Abwasserabgabe: PFAS-Einleitungen werden steuerpflichtig

taxe PFAS

Ab 2026 gilt für Industrieunternehmen eine neue PFAS-Abgabe. Ziel ist es, Einleitungen in Gewässer zu besteuern und die Überwachung perfluorierter Substanzen zu verstärken. Wer ist betroffen und wie erfolgt die Umsetzung?

Fabien Gélisse
Consultant HSE
Mise à jour : 
20.05.2026
Publication : 
15.04.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die PFAS-Abgabe betrifft nun bestimmte genehmigungspflichtige Industrieanlagen (ICPE) , die mehr als 100 g/Jahr direkt oder über ein Abwassernetz einleiten.
  • Das Finanzgesetz 2026 weitet den Anwendungsbereich aus und berücksichtigt sowohl die im entnommenen Wasser vorhandenen PFAS als auch die installierten Reinigungsmaßnahmen.
  • Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der eingeleiteten Masse, wobei je nach Reinigungsleistung ein Abschlag möglich ist.
  • Die erste Meldung ist bis zum 1. April 2027 fällig, vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen.

Zur Erinnerung: Mit dem Gesetz Nr. 2025-188 vom 27. Februar 2025 wurde eine Abgabe eingeführt, die Betreiber bestimmter genehmigungspflichtiger Industrieanlagen (ICPE) verpflichtet, eine Gebühr zu entrichten, wenn ihre Tätigkeit zur Einleitung von mindestens 100 Gramm per- oder polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) in die Umwelt führt – sei es direkt oder indirekt über ein Abwassernetz. Die Höhe der Abgabe ist proportional zur eingeleiteten PFAS-Menge.

Die Modalitäten für diese Abgabe wurden durch das Finanzgesetz für 2026 (Gesetz Nr. 2026-103 vom 19. Februar 2026) überarbeitet.

In der ursprünglichen Fassung erfasste die Abgabe nicht alle Industrieunternehmen, die der Gesetzgeber eigentlich einbeziehen wollte.

Die neue Regelung ermöglicht es nun:

  • alle Industrieunternehmen zu erfassen, die PFAS in die Umwelt einleiten, unabhängig davon, ob dies direkt oder über ein Abwassernetz geschieht;
  • das Vorhandensein von PFAS in bestimmten Wasserzuläufen zu berücksichtigen, für deren Belastung die Unternehmen am Anlagenausgang nicht verantwortlich sind;
  • eventuelle Reinigungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von den Unternehmen zur Senkung der PFAS-Konzentration im Abwasser umgesetzt wurden.

Wer ist von der PFAS-Abgabe betroffen?

In ihrer neuen Form ist diese PFAS-Abgabe kein Bestandteil mehr der Abgabe für nicht-häusliche Verschmutzung, die nur für Industrieunternehmen ohne Anschluss an das öffentliche Kanalnetz galt.

Sie gilt nun für bestimmte genehmigungspflichtige Anlagen, die jährlich mehr als 100 Gramm PFAS direkt in die Umwelt oder über ein Abwassernetz einleiten.

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Gebührenhöhe berechnet sich nach folgender Formel:

= eingeleitete PFAS-Masse − in entnommenem Wasser enthaltene PFAS-Masse 100 × 100 €

Hinweis: Die Massen werden in Gramm angegeben und beziehen sich auf ein Kalenderjahr.

Wenn PFAS über ein Abwassernetz eingeleitet und in einer privaten Kläranlage gereinigt werden, wird die für die Gebührenberechnung maßgebliche PFAS-Menge entsprechend der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Reinigungsverfahren reduziert.

Wie wird die zu berücksichtigende PFAS-Masse ermittelt?

Die Pflichten des Gebührenschuldners zur Ermittlung der eingeleiteten PFAS-Masse hängen von der Höhe der Einleitungen ab.

Industrieunternehmen, die pro Kalenderjahr eine Menge einleiten, die gleich oder größer als ein Schwellenwert (*) zwischen 500 g und 2 kg ist Industrieunternehmen, die pro Kalenderjahr eine Menge einleiten, die unter einem Schwellenwert (*) zwischen 500 g und 2 kg liegt
  • Eine Eigenüberwachung von PFAS in den eingeleiteten Abwässern einrichten
  • Ergebnisse etwaiger dem Industrieunternehmen vorgeschriebener Messungen berücksichtigen
  • Andernfalls spezifische Messungen zur Ermittlung von PFAS durchführen

(*): Der Schwellenwert muss durch ein Dekret festgelegt werden (noch nicht veröffentlicht). Der Schwellenwert wird zwischen 500 g und 2 kg pro Jahr liegen.

Fazit

Die von dieser Gebühr betroffenen Industrieunternehmen müssen der Wasserbehörde jährlich die für die Gebührenberechnung erforderlichen Daten (eingeleitete Masse, entnommene Masse, Reinigungsleistung usw.) melden.

Diese Meldung erfolgt bis zum 1.. April des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres über einen Onlinedienst.

Diese Gebühr tritt 2026 in Kraft; die erste Meldung ist bis zum 1.. April 2027 einzureichen (vorbehaltlich der Veröffentlichung der unten genannten Texte).

Wir warten jedoch noch auf mehrere Dekrete oder Verordnungen, die die Anwendungsparameter dieser Gebühr festlegen. Diese Texte müssen Folgendes definieren:

  • die Liste der in die Berechnung einfließenden PFAS;
  • den Schwellenwert, ab dem eine Eigenüberwachungspflicht besteht;
  •  den möglichen Reduktionsgrad bei einer PFAS-Behandlung;
  •  die Modalitäten für die Messung der PFAS-Konzentration im Abwasser.

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Wichtiger Hinweis

Das Durchführungsdekret sowie die Verordnung zur Festlegung der Modalitäten dieser Abgabe standen vom 17. April bis zum 8. Mai zur öffentlichen Konsultation. Der Entwurf sieht insbesondere vor, nur Anlagen zu erfassen, die unter bestimmte Kategorien der Nomenklatur fallen. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald das Dekret und die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht wurden.