🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Ein Jahr nach dem Lubrizol-Unfall wurden die Vorschriften zur industriellen Risikoprävention und zum Unfallmanagement verschärft. Diese Entwicklung ist Teil des Regierungs-Aktionsplans Lubrizol, der darauf abzielt, Lehren aus dem schweren Unfall vom 26. September 2019 in Rouen zu ziehen. Was sind die wichtigsten Maßnahmen, die Lagerhallen betreffen, die unter die Rubrik 1510 fallen? Betroffen ist die Lagerung von brennbaren Stoffen und Produkten in überdachten Hallen. Standorte, die bisher nicht unter diese Rubrik fielen, könnten nun neu eingestuft werden.
Was ist ein brennbarer Stoff oder ein brennbares Produkt?
Als brennbare Stoffe oder Produkte gelten alle Materialien, einschließlich Abfällen, die nicht als nicht brennbar eingestuft sind.
Nicht brennbar: Stoffe oder Produkte, die ausschließlich aus Materialien bestehen, die gemäß der Verordnung vom 21. November 2002 als A1 oder A2-s1-d0 klassifiziert sind, oder Stoffe und Produkte, die nach Tests gemäß einem vom Umweltministerium anerkannten Protokoll als nicht brennbar eingestuft wurden.
Beispiele für betroffene brennbare Stoffe: Verpackungen, Paletten, Kunststofffolien, Textilien, Kartonagen usw.
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Wer ist ab sofort von der ICPE-Rubrik 1510 betroffen?
Die Rubrik ICPE 1510 für überdachte Lagerhallen gilt nun für Anlagen mit einer Dacheindeckung (neu), die für die Lagerung von brennbaren Stoffen oder Produkten in einer Menge von mehr als 500 Tonnen bestimmt sind (unverändert), sofern sie die Klassifizierungsschwellen überschreiten, es sei denn, es handelt sich um:
- Lagerhallen, die für die Lagerung von Stoffen, Produkten oder Substanzen genutzt werden, die bereits unter einer anderen, einzigen Rubrik dieser Nomenklatur (*) eingestuft sind
- oder Gebäude, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen (unverändert)
- oder öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP) (unverändert)
- oder ausschließlich als Kühlhäuser genutzte Lager (**)
(*) Neuerung: Ein Lager gilt als für die Lagerung von Produkten einer einzigen Rubrik der Nomenklatur bestimmt, sofern die Gesamtmenge anderer brennbarer Stoffe oder Produkte in diesem Lager 500 Tonnen nicht überschreitet.
Achtung: Lager, die unter die Rubriken 4XXX oder die Rubriken 1511, 1530, 1532, 2160, 2662, 2663 fallen, können nun von der Rubrik 1510 abhängig von der Menge der brennbaren Stoffe/Produkte betroffen sein, während diese Lager zuvor nicht zwingend unter die Rubrik 1510 fielen.
(**) Neue Definition: Ein Lager gilt als reines Kühlhaus, wenn die Menge an brennbaren Stoffen oder Produkten, die nicht den im Kühlhaus gelagerten Waren entsprechen (Bedingungen mit regulierter Temperatur und/oder Luftfeuchtigkeit, die bei einer Temperatur von höchstens 18 °C gemäß den produktspezifischen Lagerkriterien gehalten werden), 500 Tonnen nicht überschreitet.
Klassifizierung: Ein Anwendungsleitfaden folgt in Kürze
Das Ministerium für den ökologischen Wandel wendet nun seinen Anwendungsleitfaden zur Rubrik 1510 (aktualisiert im Juni 2024)an. Dieses offizielle Dokument klärt endgültig die Berechnungsmethoden für komplexe Konfigurationen (mehrere Gebäude, verteilte Lagerbestände, laufende Produktion).
Es führt insbesondere eine strikte Kumulierungsregel ein: Wenn zwei überdachte Lager für brennbare Stoffe weniger als 40 Metervoneinander entfernt sind, müssen ihre Volumina zwingend addiert werden, um das Klassifizierungsregime (Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung) zu bestimmen.
Welche Änderungen gibt es bei den Klassifizierungsschwellen?
Ein neues Kriterium, das es zu berücksichtigen gilt
Bauvorhaben für Lagerhallen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, fallen nun unabhängig von ihrem Volumen unter das Genehmigungsregime.
* betrifft Arbeiten und Bauvorhaben mit einer Grundfläche von mindestens 40.000 m², die nicht in folgenden Gebieten liegen:
- städtische Gebiete („Zonen U“), sofern ein lokaler Bebauungsplan (Plan local d’urbanisme) vorliegt;
- Sektoren, in denen Bauvorhaben zulässig sind, sofern eine kommunale Flächennutzungskarte (carte communale) vorliegt;
- urbanisierte Bereiche der Gemeinde, sofern kein lokaler Bebauungsplan und keine kommunale Flächennutzungskarte vorliegt.
Möchten Sie mehr erfahren über die Umweltauflagen der Rubrik ICPE 1510 ?
Und wie sieht es mit dem Volumen aus?
Das Genehmigungsverfahren wurde gelockert. Die Untergrenze für dieses Verfahren wurde von 300.000 m3 auf 900.000 m3 (Lagerkapazität) angehoben.
Infolgedessen wurde der Anwendungsbereich für das Registrierungsverfahren erweitert. Die Obergrenze für dieses Verfahren wurde von 300.000 m3 auf 900.000 m3 (Lagerkapazität) angehoben.
Das Meldeverfahren bleibt unverändert und gilt weiterhin für ein Volumen ab 5.000 m3 aber unter 50.000 m3 (Lagerkapazität).
Die Doppeleinstufung mit der ICPE-Rubrik 1510 entfällt für bestimmte Lagerarten
Sobald sie in einem Lagerhaus ausgeübt werden, das unter die Rubrik 1510 fällt, werden die Lagertätigkeiten für:
- Papier/Pappe oder brennbare Materialien (Rubrik 1530);
- Holz (Rubrik 1532);
- Kunststoffe (Rubrik 2662);
- Reifen und Produkte, deren Gesamtmasse zu mindestens 50 % aus Polymeren besteht (Rubrik 2663);
nicht mehr in ihren jeweiligen Rubriken eingestuft, sondern müssen in die Rubrik 1510 integriert und unter dieser zusammengefasst werden.
Brandschutz und Brandbekämpfung
Der Erlass vom 11. April 2017 („AMPG 1510“), der durch die Reformen nach dem Lubrizol-Vorfall geändert wurde, legt die allgemeinen Vorschriften fest, die für meldepflichtige überdachte Lagerhallensowie für genehmigungs- oder registrierungspflichtige Lagerhallen unter der Rubrik 1510 gelten. Er wurde geändert, um die Vorschriften für den Brandschutz und die Brandbekämpfung zu verschärfen. Er schreibt strengere Anforderungen vor, deren Umsetzungsfristen inzwischen alle abgelaufen sind.
Die betroffenen Standorte müssen in den folgenden Punkten vollständig konform sein:
- Versicherungsberichte (seit dem 1. Januar 2021): Verpflichtung, die Unterlagen aus Risikoprüfungsberichten (Empfehlungen aus der Risikoanalyse des Versicherers) für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten.
- Echtzeit-Inventar (seit dem 1. Januar 2022): Laufende Führung eines detaillierten und lokalisierten Verzeichnisses der gelagerten Stoffe für Anlagen, die einer Registrierung oder Genehmigung unterliegen.
- Aktualisierung der internen Notfallpläne (POI) (seit dem 1. Januar 2022): Integration von Methoden zur Umgebungsreinigung nach einem Schadensfall sowie Verfahren zur Sicherstellung der Wasserversorgung über einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden in den internen Notfallplan (POI).
- Brandschutz (seit dem 1. Januar 2022 / 31. Dezember 2023): Nachweis der ständigen Verfügbarkeit von geschultem Personal (Januar 2022) und vollständige Fertigstellung des Brandschutzplans (Dezember 2023).
- Lagerung von Flüssigkeiten (seit dem 1. Januar 2023 bzw. 2026, je nach Fall): Strikte Einhaltung der Lagerhöhenbegrenzungen für gefährliche flüssige Stoffe.
- Sicherheitsabstände (seit dem 1. Januar 2025): Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Außenwänden der Lagerzellen und eventuellen Außenlagern.
- Auswirkungsstudien (abgelaufene Fristen): Durchführung von Studien zu thermischen Auswirkungen und Rauchausbreitung sowie Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen (Sprinkleranlagen, Brandwände REI 120).
Zusammenfassung
Fazit
Im Rahmen des Lubrizol-Aktionsplans wurden die geltenden Vorschriften für die Lagerung brennbarer Stoffe und Produkte in überdachten Lagern erheblich verschärft.
Unsere Empfehlungen:
- bis zur Aktualisierung des Anwendungsleitfadens die in Ihren Lagern aufbewahrten brennbaren Stoffe zu erfassen, insbesondere unter Angabe der Tonnage und des Lagervolumens;
- nach Veröffentlichung des Leitfadens Ihre eventuelle Einstufung unter der Rubrik 1510 auf Basis der darin genannten Kriterien zu bestimmen;
- im Falle einer Einstufung unter der Rubrik 1510:
- vor dem 1.. Januar 2022 einen Antrag auf Bestandsschutz bei der Behörde zu stellen;
- die geltenden Vorschriften der AMPG 1510 zu identifizieren und umzusetzen.
Bildnachweis: Marcin Jozwiak





