🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- 16. März 2026 : Freischaltung des Präventionspasses für Arbeitgeber mit der Verpflichtung, die von den Mitarbeitern absolvierten Gesundheits- und Sicherheitsschulungen zu melden.
- 31. März 2026 : Frist für die Übermittlung der Nachweise über die Verwertung von Bioabfällen und „8-Strom“-Abfällen, einschließlich Textilien.
- 31. März 2026 : Frist für die GEREP-Erklärung für das Jahr 2025.
- 31. März 2026 : Übermittlung der Klimaneutralitätserklärung und des dazugehörigen Prüfberichts für bestimmte Anlagen, die der Quotenzuteilung unterliegen.
Dieser monatliche Überblick fasst alle neuen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Energie zusammen, damit Sie keine wichtige Compliance-Anforderung verpassen.
16.03.2026: Freischaltung des Präventionspasses für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihre Mitarbeiter durchgeführten Sicherheits- und Präventionsschulungen im Präventionspass zu erfassen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.tennaxia.com/de/blog/passeport-de-prevention
31.03.2026: Frist für den Nachweis der Bioabfallverwertung
Sammel- oder Verwertungsunternehmen müssen den Erzeugern oder Besitzern von Bioabfällen, die ihnen im Vorjahr Abfälle überlassen haben, jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss die Mengen in Tonnen, die Art der im Vorjahr getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung sowie deren endgültigen Verwertungsort enthalten.
Weitere Informationen zu den Pflichten bei der Sortierung und Sammlung von Bioabfällen: Getrennte Sammlung von Bioabfällen: Das betrifft alle
31.03.2026: Frist für den Nachweis über die 8-Fraktionen-Abfalltrennung
Betreiber von Abfallverwertungsanlagen sowie Zwischenhändler, die Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen den Abfallerzeugern oder -besitzern, von denen sie Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Holz-, Textil-, Mineral- und Gipsabfälle (die sogenannten „8 Fraktionen“) erhalten haben, jährlich bis zum 31. März eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Bitte beachten Sie, dass Textilabfälle nun ebenfalls in diese Bescheinigung aufgenommen wurden.
Diese Bescheinigung muss die Mengen in Tonnen, die Art der im Vorjahr zur Verwertung oder Beseitigung überlassenen Abfälle sowie deren endgültigen Verwertungsort (Art der Anlage und neu auch der geografische Standort) enthalten.
31.03.2026: GEREP-Erklärung für das Jahr 2025
Die GEREP-Erklärung für das Referenzjahr N ist für alle meldepflichtigen Betriebe bis spätestens zum 31. März des Folgejahres (N+1) über die dafür vorgesehene Website einzureichen (ausgenommen ist die Emissionserklärung für Anlagen, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen).
Weitere Informationen zur GEREP-Erklärung: Modalitäten der jährlichen GEREP-Erklärung zu Schadstoffemissionen
31.03.2026: Erklärung zur Klimaneutralität und zugehöriger Prüfbericht
Betreiber von Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen und einen Klimaneutralitätsplan (*) erstellen müssen, sind verpflichtet, eine Erklärung zur Klimaneutralität abzugeben.
(*) Anlagen, deren Emissionswerte über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die 52 Produkt-Benchmarks liegen.
Sie müssen diese Erklärung zur Klimaneutralität sowie den entsprechenden Prüfbericht bis spätestens zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde einreichen.
Hinweis: Das zu verwendende Muster für die Erklärung finden Sie unter: https://www.ecologie.gouv.fr/politiques-publiques/marches-du-carbone-seqe-ue-installations




.jpg)
