01.01.2026: ICPE – Digitalisierung der Übermittlung von Unfall-/Störungsmeldungen sowie der zugehörigen Unfall-/Störungsberichte
Betreiber von ICPE-Anlagen müssen ab sofort über die Plattform https://entreprendre.service-public.gouv.fr/vosdroits/R71939
- die Meldung von Unfällen oder Störungen, die durch den Betrieb der Anlage verursacht wurden und die geschützten Interessen beeinträchtigen könnten, einreichen;
- sowie den Unfall- oder Störungsbericht. Hinweis: Folgende Informationen müssen weiterhin nicht digital übermittelt werden:
- Informationen zu Anlagen im Verteidigungsbereich;
- Informationen, deren Offenlegung vertrauliche Interessen gefährden könnte.
01.01.2026: Neues Muster für den Nachweis der 8-Abfallströme-Trennung
Zur Erinnerung: Textilabfälle gehören seit 2025 zu den 8 Abfallströmen, für die eine Trenn- und Verwertungspflicht besteht. Betreiber von Abfallverwertungsanlagen sowie Zwischenhändler, die Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen den Abfallerzeugern oder -besitzern, von denen sie diese Abfälle erhalten haben, jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung ausstellen.
Das Muster der Bescheinigung umfasst nun auch Textilabfälle.
https://www.tennaxia.com/de/blog/tri-des-dechets-non-dangereux-quelles-sont-vos-obligations
01.01.2026: Neue EPR-Regelung für gewerbliche Verpackungen
Aus rein regulatorischer Sicht ist die neue EPR-Regelung (*) für gewerbliche Verpackungen zum 1.Januar in Kraft getreten. Januar 2026.
(*) Erweiterte Herstellerverantwortung
Sie wird jedoch erst ab dem 1.. Juli 2026 in Kraft treten, wie der für den ökologischen Wandel zuständige Minister mitteilte.
Daher müssen Hersteller von verpackten Produkten oder betroffenen Verpackungen entweder einem Rücknahmesystem beitreten oder ein individuelles System einrichten.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.tennaxia.com/de/blog/dechets-point-sur-la-responsabilite-elargie-du-producteur
01.01.2026: Vertrag mit einem Rücknahmesystem oder einem zugelassenen individuellen System für Betreiber der Batterieentsorgung
Betreiber der Abfallentsorgung dürfen Batterieabfälle nur noch dann verarbeiten, wenn sie für die betreffende Batteriekategorie Verträge mit zugelassenen Rücknahmesystemen oder individuellen Systemen zur Entsorgung dieser Abfälle abgeschlossen haben.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind:
- Sammlungs-, Transit- oder Sammelstellenbetreiber;
- Händler;
- Kfz-Werkstätten;
- Akteure, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, um die Recyclingfähigkeit zu testen, zu verbessern oder technische Lösungen für das Recycling von Batterieabfällen zu entwickeln, sofern es sich um die Batterieabfälle handelt, an denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,
sofern diese die Abfälle an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der seinerseits einen Vertrag mit einem zugelassenen Rücknahmesystem oder einem Hersteller mit einem zugelassenen individuellen System abgeschlossen hat.
01.01.2026: Überwachung und Detektorennetz für genehmigungspflichtige Anlagen (ICPE)
Für Anlagen, bei denen der vollständige Genehmigungsantrag (*) vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, mussten die für die Einhaltung der folgenden Bestimmungen als notwendig identifizierten Arbeiten bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein:
(*) unterliegt dem Erlass vom 4. Oktober 2010 (Hinweis: ausgenommen sind klassifizierte Anlagen, die den Rubriken 2101 oder 3660 unterliegen)
· Der Betreiber muss in den Bereichen, die laut Gefahrenanalyse als potenzielle Brand- oder Explosionsherde identifiziert wurden und zu gefährlichen Ereignissen mit irreversiblen Auswirkungen außerhalb des Werksgeländes führen können, sowie in Räumen mit sicherheitsrelevanten Anlagen ein Detektorennetzwerk installieren.
· Der Betreiber hält die Nachweise zur Konzeption und Dimensionierung des Detektorennetzwerks bereit. Er führt eine aktuelle Liste dieser Detektoren mit deren Funktionalität und legt Wartungsmaßnahmen fest, um deren Wirksamkeit dauerhaft zu gewährleisten. Der Betreiber hält die vom Hersteller definierten Betriebs- und Wartungsbedingungen ein. Das Auslösen der Detektoren sowie die ergriffenen Korrektur- oder Präventivmaßnahmen werden dokumentiert.
· Bei Anlagen, deren in der Gefahrenanalyse identifizierte gefährliche Ereignisse zu irreversiblen Auswirkungen im Sinne des genannten Erlasses vom 29. September 2005 außerhalb des Werksgeländes führen können, müssen die zugehörigen Detektorennetzwerke über eine jederzeitige Alarmweiterleitung an den Betreiber verfügen, sei es durch Aufschaltung in einen Kontrollraum, an eine Pforte oder über eine Fernüberwachung. Im Falle einer fernüberwachten Anlage muss nach einer Alarmauslösung durch einen der Detektoren innerhalb von maximal dreißig Minuten ein Eingreifen durch eine geeignete, geschulte und für die Bedienung der ersten Interventionsmittel autorisierte Person erfolgen.
01.01.2026: Versorgungseinrichtungen für genehmigungspflichtige ICPE-Standorte
Für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag (*) vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, mussten die für die Konformität mit den folgenden Bestimmungen erforderlichen Arbeiten bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein:
(*) unterliegt dem Erlass vom 4. Oktober 2010 (Hinweis: ausgenommen sind klassifizierte Anlagen, die den Rubriken 2101 oder 3660 unterliegen)
· Der Betreiber stellt jederzeit die Versorgung oder Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicher, die für den sicheren Betrieb der Anlagen erforderlich sind oder zur Speisung von Sicherheitsbarrieren bzw. Risikokontrollmaßnahmen dienen, welche zur Sicherung oder Notabschaltung der Anlagen beitragen.
· Der Betreiber legt die Bedingungen und Modalitäten für die Aufrechterhaltung der Anlagensicherheit in diesen Situationen sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Außerbetriebnahme der Anlagen fest. Diese Bedingungen und Modalitäten werden in einem Verfahren formalisiert.
· Die Sicherheitsbarrieren oder Risikokontrollmaßnahmen müssen bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung in Betrieb bleiben oder automatisch in die Sicherheitsstellung übergehen.
01.01.2026: Bestimmungen zum Brandschutz bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Zahlreiche Brandschutzbestimmungen der Erlasse zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (*) treten am 1.. Januar 2026 für bestehende Anlagen in Kraft.
Beispiele: Brandbekämpfungsstrategie, Verfügbarkeit von Brandbekämpfungsmitteln, Personalschulung
(*) Erlass vom 3. Oktober 2010 über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefertigten oberirdischen Tanks innerhalb einer genehmigungspflichtigen klassifizierten Anlage für Umweltschutz sowie Erlass vom 24. September 2020 über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in mobilen Behältern innerhalb einer genehmigungspflichtigen klassifizierten Anlage für Umweltschutz
01.01.2026: Bestimmungen für Lagerhallen gemäß Rubrik 1510 (Lagerung brennbarer Produkte)
Der Betreiber einer Anlage der Kategorie 1510:
· muss dem Präfekten bis zum 1. Januar 2026 für meldepflichtige Anlagen (*) eine Studie vorlegen, in der die Abstände ermittelt werden, die bei einem Brand thermischen Auswirkungen von 8 kW/m² entsprechen;
· darf keine Lagerung in schmelzbaren Behältern für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2, die nicht mit Wasser mischbar sind und in Gebinden mit einem Einzelvolumen von mehr als 30 Litern enthalten sind, sowie für Flüssigkeiten der Kategorie 2, die mit Wasser mischbar sind und in Gebinden mit einem Einzelvolumen von mehr als 230 Litern enthalten sind, in überdachten Lagern vornehmen (außer in Ausnahmefällen)
(*) zur Erinnerung: die Frist war der 1. Januar 2023 für registrierungs- und genehmigungspflichtige Anlagen
01.01.2026: ICPE – Format für die Übermittlung von Gefahrenkarten in der Gefahrenanalyse
Die erforderlichen Gefahrenanalysen müssen nun Karten enthalten, die die Zonen nach Wirkungsart abgrenzen und nach den folgenden Intensitätsstufen zusammengefasst sind:
- Überdruckwirkungen der Wahrscheinlichkeitsklassen A, B, C und D;
- Überdruckwirkungen der Wahrscheinlichkeitsklasse E;
- Toxische Wirkungen der Wahrscheinlichkeitsklassen A, B, C und D;
- Toxische Wirkungen der Wahrscheinlichkeitsklasse E;
- Thermische Wirkungen der Wahrscheinlichkeitsklassen A, B, C und D;
- Thermische Wirkungen der Wahrscheinlichkeitsklasse E.
Diese Karten werden in einem georeferenzierten elektronischen Format bereitgestellt, damit sie von den Verwaltungsbehörden direkt ausgewertet werden können.
01.01.2026: Öffentlich zugängliche Gebäude (ERP): Aushang des Interventionsplans & Vorschriften für Gasanlagen
Verschiedene Bestimmungen der ERP-Verordnung gelten nun neu für ERP:
· der Aushang des Interventionsplans zur Erleichterung von Rettungseinsätzen betrifft nun alle ERP der Kategorie 5 und nicht mehr nur solche, die sich in Obergeschossen oder Untergeschossen befinden;
· technische Regeln für Gasanlagen wie Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung usw. (*)
(*) Zur Erinnerung: Mit Ausnahme der administrativen Vorschriften für Wartung und/oder technische Prüfungen gelten die ERP-Vorschriften und deren Änderungen nicht für bestehende Einrichtungen, sofern keine baulichen Veränderungen oder Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden. Bei Erweiterungs- oder Umbauarbeiten gelten die ERP-Vorschriften nur für die jeweils geänderten Bereiche.
01.01.2026: Verschärfung des Brandschutzes im Abfallsektor
Ab dem 1. Januar 2026 treten für die folgenden ICPE-Anlagen neue Brandschutzbestimmungen in Kraft:
· genehmigungspflichtige Anlagen gemäß den Rubriken 2710 (Sammlung von Abfällen durch den ursprünglichen Erzeuger), 2712 (Lagerung, Schadstoffbeseitigung, Demontage oder Zerkleinerung von Altfahrzeugen oder anderen außer Betrieb genommenen Transportmitteln), 2718 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung gefährlicher Abfälle), 2790 (Behandlung gefährlicher Abfälle) und 2791 (Behandlung nicht gefährlicher Abfälle);
· meldepflichtige Anlagen gemäß Rubrik 2718 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung gefährlicher Abfälle);
· meldepflichtige Anlagen gemäß den Rubriken 2711 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte), 2713 (Metalle oder nicht gefährliche Metallabfälle, Metalllegierungen oder nicht gefährliche Metalllegierungsabfälle), 2714 (nicht gefährliche Abfälle aus Papier, Pappe, Kunststoff, Gummi, Textilien, Holz) oder 2716 (nicht gefährliche, nicht inerte Abfälle);
· Anlagen zur Lagerung, Schadstoffbeseitigung, Demontage oder Zerkleinerung von Abfällen aus Sport- oder Freizeitbooten, die gemäß Rubrik 2712-3 registrierungspflichtig sind.
Diese Bestimmungen resultieren aus jüngsten regulatorischen Änderungen, die darauf abzielen, die Brandprävention im Abfallsektor zu stärken.
01.01.2026: Spezifische Schulung für die verstärkte individuelle Überwachung (SIR) von Mitarbeitern mit Strahlenexposition
Medizinisches Fachpersonal (Betriebsärzte usw.) der Präventions- und Arbeitsmedizinischen Dienste (SPST) sowie der landwirtschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienste (SSTA) muss entsprechende Schulungen absolviert haben, um die verstärkte individuelle Überwachung (SIR) von Arbeitnehmern sicherzustellen, die ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind. Die Ausbildung umfasst eine spezifische Schulung zu diesem Thema sowie bei Bedarf ergänzende Module für die Überwachung von Mitarbeitern in besonderen Situationen. Sie ist alle 5 Jahre zu erneuern oder kann alternativ als kontinuierliche Fortbildung über das Jahr mit einem Mindestumfang von 7 Stunden absolviert werden.
Bitte beachten Sie, dass die SPST und SSTA ab dem 1. Juli 2026 über eine zusätzliche, 5 Jahre gültige Zulassung verfügen müssen.
01.01.2026: Neue Certibiocide-Zertifizierungen
Fachkräfte, die:
- als Entscheidungsträger, Käufer oder Vertreiber von Biozidprodukten der Typen 2, 3 und 4 tätig sind, müssen bis zum 1. Januar 2026 das Zertifikat „Certibiocide désinfectant“ erwerben.
- als gewerbliche Anwender, Vertreiber oder Käufer von Biozidprodukten des Typs 21 tätig sind, müssen bis zum 1. Januar 2026 das Zertifikat „Certibiocide autres produits“ oder „Certibiocide nuisibles“ erwerben.
Typ 2: Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht für die direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind
Typ 3: Für die Veterinärhygiene
Typ 4: Oberflächen, die mit Lebens- und Futtermitteln in Berührung kommen
Typ 21: Antifouling-Produkte
01.01.2026: Neue Organisation der Arbeitsschutzprävention in Bergwerken und Steinbrüchen
In jedem Bergwerks- oder Steinbruchbetrieb bzw. -verbund muss der Arbeitgeber eine oder mehrere funktionale Strukturen unter seiner Leitung einrichten, die ihn in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz beraten.
Die funktionale Struktur muss nach Anhörung des Betriebsrats (CSE) mit angemessenen materiellen Mitteln und kompetentem Personal ausgestattet werden, um die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Aufgaben zum Schutz und zur Prävention berufsbedingter Risiken wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber weist dieser funktionalen Struktur folgendes Personal zu:
- einen kompetenten Mitarbeiter für mindestens einen Tag pro Monat je zehn Beschäftigte;
- in einem Bergwerksbetrieb oder -verbund sowie in Steinbrüchen mit mehr als zweihundert Beschäftigten mindestens einen kompetenten Mitarbeiter in Vollzeit.
In Steinbrüchen hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen:
- der Nutzung der oben genannten funktionalen Struktur unter den oben festgelegten Bedingungen,
- oder der Beauftragung eines qualifizierten Fachmanns für die Prävention berufsbedingter Risiken in Steinbrüchen nach Anhörung des Betriebsrats (CSE).
Zur Erinnerung: Bisher musste jeder Steinbruchbetreiber entweder eine funktionale Struktur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schaffen oder einen externen, zugelassenen Präventionsdienst beauftragen. Bis zum 28. Februar 2026 können Arbeitgeber oder Betreiber in Steinbrüchen auf einen externen, zugelassenen Präventionsdienst zurückgreifen. Zulassungen, die am 1. Januar 2026 gültig sind, bleiben bis zum 28. Februar 2026 in Kraft.
22.01.2026: Kennzeichnung von Raucherbereichen
Die vor dem 22. Juli 2025 angebrachte und gemäß dem Erlass vom 1. Dezember 2010 konforme Kennzeichnung für Raucherbereiche (*) verliert nach dem 22. Januar 2026 ihre Gültigkeit.
Sie muss durch die im Erlass vom 21. Juli 2025 festgelegte Kennzeichnung ersetzt werden.
(*) Raucherräume (gilt nicht für Außenbereiche)




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