Beschattung, Bodenentsiegelung, Erzeugung erneuerbarer Energien – hier ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen für Parkplätze.
In den letzten Jahren wurden die Anforderungen an Parkplätze durch mehrere Gesetze verschärft, um den Erhalt natürlicher Flächen zu fördern und erneuerbare Energien auszubauen.
Bestimmte Parkplatztypen sind daher von folgenden Verpflichtungen betroffen:
- Beschattung;
- Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien;
- wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
1 – Außenparkplätze über 1.500 m²: Verpflichtung zu Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Eingeführt durch das Gesetz Nr. 2023-175 vom 10. März 2023 zur Beschleunigung der Erzeugung erneuerbarer Energien, bekannt als APER-Gesetz, müssen Außenparkplätze mit einer Fläche von mehr als 1.500 m², die am 1. Juli 2023 bestanden, bis zu folgenden Terminen mindestens die Hälfte ihrer Fläche mit Überdachungen ausstatten, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien integrieren:
- 1. Juli 2026 für Parkplätze (*), deren Fläche 10.000 m² oder mehr beträgt,
- 1. Juli 2028 für Parkplätze (*), deren Fläche weniger als 10.000 m² beträgt.
(*) Parkplätze, die nicht im Rahmen einer Konzession oder einer öffentlichen Dienstleistungsübertragung verwaltet werden
Zusätzliche Fristen können insbesondere für Parkplätze mit einer Fläche von 10.000 Quadratmetern oder mehr gewährt werden, wenn der Betreiber bis spätestens 31. Dezember 2024 einen verbindlichen Vertrag mit Anzahlung sowie bis zum 31. Dezember 2025 einen Auftrag für Photovoltaikmodule nachweist. Deren technische und ökologische Leistungsfähigkeit sowie die Versorgungssicherheit werden durch ein (noch nicht veröffentlichtes) Dekret festgelegt. Die Installation muss bis zum 1. Januar 2028 erfolgen, um die Verwendung europäischer Photovoltaikmodule zu fördern.
Bei der Installation dieser Überdachungen ist eine Kennzeichnung zur Herkunft der Module durch den Parkplatzbetreiber für die Dauer eines Jahres ab Baubeginn obligatorisch.
Das Gesetz ermöglicht die gemeinsame Nutzung einer solchen Anlage für benachbarte Parkplätze, sofern
- eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde
- die Fläche der errichteten Überdachungen der Summe der Überdachungen entspricht, die auf jedem der betroffenen Parkplätze installiert werden müssten.
Es gibt Ausnahmen von der Pflicht zur Installation von Parkplatzüberdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, insbesondere:
- bei technischen, sicherheitsrelevanten, architektonischen, denkmalpflegerischen oder umweltbezogenen Einschränkungen sowie bei Beeinträchtigungen von Standorten oder Landschaften
- aufgrund wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit
- wenn ein Parkplatz bereits zu 50 % der Fläche beschattet ist
- bei der Installation anderer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf dem Parkplatz, sofern eine gleichwertige Energieerzeugung gewährleistet ist
- bei einer geplanten vollständigen oder teilweisen Beseitigung oder Umgestaltung eines Parkplatzes im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme, für die vor Ablauf der Fristen eine erste Genehmigung erteilt wurde
Für die Inanspruchnahme einer Ausnahme ist eine Begründung erforderlich. Ein Dekret zu den Einzelheiten der Ausnahmeregelungen steht noch aus.
Für die Überseegebiete wird ein Dekret die jeweiligen Schwellenwerte für die Unterstellung unter diese Pflicht festlegen; diese liegen zwischen 500 und 2.500 m².
Schließlich sind jährliche Geldstrafen bis zur Herstellung der Konformität vorgesehen, und zwar bis zu einer Obergrenze von:
- 20.000 € bei einer Parkplatzfläche von < 10.000 m²
- 40.000 € bei einer Parkplatzfläche von ≥ 10.000 m²
Es werden noch Durchführungsverordnungen zu diesen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgestatteten Überdachungen erwartet.
2 – Parkplätze bei bestimmten Gebäudetypen: Verpflichtung zur Beschattung und zu hydraulischen Anlagen
Zur Erinnerung: Das Energie- und Klimagesetz vom 8. November 2019 sowie das Klimaschutz- und Resilienzgesetz vom 22. August 2021 haben im Städtebaugesetzbuch die Verpflichtung eingeführt und verschärft, bestimmte Parkplätze mit Beschattungseinrichtungen sowie hydraulischen Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung auszustatten.
Diese Verpflichtung gilt für:
- Parkplätze, die neu errichtet oder bei umfassenden Renovierungen neu gestaltet werden und mit neuen Gebäuden verbunden sind, mit einer Fläche von mehr als 500 m² (1.000 m² bei Bürogebäuden, ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls 500 m²);
- Parkplätze, die neu errichtet oder bei umfassenden Renovierungen neu gestaltet werden und mit Erweiterungen oder umfassenden Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen verbunden sind, mit einer Fläche von mehr als 500 m² (1.000 m² bei Bürogebäuden, ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls 500 m²);
- die Errichtung von öffentlich zugänglichen Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 500 m².
Für diese Parkplätze ist daher Folgendes vorzusehen:
- auf mindestens der Hälfte der Fläche des Parkplatzes eine Beschattungseinrichtung :
- entweder Überdachungen mit Solarmodulen (thermisch oder photovoltaisch);
- oder Begrünungsmaßnahmen (Bäume mit ausladender Krone).
- und Systeme zur Regenwasserbewirtschaftung durch Oberflächenbeläge, hydraulische Anlagen oder begrünte Einrichtungen, die die Durchlässigkeit der Böden fördern und die Versickerung oder Verdunstung von Wasser begünstigen.
Um den Kontext zu verdeutlichen, wurden insbesondere folgende Definitionen hinzugefügt:
- Umfassende Gebäudesanierung: Arbeiten, die die Verstärkung oder den Austausch von tragenden Elementen zum Ziel haben oder erforderlich machen, welche zur Stabilität oder Festigkeit des Gebäudes beitragen.
- Umfassende Parkplatzsanierung: Der vollständige Austausch des Bodenbelags auf einer Fläche, die mindestens die Hälfte der Gesamtfläche des Parkplatzes ausmacht. Parkplätze, bei denen die Summe der Flächen, auf denen innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Jahren ein vollständiger Austausch des Bodenbelags vorgenommen wurde, mehr als die Hälfte der Gesamtfläche beträgt, unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel L. 111-19-1 des Städtebaugesetzbuches.
- Begrünte Einrichtungen zur Beschattung: Pflanzung von Bäumen mit breiter Krone, die über den gesamten Parkplatz verteilt sind, im Verhältnis von einem Baum pro drei Stellplätzen.
Bei der Berechnung der Parkplatzflächen sind folgende Bereiche zu berücksichtigen:
- Fall der Verpflichtung zur Installation von begrünten Einrichtungen zur Beschattung des Parkplatzes oder von Überdachungen mit integrierten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
- Die Stellplätze für Fahrzeuge und deren Anhänger, die sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums innerhalb eines Bereichs zwischen den Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes befinden (ausgenommen sind Grünflächen, Ruhebereiche, Lagerflächen, Logistik-, Umschlag- und Entladebereiche);
- Die Fahrwege und Verkehrswege, die Anlagen sowie die Mautbereiche, die den Zugang zu diesen Stellplätzen innerhalb eines Bereichs zwischen den Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes ermöglichen.
- Fall der Verpflichtung zur Integration von Oberflächenbelägen, hydraulischen Anlagen oder begrünten Einrichtungen, die die Durchlässigkeit und die Versickerung von Regenwasser oder dessen Verdunstung fördern:
- Dieselben Flächen wie für die Beschattungseinrichtungen + die Flächen, die für die Integration von Oberflächenbelägen, hydraulischen Anlagen oder begrünten Einrichtungen innerhalb des Parkplatzgeländes vorgesehen sind.
Schließlich sind von Ausnahmen von der Installation solcher Vorrichtungen möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Installation der jeweiligen Verfahren und Vorrichtungen aus folgenden Gründen unmöglich ist:
- Technische Einschränkungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit (geologische Zusammensetzung, Neigung)
- Technische Unmöglichkeit, eine Verschärfung natürlicher oder technologischer Risiken oder Gefahren für den Bevölkerungsschutz durch eine solche Anlage zu vermeiden
- Technische Einschränkungen durch die Nutzung des Parkplatzes, die eine solche Anlage ausschließen (Tragfähigkeit für Fahrzeuge)
- Folgende wirtschaftliche Einschränkungen:
Ausnahmeregelungen für Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien:
Die Bewertung der diskontierten Kosten und Erträge muss Gegenstand einer technisch-wirtschaftlichen Studie sein.
Im Falle einer Photovoltaikanlagewird die technisch-wirtschaftliche Studie von einem Unternehmen mit entsprechender beruflicher Qualifikation oder Zertifizierungoder ausnahmsweise von einem Unternehmen erstellt, das über ein Gütesiegel einer Stelle verfügt, die die Charta "RGE Etudes" mit der ADEME unterzeichnet hat und für den Bereich Photovoltaik zertifiziert ist.
In jedem Fall muss die technisch-wirtschaftliche Studie der Bescheinigung über die Erfüllung der Ausnahmekriterien beigefügt werden.
Ein Leitfaden des Ministeriums für den ökologischen Wandel und den territorialen Zusammenhalt fasst die regulatorischen Verpflichtungen zu diesen Themen zusammen und bietet Anwendungshinweise mit konkreten Beispielen.
Ergänzend ist es zudem erforderlich, die Anforderungen der lokalen Bebauungspläne (PLU) zu prüfen, die Parkplätze betreffen könnten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass diese regulatorischen Bestimmungen nicht die einzigen sind, die Parkplätze betreffen. Zu nennen sind insbesondere die Verpflichtungen zur Einrichtung von Ladeinfrastrukturen für Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeuge, sichere Fahrradabstellplätze sowie barrierefreie Parkplätze.
Quellen:
- Gesetz Nr. 2023-175 vom 10. März 2023
- Städtebaugesetzbuch Artikel L. 111-19-1: Errichtung von Parkflächen
- Bau- und Wohnungsgesetzbuch, Artikel L. 171-1 bis L. 175-2
- Bau- und Wohnungsgesetzbuch Artikel R. 171-32 bis R. 171-42
- Städtebaugesetzbuch Artikel R. 111-1 bis R. 111-55: Nationale Städtebauverordnung
- Erlass vom 5. März 2024 zur Anwendung des Dekrets Nr. 2023-1208 vom 18. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel L. 171-4 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs und Artikel L. 111-19-1 des Städtebaugesetzbuchs für Parkplätze




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