Parkplatz: Was sind Ihre Pflichten?

Sichere Fahrradstellplätze, Ladestationen und erneuerbare Energien: Entdecken Sie die regulatorischen Anforderungen für Ihre Parkflächen.

Amélie Peyre
Consultante HSE
Publication : 
11.10.2022
Inhaltsverzeichnis
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Im Juni 2022 wurden neue Vorschriften zur sicheren Fahrradabstellung veröffentlicht. Dies nehmen wir zum Anlass, die verschiedenen geltenden Anforderungen für Ihre Parkflächen zusammenzufassen:

  • Sichere Fahrradabstellplätze;
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  • Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Begrünungssysteme.

Sichere Fahrradabstellplätze

1/ Neubauten, für die der Bauantrag oder die Voranmeldung nach dem 26. Dezember 2022 eingereicht wurde

Gebäudetyp Geltende Anforderungen
Gebäude für industrielle oder gewerbliche Nutzung
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Der Abstellbereich kann außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden, sofern er überdacht, umschlossen, beleuchtet und auf demselben Grundstück wie das Gebäude gelegen ist.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt 15 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Beschäftigten.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
Wohnanlage mit individuellen Stellplätzen
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Der Abstellbereich kann außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden, sofern er überdacht, umschlossen, beleuchtet und auf demselben Grundstück wie das Gebäude gelegen ist.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Anzahl der Stellplätze beträgt:
    • 1 Stellplatz pro Wohneinheit mit bis zu 2 Hauptzimmern;
    • 2 Stellplätze pro Wohneinheit ab 3 Hauptzimmern.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
Gebäude mit einem öffentlichen Dienst, ausgestattet mit Stellplätzen für die Mitarbeiter oder Nutzer des öffentlichen Dienstes
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Der Abstellbereich kann außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden, sofern er überdacht, beleuchtet und auf demselben Grundstück wie das Gebäude gelegen ist.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss entweder durch eine funktionale Überwachung (Person oder Videoüberwachung) oder durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt:
    • 15 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes;
    • 15 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Nutzer des öffentlichen Dienstes.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
  • Wenn sie für Nutzer bestimmt sind und im Freien liegen, muss sich der Abstellbereich in weniger als 50 Metern Entfernung von dem/den Haupteingang/-eingängen des Gebäudes befinden.
Gebäude, das ein Einkaufszentrum bildet oder ein Kino beherbergt, ausgestattet mit Stellplätzen für Kunden
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Der Abstellbereich kann außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden, sofern er überdacht, beleuchtet und auf demselben Grundstück wie das Gebäude gelegen ist.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss durch eine funktionale Überwachung (Person oder Videoüberwachung) oder durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt 10 % der Kapazität des Parkplatzes, mit einer Begrenzung des gesetzlichen Ziels auf 100 Stellplätze.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
  • Wenn sie für Kunden bestimmt sind und im Freien liegen, muss sich der Abstellbereich in weniger als 50 Metern Entfernung von dem/den Haupteingang/-eingängen des Gebäudes befinden.

Hinweis: Die Anzahl der Stellplätze umfasst auch die vor dem 3. Januar 2023 bestehenden Plätze, einschließlich derer in Privatbereichen, und muss mindestens 2 Stellplätze betragen.

2/ Arbeiten an Parkflächen, die nach dem 26. Dezember 2022 begonnen wurden

Wenn nach dem 26. Dezember 2022 Arbeiten an Parkflächen durchgeführt werden, gilt die Verpflichtung zur Einrichtung sicherer Fahrradstellplätze unter folgenden Bedingungen:

  • bei Parkflächen mit mehr als 10 Stellplätzen;
  • und wenn das Verhältnis zwischen den geplanten Baukosten und dem Wert des Gebäudes bzw. der Gebäude mehr als 2 % beträgt.

Gebäudetyp Geltende Anforderungen
Gebäude für industrielle oder gewerbliche Nutzung
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt 10 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Beschäftigten.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
Ausnahme: Diese Pflicht gilt nicht für bestehende Gebäude mit gewerblicher Nutzung, wenn der Eigentümer die Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Wohnanlage mit individuellen Stellplätzen
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Anzahl der Stellplätze beträgt einen Stellplatz pro Wohneinheit.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
Gebäude mit einem öffentlichen Dienst, ausgestattet mit Stellplätzen für die Mitarbeiter oder Nutzer des öffentlichen Dienstes
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss entweder durch eine funktionale Überwachung (Person oder Videoüberwachung) oder durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt:
    • 10 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes;
    • 10 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Nutzer des öffentlichen Dienstes.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
  • Wenn sie für Nutzer bestimmt sind und im Freien liegen, müssen sie sich in weniger als 50 Metern Entfernung von dem/den Haupteingang/-eingängen des Gebäudes befinden.
Gebäude, das ein Einkaufszentrum bildet oder ein Kino beherbergt, ausgestattet mit Stellplätzen für Kunden
  • Der Abstellbereich verfügt über feste Vorrichtungen, mit denen Fahrräder am Rahmen und mindestens einem Rad stabilisiert und gesichert werden können.
  • Die Sicherung des Fahrradabstellplatzes muss entweder durch eine funktionale Überwachung (Person oder Videoüberwachung) oder durch eine Tür mit einem gesicherten Verschlusssystem gewährleistet werden.
  • Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt 10 % der Kapazität des Parkplatzes, mit einer Begrenzung des gesetzlichen Ziels auf 100 Stellplätze.
  • Jeder Stellplatz erfordert eine Abstellfläche von mindestens 1,5 m², ohne Bewegungsfläche.
  • Wenn sie für Kunden bestimmt sind und im Freien liegen, müssen sie sich in weniger als 50 Metern Entfernung von dem/den Haupteingang/-eingängen des Gebäudes befinden.

Hinweis: Die Anzahl der Stellplätze umfasst auch die vor dem 3. Januar 2023 bestehenden Plätze, einschließlich derer in Privatbereichen, und muss mindestens 2 Stellplätze betragen.

3/ Bestehende Gebäude mit gewerblicher Nutzung

Die Verpflichtung zur Installation sicherer Fahrradstellplätze gilt für alle Eigentümer von Gebäuden, deren Parkfläche mindestens 10 für Arbeitnehmer vorgesehene Stellplätze umfasst, sowie für alle Miteigentümer, deren Eigentumseinheiten in Privatbereichen mindestens 10 für Arbeitnehmer vorgesehene Stellplätze umfassen.
Der Stellplatz muss mit festen Vorrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, Fahrräder am Rahmen und an mindestens einem Rad zu sichern.
Der Stellplatz kann außerhalb des Gebäudes errichtet werden, sofern er überdacht, geschlossen, beleuchtet und auf demselben Grundstück wie das Gebäude gelegen ist.
Die Sicherheit der Fahrradstellplätze muss durch eine Tür mit einem sicheren Schließsystem gewährleistet sein.
Die Mindestanzahl der Stellplätze beträgt:

  • 10 % der Gesamtzahl der gleichzeitig im Gebäude anwesenden Arbeitnehmer;
  • Maximal 10 % der Gesamtzahl der gleichzeitig in den Räumlichkeiten des Miteigentümers anwesenden Arbeitnehmer, sofern die Miteigentumsanteile im Privatbereich mindestens 10 Stellplätze für Arbeitnehmer umfassen.

Jeder Stellplatz erfordert eine Fläche von mindestens 1,5 m², exklusive der Rangierflächen.

Hinweis: Die Anzahl der Stellplätze schließt die bereits vor dem 3. Januar 2023 vorhandenen Plätze ein, einschließlich derer in Privatbereichen, und muss mindestens 2 Stellplätze betragen.

Ausnahmen sind nach Arbeiten an Parkplätzen oder für bestehende Gebäude mit gewerblicher Nutzung möglich:

  • wenn kein verfügbarer Raum, der für die erforderliche Infrastruktur geeignet wäre, für Radfahrer vom öffentlichen Raum aus zugänglich ist, es sei denn, der Zugang zu einem solchen Bereich kann mit vertretbarem Aufwand sicher für Radfahrer gestaltet werden;
  • wenn die durch die Installation dieser Infrastruktur bedingte Reduzierung der Pkw-Stellplätze die Einhaltung der Mindestvorgaben des lokalen Bebauungsplans (Plan Local d’Urbanisme) unmöglich machen würde.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

1/ Bei Neubauten oder umfassenden Renovierungen* ab dem 11. März 2021

*Umfassende Renovierung : Renovierung, deren Kosten ein Viertel des Gebäudewerts ohne Grundstückskosten entsprechen

Mindest-Vorverkabelung Mindestausstattung Ausnahmen Anwendungsdatum
Nicht-Wohngebäude
  • Neubauten oder umfassend renoviert*, wenn dies die Renovierung des Parkplatzes oder seiner elektrischen Anlage einschließt
  • UND mit mehr als 10 Parkplätzen
  • 20 % der Plätze
  • UND
  • 2 % dieser Plätze zugänglich für Personen mit eingeschränkter Mobilität (mit mindestens einem reservierten Platz)
  • 1 Platz mit Ladepunkt, der für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich ist
  • ODER
  • 2 Plätze bei Parkplätzen mit mehr als 200 Plätzen, davon einer für Personen mit eingeschränkter Mobilität reserviert
  • Gebäude, die von KMU genutzt oder besessen werden
  • ODER
  • Die Kosten der Lade- und Anschlussinstallationen machen mehr als 7 % der Gesamtkosten dieser Renovierung aus
11. März 2021
Wohngebäude
  • Neubauten oder umfassend renoviert*, wenn dies die Renovierung des Parkplatzes oder der elektrischen Anlage des Gebäudes einschließt
  • UND mit mehr als 10 Parkplätzen
  • 100 % der Plätze
  • Muss eine individuelle Erfassung des Stromverbrauchs ermöglichen
  • Gebäude, die von KMU genutzt oder besessen werden
  • ODER
  • Die Kosten der Lade- und Anschlussinstallationen machen mehr als 7 % der Gesamtkosten dieser Renovierung aus
11. März 2021

2/ Bei Gebäuden, die am 11. März 2021 bereits bestanden

Mindest-Vorverkabelung Mindestausstattung Ausnahmen Anwendungsdatum
Nicht-Wohngebäude
  • Bestehend
  • UND mit mehr als 20 Plätzen
-
  • 1 Platz mit Ladepunkt, dessen Dimensionierung den Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität ermöglicht
  • UND
  • 1 Platz mit Ladepunkt je zusätzlichem Kontingent von 20 Plätzen
  • Gebäude, die von KMU genutzt oder besessen werden
  • ODER
  • Der Betrag der notwendigen Arbeiten am Teil vor dem Hauptniederspannungsverteiler (TGBT), der die Ladepunkte versorgt, übersteigt die Gesamtkosten der Arbeiten und Ausrüstungen, die nach diesem Verteiler zur Installation der Ladepunkte durchgeführt werden.

    In diesem Fall wird die Anzahl der Ladepunkte so begrenzt, dass die Arbeiten vor dem TGBT die Gesamtkosten der Arbeiten nach diesem Verteiler nicht übersteigen.
Spätestens am 1. Januar 2025

Zur Erinnerung: Ein KMU ist ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Bilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnzwecke): Bei 11 bis 20 Stellplätzen bestimmt die überwiegende Nutzung des Parkplatzes (Wohnen oder Nichtwohnen) die geltenden Vorschriften. Ab 20 Stellplätzen gelten die Verpflichtungen anteilig zur jeweiligen Nutzung der Plätze.

Für Ladepunkte gelten je nach öffentlicher Zugänglichkeit besondere Anforderungen:

Ladepunkt nicht öffentlich zugänglich Ladepunkt öffentlich zugänglich
Steckdose / Anschluss:
  • Normaler Ladepunkt mit Steckdose Typ 2 oder Anschluss Typ 2 (NF EN 62196-2).
Steckdose / Anschluss:
  • Normaler Ladepunkt mit Steckdose Typ E.
  • Schnellladepunkt mit Anschluss Typ 2 (NF EN 62196-2).
  • Bis zum 31. Dezember 2024:
    • Ladepunkt mit Anschluss Typ 2 (NF EN 62196-2), der eine Ladung mit einer Mindestleistung von 22 kW ermöglicht.
    • ODER Ladepunkt mit Combo2-Anschluss (NF EN 62196-3), der eine Schnellladung mit Gleichstrom ermöglicht.
Die Ladeinfrastrukturen ermöglichen die Steuerung der Ladung. Die Ladeinfrastrukturen ermöglichen die Steuerung der Ladung.
Die Installation muss von einer qualifizierten und befugten Person durchgeführt werden. Die Installation muss von einer qualifizierten und befugten Person durchgeführt werden.
Eine CONSUEL-Konformitätsbescheinigung muss eingeholt werden:
  • Für jede Inbetriebnahme einer Ladeinfrastruktur mit einer Leistung > 36 kW.
  • ODER Wiederinbetriebnahme nach Leistungserhöhung über 36 kW.
Eine CONSUEL-Konformitätsbescheinigung muss eingeholt werden:
  • Für jede Inbetriebnahme einer Ladeinfrastruktur mit einer Leistung > 36 kW.
  • ODER Wiederinbetriebnahme nach Leistungserhöhung über 36 kW.
Die Wartung muss von einer befugten Person durchgeführt werden. Die Wartung muss von einer befugten Person durchgeführt werden.
Für jedes Projekt in einer Anlage mit ≥ 50 Plätzen muss eine elektrotechnische Planungsstudie durchgeführt werden. Für jedes Projekt in einer Anlage mit ≥ 50 Plätzen muss eine elektrotechnische Planungsstudie durchgeführt werden.
/ Ein Überwachungssystem muss eingerichtet und von einem Infrastrukturbetreiber betrieben werden:
  • Datenaustausch mit jedem Ladepunkt.
  • Echtzeitüberwachung des Status der Ladepunkte.
  • Aufzeichnung wesentlicher Parameter (einschließlich abgegebener Energie).
/ Die Anlagen müssen einmal pro Jahr von einer sachkundigen Person oder Stelle kontrolliert werden, mit Kennzeichnung und Kontrolldatum.
/ Der Betreiber muss eine maximale Interventionsfrist bei Störungen garantieren, außer wenn diese dem öffentlichen Netz zuzuschreiben sind.
/ Die Infrastrukturen müssen geeignete IP/IK-Schutzarten einhalten und unter vorhersehbaren Bedingungen hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit und elektromagnetischer Störungen funktionieren.
/ Die Verpflichtungen und Dienstleistungsqualitätsstufen müssen veröffentlicht werden von:
  • Dem Betreiber eines Infrastrukturnetzes.
  • Dem Mobilitätsanbieter, der Zugangsdienste bereitstellt.
  • Der Interoperabilitätsplattform für das Roaming.

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Begrünungssysteme

Die Verpflichtung zur Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Begrünungssystemen auf Parkplätzen wurde durch das Gesetz Nr. 2019-1147 vom 8. November 2019 (Energie-Klima-Gesetz) eingeführt und anschließend durch das Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2022 (Klima- und Resilienzgesetz) verschärft.

Diese Verpflichtungen betreffen die Integration von:

  • Oberflächenbelägen, hydraulischen Anlagen oder Begrünungselementen auf mindestens der Hälfte der Fläche, die die Durchlässigkeit und Versickerung von Regenwasser oder dessen Verdunstung fördern;
  • Begrünungselementen oder Überdachungen zur Beschattung dieser Parkplätze auf mindestens der Hälfte ihrer Fläche, sofern diese Maßnahmen nicht mit der Art des Projekts oder des Standorts unvereinbar sind und den Erhalt des architektonischen Erbes oder des Landschaftsbildes nicht beeinträchtigen;
  • bei Parkplätzen mit Überdachungen: einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf deren gesamter Fläche.

Diese Verpflichtungen gelten für Bau- oder Erschließungsgenehmigungsanträge, die ab dem 1. Juli 2023 eingereicht werden und folgende Bereiche betreffen:

  • neue, öffentlich zugängliche Außenparkplätze mit einer Fläche von mehr als 500 m².
  • Außenparkplätze mit einer Fläche von mehr als 500 m², die in Verbindung stehen mit:
    • dem Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen für gewerbliche, industrielle oder handwerkliche Zwecke, Lagergebäuden, nicht öffentlich zugänglichen Hallen mit gewerblicher Nutzung sowie öffentlich zugänglichen überdachten Parkplätzen, sofern diese eine Grundfläche von mehr als 500 Quadratmetern beanspruchen;
    • dem Bau von Bürogebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese eine Grundfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern beanspruchen;
    • Erweiterungen und umfassenden Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer Grundfläche von mehr als 500 Quadratmetern bei Gebäuden für gewerbliche, industrielle oder handwerkliche Zwecke, Lagergebäuden, nicht öffentlich zugänglichen Hallen mit gewerblicher Nutzung sowie öffentlich zugänglichen überdachten Parkplätzen;
    • Erweiterungen und umfassenden Renovierungen von Bürogebäuden oder Gebäudeteilen mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern;
    • zugehörigen Parkflächen bei umfassenden Renovierungen dieser Flächen oder bei Abschluss bzw. Verlängerung eines neuen Konzessionsvertrags für öffentliche Dienste, Dienstleistungsvertrags oder gewerblichen Mietvertrags.

Rechtliche Grundlagen:



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