🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Mehr Flexibilität: Möglichkeit, Photovoltaik-Überdachungen mit Begrünung oder anderen Verfahren zur Nutzung erneuerbarer Energien zu kombinieren (bei gleichwertiger Erzeugung).
Schwellenwert: Verpflichtung bleibt für alle Außenparkplätze ab 1.500 m²bestehen.
Gelockerte Fristen (< 10.000 m²): Verschiebung möglich auf den 1. Januar 2030 (statt 2028), sofern ein Vertrag vor Juni 2027 unterzeichnet wurde.
Großparkplätze (> 10.000 m²): Frist verschiebbar auf den 1. Januar 2028 bei einer finanziellen Verpflichtung bis zum 30. Juni 2026.
Neue Regeln für die Installation von Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf Parkplätzen: Was sich ändert
Artikel 40 des Gesetzes Nr. 2023-175 vom 10. März 2023, bekannt als APER-Gesetz, wurde geändert, um die Verpflichtung zur Ausstattung von Parkplätzen mit Überdachungen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien integrieren, flexibler zu gestalten.
Der massive Ausbau erneuerbarer Energien ist entscheidend, um den Klimawandel wirksamer zu bekämpfen und die Abhängigkeit von importierten Energieprodukten, die zwei Drittel des französischen Energieverbrauchs ausmachen, zu verringern. Vor diesem Hintergrund wurde das APER-Gesetz im Jahr 2023 verabschiedet, das Eigentümer von Außenparkplätzen mit einer Fläche von mehr als 1500 m² dazu verpflichtet, diese mit Überdachungen auszustatten, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien integrieren.
Angesichts technischer und wirtschaftlicher Herausforderungen hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Gesetz Nr. 2025-1129 vom 26. November 2025 neue, flexiblere Modalitäten eingeführt.
1) Neue Modalitäten für die Ausstattung von Parkplätzen mit Überdachungen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien integrieren
Ursprünglich sah das APER-Gesetz für Außenparkplätze mit einer Fläche von mehr als 1500 m² die Errichtung von Überdachungen auf mindestens der Hälfte der Fläche vor, wobei die gesamte Oberseite der Überdachung mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgestattet sein musste.
Ab sofort gibt es zwei neue Möglichkeiten, um diese Parkplatzverpflichtung zu erfüllen :
- die Installation gemischter Systeme, bei denen mindestens 35 % der Hälfte der Parkplatzfläche mit Überdachungen ausgestattet sind, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien integrieren, während die restliche zu beschattende Fläche durch Begrünungsmaßnahmen abgedeckt wird. Diese Option ermöglicht die stärkere Einbeziehung landschaftsgestalterischer und ökologischer Lösungen.
- ganz oder teilweise die Installation einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die keine Überdachung erfordert, sofern diese Anlage eine Energieerzeugung ermöglicht, die derjenigen entspricht, die bei einer Überdachung mit integrierten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf der nicht ausgestatteten Fläche erzielt worden wäre. Diese Lösung eröffnet den Weg für andere Technologien oder Standorteinrichtungen ().
Eigentümer können nun ihre Strategie durch die Kombination verschiedener Lösungen anpassen , je nach den Gegebenheiten vor Ort.
Darüber hinaus wurde eine wichtige Klarstellung bezüglich der städtebaulichen Vorschriften eingeführt: Die Anwendung der Regeln der lokalen Bebauungspläne (PLU) darf nicht dazu führen, dass die Installation solcher Anlagen untersagt oder eingeschränkt wird.
2) Weitere Änderungen bezüglich der Bedingungen für die Verschiebung der Verpflichtung
Das Gesetz Nr. 2025-1129 vom 26. November 2025 ändert ebenfalls die Bedingungen für die Verschiebung der Verpflichtung.
Es sind neue Modalitäten für eine Verschiebung auf den 1. Januar 2030 (statt des 1. Juli 2028) für Parkplätze mit einer Fläche von weniger als 10.000 m² und mehr als 1.500 m² vorgesehen.
Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Eigentümer bis spätestens 30. Juni 2027 einen Verpflichtungsvertrag mit Anzahlung sowie bis zum 31. Dezember 2027 einen Kaufauftrag für leistungsfähige und widerstandsfähige Photovoltaikmodule vorlegen, deren Installation vor dem 1. Januar 2030 vorgesehen ist. Im Falle einer Kündigung oder Nichteinhaltung des Verpflichtungsvertrags oder des Kaufauftrags, die dem Hersteller der betreffenden Photovoltaikmodule zuzurechnen ist, muss der Parkplatzeigentümer seine Verpflichtungen innerhalb von achtzehn Monaten ab der Kündigung erfüllen, spätestens jedoch zum 1. Januar 2030, sofern diese Frist nach dem 1. Januar 2030 abläuft, oder zum 1. Juli 2028, sofern diese Frist vor dem 1. Juli 2028 abläuft.
Für Parkplätze mit mehr als 10.000 m², deren gesetzliche Frist auf den 1. Juli 2026 festgelegt ist, wurden die Modalitäten erneut angepasst.
Um die Verschiebung auf den 1. Januar 2028 in Anspruch nehmen zu können, kann der Parkplatzeigentümer nun einen Verpflichtungsvertrag mit Anzahlung bis spätestens 30. Juni 2026 (statt bisher 31. Dezember 2025) sowie einen Kaufauftrag vorlegen, der vor dem 31. Dezember 2026 (statt bisher vor dem 30. Juni 2026) für leistungsfähige und widerstandsfähige Photovoltaikmodule abgeschlossen wurde und deren Installation vor dem 1. Januar 2028 vorsieht.
Die einjährige Aushangpflicht für die Herkunft der installierten Paneele ab Baubeginn entfällt.
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