🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Die Kontrolle des Energieverbrauchs ist eine der größten Herausforderungen für Unternehmen in diesem Winter. Dies erfordert insbesondere eine gezielte Steuerung der Heizungs- und Klimaanlagennutzung in Ihren Räumlichkeiten.
Es gibt Temperaturvorgaben , die laut Gesetzgebungeinzuhalten sind. Hier ist der Überblick.
1) Was sind die maximalen Heiztemperaturen?
Die Heizungsgrenzwerte wurden während der Ölkrise in den 1970er Jahren eingeführt.
Für Büros, öffentliche Einrichtungen und Wohngebäude:
Die Artikel R. 241-25 bis R. 241-29-1 des Energiewirtschaftsgesetzes legen die maximalen Heiztemperaturen für Büros, öffentlich zugängliche Gebäude (ERP) und Wohnungen fest.
Die Obergrenze für die Heiztemperatur in diesen Gebäuden liegt bei 19°C.
Während der Nichtnutzung gelten folgende Obergrenzen:
- 16 °C bei einer Nichtnutzungsdauer von 24 bis 48 Stunden,
- und 8 °C bei einer Dauer von 48 Stunden oder mehr.
Hinweis: Diese Grenzwerte stehen jedoch im Widerspruch zu den ergonomischen Empfehlungen für die Bildschirmarbeit. DasINRS empfiehlt im Winter 21–23 °C.
Für andere Räumlichkeiten:
Die Verordnung vom 25. Juli 1977 legt nach Kategorien die maximalen Heizgrenzwerte fest, die für verschiedene Räumlichkeiten gelten: wissenschaftliche, sportliche, handwerkliche, industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Einrichtungen.
Für Industrieräume während der Betriebszeit:
- Räume, in denen eine Heizung für die Verarbeitung oder Konservierung von Produkten erforderlich ist: Temperaturgrenze frei wählbar gemäß den technischen Anforderungen.
- Räume mit nicht-sitzender Tätigkeit: Die Temperaturgrenze wird grundsätzlich durch den Präfekten nach Anhörung der Arbeitsaufsichtsbehörde festgelegt und darf 18 °C nicht überschreiten (sofern keine behördliche Festlegung vorliegt, gilt ein Referenzwert von 18 °C).
- Sonstige Produktionsräume: 19 °C
Für Industrieräume außerhalb der Betriebszeit:
Räume, deren Heizgrenzwert im Betrieb höchstens 16 °C beträgt: 8 °C bei einer Nichtnutzungsdauer von mindestens 48 Stunden;
Räume, deren Heizgrenzwert im Betrieb über 16 °C liegt:
- 16 °C bei einer Nichtnutzungsdauer von mehr als 24, aber weniger als 48 Stunden;
- 8 °C bei einer Nichtnutzungsdauer von mindestens 48 Stunden;
- Keine Temperaturbeschränkung für Räume, in denen aus Gründen der Produktkonservierung eine höhere Temperatur erforderlich ist.
Welche Sanktionen sind möglich?
Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten der 5. Klasse (d. h. 1500 € für natürliche Personen und 7500 € für juristische Personen):
- bei Verstößen gegen diese Bestimmungen (das Doppelte im Wiederholungsfall).
- bei Widerstand gegen die Ausübung der Befugnisse der mit der Feststellung dieser Verstöße beauftragten Beamten.
2) Wann darf die Klimaanlage betrieben werden?
Seit 2007 untersagt Artikel R. 241-30 des Energiekodex den Betrieb einer Klimaanlage , wenn die Innentemperatur der Räumlichkeiten 26 °C nicht überschreitet.
Dieses Verbot gilt nicht für:
- Gebäude oder Gebäudeteile, die aufgrund ihrer spezifischen Nutzung besondere Anforderungen an Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftqualität erfüllen müssen;
- Wohnungen;
- Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen medizinische Behandlungen für nicht stationäre Patienten durchgeführt werden;
- Krankenhäuser;
- Wohnungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen ältere Menschen oder Kleinkinder untergebracht oder betreut werden.
3) Wer muss ein automatisches Temperaturregelsystem installieren?
Bestimmte Gebäude sind verpflichtet, ein automatisches Temperaturregelsystem zu installieren, das pro Raum oder, falls gerechtfertigt, pro beheizter Zone des Gebäudes funktioniert.
Betroffene Gebäude:
- Gebäude, für die der Bauantrag ab dem 21. Juli 2021 eingereicht wurde;
- bestehende Gebäude (Baugenehmigung vor dem 21. Juli 2021 erteilt), sofern ab dem 21. Juli 2021 Arbeiten zur Installation oder zum Austausch von Wärmeerzeugern (z. B. Heizkessel) durchgeführt werden. Die Verpflichtung gilt in diesem Fall für den Eigentümer der an den installierten oder ausgetauschten Wärmeerzeuger angeschlossenen Wärmeabgabesysteme.
Ausnahmen:
- der Wärmeerzeuger des Heizsystems ist ein unabhängiges Holzfeuerungsgerät,
- für bestehende Gebäude, wenn die Eigentümer eine Studie vorlegen, die belegt, dass die Installation eines automatischen Systems zur Temperaturregelung pro Raum oder beheizter Zone nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als 6 Jahren realisierbar ist.
Bildnachweis: 538080030 @Rawf8





