Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können nun dazu verpflichtet werden, Energieaudits durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem (EMS) einzuführen.
Das Gesetz vom 30. April 2025 mit verschiedenen Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Umwelt, Energie, Verkehr, Gesundheit und Personenverkehr (DDADUE) setzt unter anderem die Richtlinie vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz um, indem es die Kriterien für die Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits oder zur Einführung eines EMS ändert.
Die neuen Kriterien basieren auf dem Energieverbrauch und nicht mehr auf der Unternehmensgröße, dem Umsatz oder der Bilanzsumme.
Neue Kriterien für die Verpflichtung
Energieaudits
Zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind Unternehmen, deren durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch mindestens 2,75 GWh beträgt und die kein EMS eingeführt haben.
Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes EMS eingeführt haben, sind somit von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits befreit.
Das Energieaudit ist alle 4 Jahre durchzuführen. Für neu betroffene Unternehmen muss das erste Energieaudit spätestens bis zum 11. Oktober 2026 erfolgen.
Energiemanagementsystem
Zur Einführung eines EMS verpflichtet sind Unternehmen, deren durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch größer oder gleich 23,6 GWh.
Die betroffenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.
Dieses UMS muss spätestens bis zum 11. Oktober 2027 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert werden.
Erstellung eines Maßnahmenplans
In beiden Fällen müssen die betroffenen Unternehmen auf der Grundlage der Empfehlungen aus dem Energieaudit oder dem UMS einen Maßnahmenplan erstellen. Dieser Maßnahmenplan enthält insbesondere:
- die identifizierten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen;
- die Begründung für das Unterlassen einer Maßnahme, deren Amortisationszeit weniger als 5 Jahre beträgt.
Dieser Maßnahmenplan muss anschließend validiert, im Jahresbericht des Unternehmens veröffentlicht und unter Wahrung der gesetzlich geschützten Geheimnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Übermittlung des Energieaudits oder des UMS
Innerhalb von 2 Monaten nach der Zertifizierung des UMS oder der Durchführung des Energieaudits übermitteln die betroffenen Unternehmen der Verwaltungsbehörde die Informationen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung (ein noch nicht veröffentlichter Erlass legt die zu übermittelnden Daten sowie die notwendigen Zugangsbeschränkungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten fest).
Derzeit erfolgt die Übermittlung des Energieaudits über die Website der ADEME: Plattform zur Erfassung von Energieaudits - https://audit-energie.ademe.fr/.
Darüber hinaus ab dem 1. Im Oktober 2025 melden die betroffenen Unternehmen ihren jährlichen Endenergieverbrauch.
Zusammenfassend:
Um festzustellen, ob Sie neu zur Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS) oder zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind:
Ermitteln Sie Ihren durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch:
Wenn Ihr durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch mindestens 23,6 GWh beträgt :
- führen Sie bis spätestens 11. Oktober 2027 ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) ein;
- erstellen Sie auf Basis des EnMS einen validierten Aktionsplan und integrieren Sie diesen in den Jahresbericht des Unternehmens. Stellen Sie die festgelegten Informationen anschließend der Öffentlichkeit zur Verfügung;
- übermitteln Sie innerhalb von 2 Monaten nach dem Zertifizierungsaudit die Informationen zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf elektronischem Weg;
- melden Sie den jährlichen Endenergieverbrauch des Unternehmens.
Wenn Ihr durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch mindestens 2,75 GWh beträgt und Sie kein EnMS eingeführt haben :
- führen Sie bis spätestens 11. Oktober 2026 ein Energieaudit durch einen anerkannten, kompetenten Auditor durch und wiederholen Sie dies alle 4 Jahre;
- erstellen Sie auf Basis der Empfehlungen aus dem Audit einen validierten Aktionsplan und integrieren Sie diesen in den Jahresbericht des Unternehmens. Stellen Sie die festgelegten Informationen anschließend der Öffentlichkeit zur Verfügung;
- übermitteln Sie innerhalb von 2 Monaten nach dem Energieaudit die Informationen zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf elektronischem Weg;
- melden Sie den jährlichen Endenergieverbrauch des Unternehmens.





