultante HSE
Mise à jour : 
23.10.2025
Publication : 
23.10.2025
Inhaltsverzeichnis
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01.10.2025: Individuelle Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die für Tätigkeiten mit Fahrausweis oder Elektrofachkraft-Qualifikation vorgesehen sind

Seit dem 1. Oktober 2025 ist die verstärkte individuelle Gesundheitsüberwachung (SIR) für Arbeitnehmer, die Fahrausweise oder Elektrofachkraft-Qualifikationen benötigen, entfallen.

Sie wird durch eine ärztliche Bescheinigung über das Fehlen medizinischer Gegenanzeigen ersetzt, die vom Betriebsarzt ausgestellt wird, fünf Jahre gültig ist und als Voraussetzung dient für:

-        die Erteilung des Fahrausweises;

-        die Elektrofachkraft-Qualifikation für Arbeiten unter Spannung oder Tätigkeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden, blanken Teilen.

Bitte beachten Sie, dass Eignungsbescheinigungen, die im Rahmen der SIR vor dem 1. Oktober 2025 ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum als die neu vorgesehene Bescheinigung gelten.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.tennaxia.com/de/blog/retraits-de-la-liste-des-travailleurs-soumis-a-suivi-individuel-renforce-de-letat-de-sante

01.10.2025: Neue Kriterien für Energieaudits und Energiemanagementsysteme (EnMS)

Die neuen Kriterien basieren nun auf dem Energieverbrauch und nicht mehr auf der Unternehmensgröße, dem Umsatz oder der Bilanzsumme.

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch von mindestens 2,75 GWh, die kein EnMS eingeführt haben, sind zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet.

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch von mindestens 23,6 GWh sind zur Einführung eines EnMS verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.tennaxia.com/de/blog/nouveau-perimetre-des-audits-energetiques-et-du-sme

https://www.tennaxia.com/de/blog/les-enjeux-energetiques-des-centres-de-donnees-data-centers

31.10.2025: Messung von PFAS-Emissionen in die Luft für ICPE 2770 und 3520-b

Für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen im Abfallsektor sind Analysen von PFAS (*) in Luftemissionen verpflichtend.

(*) Jede Substanz, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-Kohlenstoffatom (-CF2-) enthält, ohne dass ein H/Cl/Br/I-Atom daran gebunden ist.

Diese Probenahme- und Analysekampagne muss:

  • von Laboren oder Stellen durchgeführt werden, die vom COFRAC für jeden kanalisierten Emissionspunkt akkreditiert sind, der aus der thermischen Abfallbehandlung der Anlage resultiert, und zwar vor einer etwaigen Verdünnung mit anderen Abwässern;
  • unter Bedingungen durchgeführt werden, die für den normalen Betrieb der Anlage repräsentativ sind;
  • 49 PFAS-Substanzen sowie Fluorwasserstoff (HF) und die wichtigsten zugehörigen Begleitparameter (Durchfluss, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt) umfassen.

Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung zur Durchführung der Probenahme- und Analysekampagne entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zusammensetzung der in die Anlage eingehenden Abfallströme über die Zeit stabil ist und die eingehenden Abfälle keine PFAS-Substanzen enthalten.

Die Messkampagne ist zum 1. Oktober 2025 für genehmigungsbedürftige Anlagen der Kategorien 2770 (*) und/oder 3520-b (**) unabhängig von ihrer Kapazität verpflichtend, mit Ausnahme von Hausmüllverbrennungsanlagen, die nur deshalb unter die Rubrik 2770 und/oder 3520-b fallen, weil sie infektiöse medizinische Abfälle behandeln.

(*) Anlage zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle, ausgenommen Anlagen gemäß den Rubriken 2792 und 2793 sowie Verbrennungsanlagen, die als Abfall ausschließlich Biomasse im Sinne der Rubrik 2910 verwenden.

(**) Verbrennung oder Mitverbrennung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag.