🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Das Abfallklassifizierung kann sich als echte Herausforderung erweisen, da sich zum einen die regulatorischen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren geändert haben und zum anderen der gewählte Ansatz je nach Zielsetzung variiert. Ein Überblick zum Thema.
Wann muss ein Standort seine Abfälle klassifizieren?
Vorab zur Erinnerung: Jeder Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist für diese verantwortlich und somit verpflichtet, deren Entsorgung sowie deren Rückverfolgbarkeitsicherzustellen oder sicherstellen zu lassen. Dabei kann eine Abfallmanagement-Software eine große Hilfe sein. Diese Verantwortung erstreckt sich bis zur endgültigen Beseitigung oder Verwertung des Abfalls. Die Situationen, in denen ein Standort eine Abfallklassifizierung vornehmen muss, sind folgende:
- Festlegung der Lagerregeln für den Abfall und Bestimmung des am besten geeigneten Behandlungsverfahrens (Verwertung oder Beseitigung). Hierbei ist auf die Abfallnomenklatur bzw. das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) zu verweisen.
- Identifizierung der Transportvorschriften, die für die Beförderung des Abfalls zur Behandlungsanlage einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang findet die ADR-Klassifizierung Anwendung.
- Bewertung der ICPE-Einstufung (Anlagen, die dem Umweltschutz unterliegen) des Standorts gemäß den Rubriken 4000 der ICPE-Nomenklatur. Diese basiert auf der „in der Anlage potenziell vorhandenen Menge“, die auch Abfälle einschließt. In diesem Rahmen findet die „Produkt“-Regulierung gemäß der CLP-Verordnung Anwendung.
🛑 Was sich geändert hat: Neue Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Sortierung
Seit der Erstveröffentlichung dieses Artikels im Jahr 2029 hat sich das Abfallmanagement in Frankreich erheblich verschärft und digitalisiert. Zunächst einmal gehört die papierbasierte Rückverfolgbarkeit der Vergangenheit an: Die Nutzung der staatlichen Plattform Trackdéchets ist nun obligatorisch, um Abfallbegleitscheine (BSD) für alle gefährlichen Abfälle (einschließlich Asbest und Kältemittel) vollständig digital auszustellen und zu unterzeichnen.
Darüber hinaus ist die EAV-Klassifizierung zu einer unverzichtbaren Voraussetzung geworden, um die Quellensortierung regulatorischer Abfallströme (Papier, Metall, Kunststoff, Glas, Holz, mineralische Fraktionen, Gips), ergänzt durch die strikte Verpflichtung zur Trennung sämtlicher Bioabfälle, unabhängig vom Produktionsvolumen des Unternehmens. Die korrekte Abfallklassifizierung ist somit nicht mehr nur eine Frage der Lagerung, sondern der Ausgangspunkt für digitale Compliance und Kreislaufwirtschaft an Ihrem Standort.
Die zwei größten Herausforderungen bei der Abfallklassifizierung
Die erste Schwierigkeit besteht – trotz einiger Fortschritte in diesem Bereich – darin, dass die Gesetzestexte für Abfälle einerseits und chemische Stoffe (REACH und CLP) andererseits nicht „perfekt“ aufeinander abgestimmt sind. Arbeiten an möglichen Lösungen, um die daraus resultierenden Hindernisse für dieKreislaufwirtschaft zu beseitigen, sind auf Ebene derEuropäischen Unionim Gange.
Die zweite Schwierigkeit betrifft die in Frankreich anzuwendenden regulatorischen Referenzsysteme, die in den letzten Jahren geändert wurden, um sie an die europäischen Vorschriften anzupassen.
Für die Suche nach einem geeigneten Entsorgungsweg und die Zuweisung des AVV-Codes muss man sich heute daher auf die Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 stützen. Diese sieht vor, dass die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten Kriterien bei der Bewertung der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen anzuwenden sind. Das bedeutet, dass die Einstufung gefährlicher Abfälle eine Beurteilung anhand der HP-Gefahrenmerkmale des Abfalls erfordert.
Für einen Abfall, dem sowohl Codes für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle zugeordnet werden könnten, sehen die Entscheidung vom 3. Mai 2000 und die technische Empfehlung zur Abfallklassifizierung (2018/C124/01) vor, dass ein Gefahrenmerkmal auf Basis der Konzentration gefährlicher Stoffe im Abfall gemäß den Angaben in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet werden kann. Dies gilt, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 unter Einhaltung der Regeln für Tier- und Humanversuche vorliegen.
Die Zuweisung des korrekten AVV-Codes ist mitunter komplex
Die Zuweisung des korrekten AVV-Codes, von dem die Lagerungsregeln und Entsorgungswege abhängen, ist mitunter komplex. Betrachten wir den Fall, in dem für einen Abfall zwischen einem gefährlichen (Spiegeleintrag gefährlich) oder einem nicht gefährlichen (Spiegeleintrag nicht gefährlich) AVV-Code gewählt werden muss. Sobald die Zusammensetzung des Abfalls feststeht – beispielsweise auf Basis der Sicherheitsdatenblätter der im Gemisch enthaltenen Stoffe (es können auch andere Quellen wie Analysedatenbanken für Abfälle genutzt werden) –, muss eine der folgenden Methoden angewandt werden, um zu bestimmen, ob der Abfall gefährliche Eigenschaften aufweist:
- Berechnung zur Feststellung, ob die Schwellenwerte basierend auf den Gefahrenhinweisen (die individuell von den HP-Eigenschaften 4 bis 15 abhängen, siehe Anhang 3 der Empfehlung) durch die im Abfall enthaltenen Stoffe erreicht oder überschritten werden
- Prüfung zur Bestimmung, ob der Abfall gefährliche Eigenschaften aufweist oder nicht
Nehmen wir als Beispiel ein Gemisch A, das 10 % eines Produkts H315 (verursacht Hautreizungen), 30 % eines Produkts H412 (schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung) und 60 % Wasser enthält. Der Abfall ist nicht als HP4 „Reizend – Hautreizung und Augenschädigung“ einzustufen, da für diese Eigenschaft mindestens 20 % H315 erforderlich wären. Er fällt jedoch unter die Eigenschaft HP14 „Ökotoxisch“, da hierfür mindestens 25 % H412 erforderlich sind. Es handelt sich somit eindeutig um einen gefährlichen Abfall.
Die Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte Abfallerzeuger sanktionieren, wenn ein falscher Abfallschlüssel verwendet wird.
Abfalleinstufung im Hinblick auf die ICPE-Klassifizierung
Analysiert man nun die Auswirkungen von Gemisch A auf die ICPE-Einstufung des Standorts, so zeigt sich aufgrund der Gefahrenhinweise H315 und H412 sowie nach Prüfung der ICPE-Nomenklatur gemäß den Artikeln R. 511-9 bis R. 511-12 des Umweltgesetzbuches, dass es keiner ICPE-Rubrik zugeordnet werden kann.
Abfalleinstufung im Hinblick auf den Transport
Unterliegt Gemisch A schließlich dem ADR, fällt es also unter die Klasse 9: „Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die umweltgefährdend sind“? Dabei ist zu beachten, dass ein gefährlicher Abfall nicht zwangsläufig dem ADR unterliegen muss…
Einige Denkanstöße finden sich in den folgenden Artikeln:
- Artikel 2.2.9.1.10.3.1 (Definition der Klasse 9)
Als umweltgefährdend (aquatisches Milieu) gelten Stoffe, die die Kriterien für akute Toxizität 1, chronische Toxizität 1 oder chronische Toxizität 2 gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 erfüllen.
- Artikel 2.1.3.5.4
Wenn die Gefahrenmerkmale des Stoffes in mehrere Klassen oder Stoffgruppen fallen, die nicht unter 2.1.3.5.3 aufgeführt sind, muss er nach demselben Verfahren eingestuft werden, wobei die maßgebliche Klasse jedoch anhand der Tabelle der Gefahrenprioritäten 2.1.3.10 zu bestimmen ist.
- Artikel 2.1.3.5.5
Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und einer Verpackungsgruppe gemäß 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Abfallversenders sowie aller verfügbaren technischen Daten und Sicherheitsinformationen erfolgen, wie sie durch die geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften gefordert werden. Im Zweifelsfall ist der höchste Gefahrengrad zu wählen.
Es gibt also keinen direkten Zusammenhang zwischen der Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ und der ADR-Klasse 9…
Viel Erfolg beim Lösen des Puzzles zur Abfalleinstufung !





