Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Dezember 2023.

UMWELT
Integration von Beschattungssystemen und Regenwasserbewirtschaftung auf Parkplätzen
Städtebaugesetzbuch (Code de l'urbanisme), Artikel R. 111-1 bis R. 111-30, D. 111-55: Nationale Städtebauverordnung, GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2023-1208 vom 18. Dezember 2023 zur Anwendung von Artikel L. 171-4 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches und Artikel L. 111-19-1 des Städtebaugesetzbuches [JORF vom 20. Dezember 2023]
Zur Erinnerung: Das Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 (sog. „Klima- und Resilienzgesetz“) hat im Bau- und Wohnungsgesetzbuch sowie im Städtebaugesetzbuch zwei Arten von Verpflichtungen für Parkplätze mit einer Fläche von mehr als 500 m² eingeführt, die mit bestimmten Bauvorhaben verbunden sind:
- Bereitstellung einer Beschattung für mindestens die Hälfte der Parkplatzfläche
- Bereitstellung von Systemen zur Regenwasserbewirtschaftung für mindestens die Hälfte der Bodenfläche des Parkplatzes.
Das Dekret Nr. 2023-1208 vom 8. Dezember 2023 schafft somit einen Unterabschnitt zur Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit Systemen zur Regenwasserbewirtschaftung und Beschattung (Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder begrünte Anlagen). Es definiert den Begriff der „umfassenden Renovierung“ und enthält eine Reihe von Präzisierungen in Bezug auf Parkplatzflächen, Regenwasserbewirtschaftung und Beschattungssysteme, insbesondere hinsichtlich technischer oder kostenbezogener Einschränkungen.
Verschärfung der Bestimmungen zur Unfallprävention in Anlagen mit Umweltauflagen (ICPE), die unter die Nummern 2710-2, 2711, 2712-1, 2713, 2714 und 2716 fallen
Erlass vom 26. März 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen mit Umweltauflagen, die dem Registrierungsregime gemäß Nummer 2710-2 (Anlagen zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle durch den ursprünglichen Erzeuger) der Nomenklatur der umweltrelevanten Anlagen unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 22. Dezember 2023 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse für registrierungspflichtige Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 28. Dezember 2023]
Erlass vom 6. Juni 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zur Durchfuhr, Sammlung, Sortierung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen, die dem Registrierungsregime gemäß Nummer 2711 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte), 2713 (Metalle oder nicht gefährliche Metallabfälle, Metalllegierungen oder nicht gefährliche Metalllegierungsabfälle), 2714 (nicht gefährliche Abfälle aus Papier, Pappe, Kunststoff, Gummi, Textilien, Holz) oder 2716 (nicht gefährliche, nicht inerte Abfälle) der Nomenklatur der umweltrelevanten Anlagen unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 22. Dezember 2023 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse für registrierungspflichtige Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 28. Dezember 2023]
Erlass vom 26. November 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen mit Umweltauflagen, die dem Registrierungsregime gemäß Nummer 2712-1 (Anlagen zur Lagerung, Dekontaminierung, Demontage oder Zerkleinerung von Altfahrzeugen) der Nomenklatur der umweltrelevanten Anlagen unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 22. Dezember 2023 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse für registrierungspflichtige Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 28. Dezember 2023]
Um die Unfallzahlen in der Abfallwirtschaft zu senken, verschärft der Erlass vom 22. Dezember 2023 die Brandschutzbestimmungen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Erstellung und Aktualisierung von Brandschutzplänen (PDI), die Alarmierung der Feuerwehr und Rettungsdienste sowie die Durchführung von Brandschutzübungen. Weitere Bestimmungen betreffen insbesondere die Lagerung, Sortierung und Behandlung bestimmter Abfallarten.
Bestimmungen zur Prävention von Unfallrisiken in genehmigungspflichtigen Anlagen gemäß den Rubriken Nr. 2710, 2712, 2718, 2790 und 2791
Erlass vom 22. Dezember 2023 zur Brandschutzprävention in genehmigungspflichtigen Anlagen gemäß den Rubriken 2710 (Anlagen zur Sammlung von Abfällen durch den Erstabfallerzeuger), 2712 (Altfahrzeuge), 2718 (Transit, Zusammenführung oder Sortierung gefährlicher Abfälle), 2790 (Behandlung gefährlicher Abfälle) oder 2791 (Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) der Nomenklatur der umweltrelevanten Anlagen [JORF vom 29. Dezember 2023]
Ebenfalls zur Senkung der Unfallzahlen in der Abfallwirtschaft legt der Erlass vom 22. Dezember 2023 die allgemeinen Brandschutzvorschriften für Anlagen der Rubriken 2710, 2712, 2718, 2790 und 2791 fest. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Erstellung von Brandschutzplänen (PDI), die Alarmierung der Feuerwehr und Rettungsdienste sowie die Durchführung von Brandschutzübungen.
Prävention von Unfallrisiken in genehmigungspflichtigen Abfallanlagen mit Eigenschaften, die gefährlichen Stoffen oder Gemischen entsprechen
Erlass vom 4. Oktober 2010 zur Prävention von Unfallrisiken in genehmigungspflichtigen umweltrelevanten Anlagen, GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 22. Dezember 2023 [JORF vom 29. November 2023]
Der Erlass führt neue Bestimmungen zur Prävention von Risiken ein, die mit der Alterung bestimmter Ausrüstungen sowie mit Abfällen verbunden sind, welche Eigenschaften gefährlicher Stoffe oder Gemische aufweisen und einen schweren Unfall verursachen könnten. Es wird klargestellt, dass diese Abfälle vorläufig den Klassen, Kategorien und Gefahrenhinweisen der ähnlichsten gefährlichen Stoffe oder Gemische zugeordnet werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Unfallzahlen in der Abfallwirtschaft zu senken und insbesondere das Brandrisiko zu minimieren.
Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung öffentlich zugänglicher Grünflächen und/oder zur landwirtschaftlichen Bewässerung
Erlass vom 14. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung von Grünflächen [JORF vom 21. Dezember 2023]
Erlass vom 18. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung [JORF vom 21. Dezember 2023]
Vor dem Hintergrund wiederkehrender Dürreperioden setzt der Erlass vom 14. Dezember 2023 die Vorgaben des Umweltgesetzbuches für die Nutzung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser um. Er definiert die Arten des in den Anwendungsbereich fallenden aufbereiteten Abwassers und legt die Modalitäten für dessen Verwendung auf Grünflächen fest. Der Erlass bezieht sich auf öffentlich zugängliche oder in ihrem Zugang beschränkte Grünflächen wie Autobahnraststätten, Friedhöfe, Golfplätze, Pferderennbahnen, Parks, öffentliche Gärten, kleine kommunale Grünanlagen (Pflanztröge, Blumenbeete), Kreisverkehre und Mittelstreifen, Plätze, Sportstadien usw.
Der Erlass vom 18. Dezember 2023 definiert die Anforderungen für die landwirtschaftliche Bewässerung mit aufbereitetem Abwasser.

ENERGIE
Integration von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder Begrünungssystemen auf Dächern
Bau- und Wohnungsgesetzbuch, Artikel R. 171-32 bis R. 171-42: Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder Begrünungssystemen auf Gebäudedächern gemäß Artikel L. 171-4, EINGEFÜHRT DURCH Dekret Nr. 2023-1208 vom 18. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel L. 171-4 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs sowie Artikel L. 111-19-1 des Städtebaugesetzbuchs [Amtsblatt vom 20. Dezember 2023]
Zur Erinnerung: Das Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 (sog. „Klima- und Resilienzgesetz“) hat im Bau- und Wohnungsgesetzbuch eine Integrationspflicht für den Neubau, die umfassende Sanierung oder die Erweiterung bestimmter Gebäude eingeführt:
- entweder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien;
- oder ein Begrünungssystem, das auf einer Anbaumethode basiert, die ein hohes Maß an thermischer Effizienz und Isolierung gewährleistet sowie den Erhalt und die Wiederherstellung der Biodiversität fördert;
- oder eine andere Vorrichtung, die zum gleichen Ergebnis führt.
Dieser Abschnitt des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs definiert den Begriff der umfassenden Sanierung und präzisiert die Ausnahmeregelungen für die Integration von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Photovoltaik oder Solarthermie) sowie für Begrünungssysteme auf Gebäudedächern.

SICHERHEIT
Erforderliche Qualifikationen für Antragsteller einer Genehmigung zur Arbeit mit Mikroorganismen und Toxinen (MOT)
Erlass vom 22. November 2023 über die Ausbildungsnachweise und die einschlägige Berufserfahrung, die der Inhaber der in Artikel R. 5139-1 des französischen Gesundheitsgesetzbuches genannten Genehmigung für sich selbst sowie für die von ihm bevollmächtigten Personen nachweisen muss, die unter seiner Verantwortung zu den genehmigungspflichtigen Vorgängen beitragen [JORF vom 6. Dezember 2023]
Gemäß Artikel R. 5139-1 des französischen Gesundheitsgesetzbuches bedarf jeder Vorgang im Zusammenhang mit der Herstellung, Produktion, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr, dem Besitz, dem Angebot, der Übertragung, dem Erwerb und der Verwendung von Mikroorganismen und Toxinen (MOT), die auf der durch Erlass festgelegten Liste aufgeführt sind, sowie von Produkten, die diese enthalten, einer Genehmigung durch den Generaldirektor der nationalen Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten (ANSM).
Dieser Erlass legt die Mindestqualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung fest, über die jeder Antragsteller für eine Genehmigung zur Arbeit mit MOT verfügen muss.





