Vorschriften für überdachte Lager: Welche Umweltauflagen gelten?

Ein Erlass vom April 2017 hat die allgemeinen Vorschriften für überdachte Lagerhallen der ICPE-Kategorie 1510 aktualisiert. Die neuen Regeln unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt.

Marie Faucon
Consultante HSE
Mise à jour : 
13.07.2026
Publication : 
13.06.2017
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Änderung der ICPE-Kategorie 1510: Der Erlass vom 11. April 2017 definiert die allgemeinen Sicherheits- und Umweltvorschriften für alle überdachten Lagerhallen neu, in denen mehr als 500 Tonnen brennbare Stoffe gelagert werden.
  • Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Anlagen: Die Regelungen gelten vollumfänglich für „neue“ Anlagen, die nach dem 16. April 2017 errichtet wurden. Standorte, die bereits zuvor existierten, gelten als „bestehend“, unterliegen jedoch ebenfalls spezifischen Anpassungspflichten.
  • Verschärfte Sicherheitsanforderungen: Für bestehende Lagerhallen schreibt der Text neue betriebliche Auflagen vor: halbjährliche Evakuierungsübungen, Brandschutzpläne, die Anwesenheit von Sicherheitspersonal bei Ausfall der Löschanlagen sowie die Verkleinerung der Rauchabzugsabschnitte auf 1.650 m².
  • Ein gezielter Compliance-Prozess: Betreiber müssen zwingend die Anhänge IV, V und VI des Erlasses heranziehen, um die spezifischen rückwirkenden Anforderungen zu identifizieren, die für ihren jeweiligen Genehmigungsstatus (Genehmigung, Registrierung oder Meldung) gelten.

Die Regulierung von überdachten Lagerhallen die gemäß der Kategorie 1510 genehmigt, registriert oder meldepflichtig sind, hat sich weiterentwickelt. Die für diese Lagerhallen geltenden allgemeinen Vorschriften werden nun durch den Erlass vom 11. April 2017 definiert.

⚠️ REGULATORISCHE AKTUALISIERUNG (POST-LUBRIZOL)

Achtung: Auch wenn die Verordnung vom 11. April 2017 die Grundlage der ICPE-Rubrik 1510 bildet, wurden die Anforderungen an überdachte Lager durch die sogenannten „Post-Lubrizol"-Reformen des Ministeriums erheblich verschärft.

Betreiber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen müssen sich auf umfangreiche rückwirkende Anpassungswellen einstellen, die insbesondere Folgendes betreffen:

  • Die Pflicht zur Installation von automatischen Löschsystemen (Sprinkleranlagen) und verstärkten Brandschutzwänden (Mauern REI 120), auch bei bestimmten älteren Standorten.
  • Die drastische Dimensionierung der Rückhaltebecken für Löschwasser, um jegliche unbeabsichtigte Verschmutzung der Umwelt zu vermeiden.
  • Die Pflicht zur Durchführung komplexer technischer Studien zur Rauchausbreitung und zur Berechnung der Wärmeströme im Schadensfall.

I. Sind Ihre überdachten Lagerhallen betroffen?

Die überdachten Lagerhallen in denen mindestens 500 Tonnen brennbare Stoffe und Produkte gelagert werden, können unter die Kategorie 1510 der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen (ICPEje nach Volumen:

Lagervolumen ICPE-Regime des Lagers
Gleich oder größer als 300 000 m³ Genehmigung (A)
Gleich oder größer als 50 000 m³, aber kleiner als 300 000 m³ Registrierung (E)
Gleich oder größer als 5000 m³, aber kleiner als 50 000 m³ Meldung mit regelmäßiger Kontrolle (DC)

Beispiele für betroffene Materialien: Speiseöle, Molkereiprodukte in ihren Verpackungen, Paletten, Kunststofffolien, Textilien...

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Lagerstätten für Materialkategorien, Produkte oder Stoffe, die unter die ICPE-Nomenklatur fallen (z. B. Kunststoffe gemäß Rubrik 2662 oder 2663),
  • Gebäude, die ausschließlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen,
  • öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP)
  • sowie Kühlhäuser.

II. Allgemeine Vorschriften für Lagerhallen gemäß Rubrik 1510

Der Erlass vom 11. April 2017 legt die allgemeinen Vorschriften für überdachte Lagerhallen fest, die einer Genehmigung, Meldung oder Registrierung gemäß Rubrik 1510 unterliegen.

Darüber hinaus unterliegen Anlagen gemäß Rubrik 1510, die gleichzeitig unter die Rubriken 1530, 1532, 2662 oder 2663 fallen, vollständig diesem Erlass vom 11. April 2017.

1. Anwendbarkeit des Erlasses auf neue und bestehende Anlagen

Der Erlass gilt vollumfänglich für neue Anlagen (im Sinne der gesetzlichen Definition einer Neuanlage). Dies sind Anlagen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien nach dem 16. April 2017 erfüllt wurde:

  • der Nachweis über die Einreichung der Meldung,
  • der Beginn der Anhörung der Gemeinden zum Registrierungsantrag,
  • die Unterzeichnung des Erlasses zur Einleitung der öffentlichen Untersuchung zum Genehmigungsantrag

Lag die Einreichung des Dossiers jedoch vor dem 1. Juli 2017, konnte der Antragsteller beim Präfekten eine Ausnahmeregelung beantragen. Diese ermöglicht es, die Anlage als bestehende und nicht als neue Anlage einzustufen.

Die übrigen Anlagen gelten als Bestand. Für die Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten sind die Definitionen der technischen Referenzwerke maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Registrierung der Genehmigung bzw. der Anmeldung in Kraft waren.

Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen gelten als neue Anlagen, wenn sie die Einreichung folgender Unterlagen erfordern:

  • einer neuen Anmeldung
  • eines neuen Registrierungsantrags
  • einer Genehmigung nach dem 1. Juli 2017
  • oder wenn der Betreiber dies beim Präfekten beantragt und die Anlage der Verordnung entspricht

2. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung ist wie folgt gegliedert:

Textstruktur Inhalt und Zweck der Anhänge
💡 Anhang I Die Definitionen
⚙️ Anhang II Alle für diese ICPE geltenden technischen Vorschriften
Nach Themen gruppiert (Zugänglichkeit, bauliche Anforderungen, Brandabschnitte und Brandschutz).
🔍 Anhang III Die Kontrollpunkte der meldepflichtigen Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle durch eine zugelassene Stelle (DC).

Die Punkte der Verordnung, die auf bestehende Anlagen anwendbar sind, sind in den Anhängen IV (Genehmigung), V (Registrierung) und VI (Anmeldung) definiert.

3. Für bestehende Anlagen

Diese Verordnung legt Regeln fest, die den von ihr aufgehobenen Verordnungen sehr ähnlich sind. Sie ermöglicht insbesondere die Klärung bestimmter Definitionen, wie zum Beispiel:

  • lose gelagerte und massenhaft gelagerte Stoffe werden nun präziser definiert
  • neue Zonen werden definiert (Vorbereitung oder Annahme von Bestellungen), um sie von bestimmten Verpflichtungen auszunehmen.

Wichtigste Anforderungen für bestehende Anlagen:

  • die Erstellung eines Brandschutzplans gilt nun für jedes genehmigte Lager;
  • im Schadensfall muss der Betreiber eine Diagnose der ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen erstellen;
  • der Betreiber eines genehmigten oder registrierten Lagers muss alle 6 Monate eine Evakuierungsübung organisieren;
  • Die maximale Fläche für Rauchabzugsabschnitte beträgt nun 1.650 m² statt bisher 1.600 m²;
  • Der Betreiber muss nun Maßnahmen festlegen, um das Brandrisiko während der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der automatischen Löschanlage zu minimieren. Während dieses Zeitraums muss ständig in Brandschutz geschultes Personal vor Ort sein;
  • Die Anweisungen müssen um folgende Punkte ergänzt werden: Maßnahmen zur ständigen Aktualisierung und Bereitstellung des Standorts gefährlicher Stoffe für die Feuerwehr und Rettungsdienste sowie Vorkehrungen für den Fall, dass Brandbekämpfungsmittel nicht verfügbar sind.

Fazit

Wenn Sie ein Lager betreiben, das unter die Rubrik 1510 fällt, betrifft Sie diese Verordnung unabhängig von Ihrem Genehmigungsstatus (Anmeldung, Registrierung oder Zulassung).

Hinsichtlich der geltenden Anforderungen ist es wichtig, die Anhänge IV (Zulassung), V (Registrierung) und VI (Anmeldung) zu prüfen. So können Sie feststellen, welche Bestimmungen für Sie tatsächlich relevant sind und welche neuen Anforderungen möglicherweise auf Ihren Standort zukommen.

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