EU-MCP-Richtlinie: Die für Ende 2018 erwarteten Änderungen für Feuerungsanlagen

Die europäische MCP-Richtlinie für Verbrennungsanlagen von 1 bis 50 MW wird Ende 2018 umgesetzt. Sie ändert die ICPE-Nomenklatur und die Kontrolle der atmosphärischen Emissionen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
04.07.2018
Inhaltsverzeichnis
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Die Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, bekannt als europäische MCP-Richtlinie, sollte bis spätestens 20. Dezember 2017 in französisches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung dürfte nun endgültig Ende 2018 wirksam werden. Ein Überblick über die zu erwartenden Änderungen.

Was sieht die europäische MCP-Richtlinie vor?

Die europäische MCP-Richtlinie zielt auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt (MW) ab, die in der Industrie zur Erzeugung von Prozesswärme, zur Fernwärmeversorgung oder zur Stromerzeugung betrieben werden. Sie ergänzt die IED-Richtlinie, die Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 MW betrifft.

Wichtigste Änderung: Verbrennungsanlagen von 1 bis 2 MW unterliegen nun dem ICPE-Regelwerk und müssen in ein Register eingetragen sowie vor ihrer Inbetriebnahme angemeldet oder genehmigt werden. Die Betreiber müssen Emissionsgrenzwerte (ELV) für Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx) und Staub einhalten sowie regelmäßige Kontrollen der Emissionen dieser Schadstoffe sowie der Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) durchführen.

In Frankreich dürfte diese Umsetzung zu drei wesentlichen Änderungen führen: die Änderung der ICPE-Nomenklatur, die am 20. Dezember 2018 in Kraft treten soll, die Anpassung des Anwendungsbereichs für die Kontrolle der Kesselabgase gemäß den Artikeln des Umweltgesetzbuches sowie die Änderung des Inhalts der Registrierungs- und Umweltgenehmigungsunterlagen.

Änderung der ICPE-Nomenklatur: Rubriken 2910, 2770 und 2771

Der Dekretentwurf hebt das Genehmigungsverfahren für Anlagen von 20 bis 50 MW auf, die Brennstoffe verbrauchen (eingestuft unter Rubrik 2910-A): Sie unterliegen künftig dem Registrierungsverfahren.

Er schließt nun Aktivitäten, die unter die Rubriken 2931 (Explosionsmotoren, Verbrennungsmotoren, Verbrennungsturbinen) und 3110 (Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer gesamten Nennwärmeleistung von mindestens 50 MW) fallen, von der Rubrik 2910 aus. Diese Entwicklung ermöglicht es, Verbrennungsanlagen, die gemäß den Bestimmungen der europäischen MCP-Richtlinie reguliert sind, von jenen zu unterscheiden, die unter die Bestimmungen von Kapitel III der IED-Richtlinie fallen. Dies hat zur Folge, dass die doppelte Einstufung unter Rubrik 2910 und Rubrik 3110 entfällt.

Die Schwellenwerte und das Einstufungsverfahren für Anlagen, die Produkte, Abfälle, die ihren Abfallstatus verloren haben, oder bestimmte Biomasseabfälle verbrauchen und unter die Unterrubrik 2910-B fallen, werden geändert.

Die Unterrubrik 2910-C für Anlagen, die ausschließlich Biogas aus der Methanisierung verbrauchen, wird gestrichen. Die entsprechenden Anlagen, die bisher unter Rubrik 2781-1 eingestuft waren, werden künftig unter Rubrik 2910-A geführt.

Schließlich ändert der Dekretentwurf auch die Bezeichnung der Rubriken 2770 und 2771 (thermische Abfallbehandlungsanlagen). Für diese Rubriken sind Verbrennungsanlagen, die als Abfall ausschließlich Abfälle verwenden, die der Definition von Biomasse im Sinne der Rubrik 2910 entsprechen, ausdrücklich ausgenommen.

Anpassung des Umweltgesetzbuches: Anwendungsbereich der Kontrollen von Luftemissionen bei Heizkesseln

Nach der Senkung der Meldeschwelle für die Rubrik 2910-A auf 1 MW passt der Dekretentwurf den Anwendungsbereich der Kontrollen von Luftemissionen bei Heizkesseln an, wie sie in den Artikeln R. 224-41-1 bis 3 des Umweltgesetzbuches vorgesehen sind. Somit unterliegen nun Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 400 kW und weniger als 1 MW sowie Heizkessel mit einer Leistung von mindestens 1 MW und weniger als 2 MW den Kontrollen der Schadstoffemissionen, sofern ihre Emissionen nicht bereits regelmäßig im Rahmen der ICPE-Vorschriften überwacht werden.

Hinweis: Die Anpassung des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Luftemissionen bei Heizkesseln gemäß Umweltgesetzbuch tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Dekrets in Kraft. Bestehende Heizkessel zwischen 1 und 2 MW, die derzeit keine ICPE-Anlagen sind, unterliegen ab dem 1. Januar 2030 Grenzwerten für Luftemissionen sowie regelmäßigen Kontrollen.

Änderung des Inhalts von Registrierungs- undUmweltgenehmigungsunterlagen gemäß der europäischen MCP-Richtlinie

Diese Änderungen ermöglichen administrative Vereinfachungen, insbesondere den Übergang vom Genehmigungs- zum Registrierungsverfahren für Verbrennungsanlagen mit einer Leistung zwischen 20 und 50 MW.

Der Inhalt der Registrierungsunterlagen wird daher für Verbrennungsanlagen angepasst, damit die für das Treibhausgasemissionshandelssystem sowie für die Nutzung von Abwärme (bei Anlagen mit einer Leistung von über 20 MW) erforderlichen Angaben vorgelegt werden können.

Nach dem Ausschluss der unter Rubrik 3110 fallenden Tätigkeiten aus der Rubrik 2910 passt der Dekretentwurf den Inhalt derUmweltgenehmigungsunterlagen an, damit die für die Nutzung von Abwärme erforderlichen Angaben für bestimmte Kategorien von Anlagen mit einer Leistung von über 20 MW vorgelegt werden können.

Bestandsschutz: Ihre Rechte und Pflichten

Diese Bestimmungen treten am Tag nach der Veröffentlichung des Dekrets in Kraft. Artikel L. 513-1 des Umweltgesetzbuches gewährt jedoch bestehenden Anlagen, die aufgrund einer Änderung der Nomenklatur der ICPEneu melde-, registrierungs- oder genehmigungspflichtig werden, Bestandsschutz.

Somit kann der Betrieb einer bestehenden Anlage ohne das durch eine neue Rubrik oder eine Schwellenwertabsenkung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren (Meldung, Registrierung oder Genehmigung) fortgesetzt werden, sofern die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Anlage wurde im Rahmen der zuvor geltenden Regelung ordnungsgemäß in Betrieb genommen;
  • Der Betreiber hat das Bestehen der Anlage spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Dekrets zur Änderung der Nomenklatur beim Präfekten gemeldet.

Die Artikel R. 513-1 & 2 des Umweltgesetzbuches legen fest, welche Angaben in diesem Rahmen an den Präfekten zu übermitteln sind: Daten zur Identifizierung des Betreibers, Standort der Anlage, Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Rubrik(en), unter die die betreffende Anlage fällt. Es ist zu beachten, dass der Präfekt jederzeit die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen kann.

Der Bestandsschutz entbindet die betroffenen Anlagen nicht von der Einhaltung der Bestimmungen, die aufgrund ihres neuen Status normalerweise für ihre Tätigkeit gelten.