Checkliste der HSE-Fristen für April 2026

April 2026 bringt neue HSE-Fristen: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), PFAS-Messungen, ICPE-Auflagen… Diese Checkliste fasst die Maßnahmen zusammen, die Sie zur Sicherung Ihrer regulatorischen Compliance einplanen müssen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
16.04.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • 5. April 2026: Inkrafttreten der neuen verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte für Benzol und Acrylnitril.
  • 30. April 2026: verpflichtende Messkampagne für PFAS-Emissionen in die Luft für bestimmte Anlagen zur Mitverbrennung von Abfällen.
  • 30. April 2026: Übermittlung des jährlichen Überwachungsberichts für Feuerungsanlagen der Kategorie 3110 mit mindestens 50 MW.
  • 30. April 2026: Übermittlung der jährlichen Daten zum Transport radioaktiver Stoffe an die ASNR.

Dieser monatliche Überblick fasst alle neuen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Energie zusammen, damit Sie keine wichtige Compliance-Anpassung verpassen.

05.04.2026: Neue AGW für Benzol und Acrylnitril

Die neuen verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte treten für Benzol (CAS: 71-43-2) und Acrylnitril (CAS: 107-13-1) in Kraft.

Beachten Sie, dass für Benzol bisher ein Übergangsgrenzwert galt.

Lesen Sie unseren ausführlichen Artikel, um mehr über die AGW zu erfahren.

30.06.2026: Messung der PFAS-Emissionen in die Luft für ICPE-Anlagen zur Mitverbrennung der Kategorien 2770 und/oder 2771 und/oder 3520, unabhängig von ihrer Kapazität, mit Ausnahme von ICPE-Anlagen der Kategorie 2971

Analysen von PFAS (*) in Luftemissionen sind für bestimmte genehmigungspflichtige Anlagen im Abfallsektor obligatorisch.

(*) jede Substanz, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (-CF3) oder Methylen-Kohlenstoffatom (-CF2-) enthält, ohne dass ein H/Cl/Br/I-Atom daran gebunden ist.

Diese Probenahme- und Analysekampagne muss:

  • von Laboren oder Organisationen durchgeführt werden, die vom COFRAC für jeden kanalisierten Emissionspunkt akkreditiert sind, der aus der thermischen Abfallbehandlung der Anlage resultiert, und zwar vor einer etwaigen Verdünnung mit anderen Abwässern;
  • unter Bedingungen durchgeführt werden, die für den Normalbetrieb der Anlage repräsentativ sind;
  • umfasst 49 PFAS-Substanzen sowie Fluorwasserstoff (HF) und die wichtigsten damit verbundenen Parameter (Durchfluss, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt).

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Die Messkampagne ist bis zum 30. April 2026 für Mitverbrennungsanlagen der Kategorien 2770 und/oder 2771 und/oder 3520 unabhängig von ihrer Kapazität verpflichtend, mit Ausnahme von ICPE-Anlagen der Kategorie 2971.

30.04.2026: Übermittlung des jährlichen Überwachungsberichts für Anlagen der Kategorie 3110 (Leistung ab 50 MW)

Der Betreiber einer Verbrennungsanlage der Kategorie 3110 mit einer gesamten Nennwärmeleistung von mindestens 50 MW muss der Aufsichtsbehörde für klassifizierte Anlagen jährlich einen Bericht über die Überwachung und bestimmte durch den Erlass vom 3. August 2018 vorgeschriebene Vorgänge vorlegen.

Lesen Sie unseren ausführlichen Artikel, um mehr über die Einstufung von Verbrennungsanlagen unter den Rubriken 2910/3110 zu erfahren.

30.04.2026: Übermittlung von Informationen für Unternehmen, die Transporte radioaktiver Stoffe auf französischem Staatsgebiet durchführen

Spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres müssen Anmelder und Inhaber einer Genehmigung, die Transporte radioaktiver Stoffe auf französischem Staatsgebiet durchführen, für das Vorjahr über das ASNR-Portal oder per E-Mail an DTS-transport@asnr.fr folgende Informationen übermitteln:

  • die Anzahl der Fahrer mit einem Schulungsnachweis für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 sowie die Anzahl der Fahrer ohne diesen Nachweis, die die entsprechende Schulung gemäß den Vorschriften für den internationalen Straßentransport gefährlicher Güter (ADR) erhalten haben;
  • die Anzahl der durchgeführten Transporte der Klasse 7, aufgeschlüsselt nach Verkehrsträgern;
  • die Anzahl der beförderten, be- oder entladenen sowie umgeschlagenen Versandstücke der Klasse 7, aufgeschlüsselt nach UN-Nummer;
  • die Anzahl der beförderten, be- oder entladenen sowie umgeschlagenen Versandstücke, aufgeschlüsselt nach Kategorie A, B oder C;
  • nur für Genehmigungsinhaber: die Anzahl der durch externe Dienstleister/Subunternehmer erbrachten Transportleistungen sowie eine Liste mit deren Kontaktdaten.

📝 Hinweis

Die Verpflichtung zur Durchführung der Probenahme- und Analysekampagne entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zusammensetzung der in die Anlage eingehenden Abfallströme über die Zeit stabil ist und die eingehenden Abfälle keine PFAS-Substanzen enthalten.