01.03.2025: Neue Anreizsteuer für die Anschaffung emissionsarmer Leichtfahrzeuge
Unternehmen, die direkt oder indirekt einen Fuhrpark von mehr als einhundert Leichtfahrzeugen verwalten, unterliegen nicht mehr der im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Verpflichtung zur schrittweisen Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge bei der Flottenerneuerung, sondern sind nunmehr einer jährlichen Anreizsteuer für die Anschaffung emissionsarmer Leichtfahrzeuge unterworfen.
Diese Steuer gilt für Unternehmensflotten mit mindestens 100 Fahrzeugen.
10.03.2025: Frist für den Plan zur Flächennutzung für erneuerbare Energien
Öffentliche Unternehmen und Gesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 1. Januar 2023 müssen einen Plan zur Nutzung ihrer Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien erstellen.
Dieser Plan enthält quantitative Ziele, aufgeschlüsselt nach Art der Energieerzeugung.
Der Plan muss bis zum 10. März 2025 erstellt werden.
31.03.2025: GEREP-Meldung für das Jahr 2024
Die GEREP-Meldung für das Referenzjahr N ist für Betriebe, die der GEREP-Meldepflicht unterliegen (ausgenommen Emissionsmeldungen für Betriebe, die unter das Treibhausgas-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen), spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (N+1) auf der entsprechenden Website einzureichen.
Weitere Informationen zur GEREP-Meldung: Modalitäten der jährlichen GEREP-Meldung von Schadstoffemissionen
31.03.2025: Frist für die Bescheinigung zur Bioabfallverwertung
Sammel- oder Verwertungsunternehmen müssen den Erzeugern oder Besitzern von Bioabfällen, die ihnen im Vorjahr Abfälle überlassen haben, jedes Jahr vor dem 31. März eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss die Mengen in Tonnen, die Art der im Vorjahr getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung sowie deren endgültigen Verwertungsort angeben.
Weitere Informationen zu den Pflichten bei der Sortierung und Sammlung von Bioabfällen: Quellensortierung von Bioabfällen: Alle sind betroffen - HSE Réglementaire
31.03.2025: Frist für den Nachweis über die 7-Abfallströme
Betreiber von Abfallverwertungsanlagen sowie Zwischenhändler, die Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen den Abfallerzeugern oder -besitzern, von denen sie Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Holz-, Mineral- oder Gipsabfälle (die sogenannten „7 Abfallströme“) erhalten haben, jährlich bis zum 31. März einen Nachweis vorlegen.
Dieser Nachweis muss die Mengen in Tonnen, die Art der im Vorjahr zur Verwertung oder Beseitigung überlassenen Abfälle sowie deren endgültige Verwertungsziele (Art der Anlage und neu auch der geografische Standort) enthalten.




.png)
