Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Januar 2024.

UMWELT
Bedingungen für die Wiederverwendung von Wasser in Unternehmen der Lebensmittelbranche
Gesundheitsgesetzbuch (Code de la santé publique), Artikel R. 1322-76 bis R. 1322-86: Wiederverwendetes Wasser in Unternehmen der Lebensmittelbranche, EINGEFÜHRT DURCH Dekret Nr. 2024-33 vom 24. Januar 2024 bezüglich
wiederverwendetem Wasser in Unternehmen der Lebensmittelbranche und mit verschiedenen Bestimmungen
zur gesundheitlichen Sicherheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch [JORF vom 25.
Januar 2024]
Das Dekret Nr. 2024-33 vom 25. Januar 2024 schafft im Gesundheitsgesetzbuch einen Abschnitt,
der die Bedingungen festlegt, unter denen Abwasser für die
Zubereitung, Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln und Waren
für den menschlichen Verzehr wiederverwendet werden darf, einschließlich der Reinigung von Räumlichkeiten,
Anlagen und Ausrüstungen. Es definiert die Anforderungen an Qualität, Überwachung, Lagerung und
Verteilung dieses Wassers sowie die Kategorien von Wasser, die von dieser
Regelung ausgeschlossen sind. Insbesondere nicht betroffen ist Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch geeignet ist
menschlichen Gebrauch, die für häusliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (innerhalb von
genehmigungspflichtigen Anlagen (ICPE) oder, für bestimmte Kategorien, IOTA) sowie Regenwasser, dessen
Nutzung bereits durch das Umweltgesetzbuch geregelt ist.
Neue Vorschriften zur Überwachung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetzbuch für das öffentliche Gesundheitswesen, Artikel R. 1321-1 bis D. 1321-105: Trinkwasser, GEÄNDERT DURCH
Dekret Nr. 2024-33 vom 24. Januar 2024 über die Wiederverwendung von Wasser in Unternehmen des
Lebensmittelsektors sowie verschiedene Bestimmungen zur gesundheitlichen Sicherheit von Wasser für
den menschlichen Gebrauch [Amtsblatt vom 25. Januar 2024]
Die Überwachungsmodalitäten für Süßwasser aus Oberflächengewässern, das für die
Trinkwasseraufbereitung genutzt oder dafür vorgesehen ist, sowie für Wasser zur Herstellung
von Speiseeis wurden reformiert. Bei Ersterem müssen nun sämtliche
entnommenen Proben die per Erlass festgelegten Qualitätsgrenzwerte einhalten.
Was Letzteres betrifft, so muss der Kontrollpunkt für die Einhaltung der Qualitätsgrenzwerte
und Referenzwerte künftig direkt am Produktionsort liegen.

SICHERHEIT
Aufnahme von Stoffen und Änderung der Einstufung bestimmter Stoffe in Tabelle 3 von Anhang VI der CLP-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
GEÄNDERT DURCH Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der Einstufung und Kennzeichnung
bestimmter Stoffe [ABl. EU vom 5. Januar 2024]
Im Rahmen der 21. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) wurden 28 neue Stoffe
in die Liste der kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe aufgenommen. Die Einstufung und
die Bezeichnung weiterer Stoffe wurden ebenfalls aktualisiert. Diese neue ATP kann Auswirkungen
auf die ICPE-Einstufung, die Ergebnisse der chemischen Risikobewertung, die
Neukennzeichnung bei Umverpackungen sowie auf die Beschaffung aktualisierter Sicherheitsdatenblätter
von Lieferanten haben.





