🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Ich betreibe Verbrennungsanlagen; wie findet die Regelung für klassifizierte Anlagen Anwendung? Verbrennungsanlagen sind in der Industrie weit verbreitet, finden sich aber auch in anderen Sektoren wie dem Dienstleistungsgewerbe (Bürogebäude, Einzelhandel usw.) oder der Logistik. All diese Einrichtungen können daher als klassifizierte Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) gemäß Rubrik Nr. 2910 oder sogar Nr. 3110 eingestuft werden. Da es zahlreiche Anlagentypen gibt, die unter diese Rubriken fallen, kann die Bestimmung der zu berücksichtigenden Leistungen komplex sein. Dieser Artikel soll die wichtigsten Punkte zusammenfassen, die für die Bestimmung dieser ICPE-Einstufung 2910.
Bestimmung der ICPE-Einstufung 2910 oder 3110 für Verbrennungsanlagen
Um die für einen Standort geltende Einstufung zu bestimmen, ist ein dreistufiges Verfahren zu befolgen:
1) Erfassung aller Verbrennungsanlagen, einschließlich derer mit einer Leistung von weniger als 1 MW: Dazu können Heizkessel, Strahlungsheizungen, Lufterhitzer, Öfen, Motoren oder Turbinen, Stromaggregate, Trockner, thermische Motorpumpen, Fackeln, Brenner usw. gehören.
2) Summe der thermischen Nennleistung (**) aller am Standort vorhandenen Anlagen, die gleichzeitig betrieben werden können:
- Übersteigt diese Leistung 50 MW, ist der Standort für die Rubrik 3110 genehmigungspflichtig.
- Liegt diese Leistung unter 50 MW, ist der Standort nicht unter der Rubrik 3110 eingestuft; in diesem Fall muss der nächste Schritt zur Prüfung einer Einstufung unter Rubrik 2910 erfolgen.
Hinweis: Eine doppelte Einstufung ist nicht möglich. ICPE 2910 /3110
(**): Thermische Nennleistung einer Verbrennungsanlage: Sie entspricht deren unterem Heizwert. Es handelt sich um die zugeführte Leistung (zu unterscheiden von der Nutzleistung oder der elektrischen Leistung). Sie lässt sich auf zwei Arten ermitteln:
Heizleistung (kW) = Brennstoffdurchsatz (m3/h oder Tonnen/h) × unterer Heizwert (kWh/m3 oder kWh/Tonnen) oder,
Heizleistung (kW) = Nutzleistung (kW) / Wirkungsgrad.
3) Summe der thermischen Leistung der Anlagen, die gleichzeitig betrieben werden können und technisch zusammenschaltbar sind (***) einschließlich solcher mit einer Leistung von unter 1 MW, mit Ausnahme von Fackeln, Strahlungsheizkörpern, Brennern von thermischen Oxidationsanlagen, Tätigkeiten, die unter anderen Rubriken der Nomenklatur eingestuft sind, bei denen die Verbrennung zur Schmelzung, zum Brennen oder zur Behandlung unter Vermischung mit den Verbrennungsgasen der Einsatzstoffe beiträgt (Glasschmelzöfen, chemische Prozessöfen, Zementöfen, Trockner usw.) sowie Tätigkeiten, die unter die Rubriken 2770, 2771, 2971 oder 2931 fallen:
Für jede Anlagengruppe (= Anlage) wird die ICPE-Einstufung 2910 anhand der Tabelle der Rubrik je nach verwendetem Brennstoff bestimmt. Wenn die Anlage Geräte umfasst, die Brennstoffe verbrauchen, die unter verschiedene Rubriken fallen, ist die für die Einstufung ungünstigste Rubrik maßgebend.
Hinweis: An einem Standort können mehrere Anlagen gemäß Rubrik 2910-A und/oder Rubrik 2910-B eingestuft sein.
(***): Nicht als technisch zusammenschaltbar gelten:
- Alle motorbetriebenen Pumpen,
- Geräte, die mehr als 300 m entfernt sind oder sich in Gebäuden mit unterschiedlichen Adressen befinden,
- Geräte, für die vor dem 1.. Juli 1987 eine Genehmigung, Registrierung oder Meldung erfolgte und die nicht an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind,
- Geräte unter 2 MW, die vor dem 20. Dezember 2018 nicht unter die ICPE-Vorschriften fielen und nicht an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind.
Das folgende Diagramm fasst diesen Ablauf zusammen:

Welche allgemeine Verordnung ist anzuwenden?
Für ICPE-Anlagen der Rubriken 2910 oder 3110 können mehrere Verordnungen gelten:
- „Allgemeine Meldeverordnung“: Verordnung vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für klassifizierte Anlagen zum Umweltschutz, die gemäß Rubrik 2910 meldepflichtig sind (NOR: TREP1726498A);
- „Biogas-Meldeverordnung“: Verordnung vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Verbrennungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen der Rubrik Nr. 2781-1 nutzen und Teil einer gemäß Rubrik Nr. 2910 meldepflichtigen Verbrennungsanlage zum Umweltschutz sind (NOR: TREP1726505A);
- „Registrierungsverordnung“: Verordnung vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik 2910 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen zum Umweltschutz fallen (NOR: TREP1726510A);
- „Genehmigungsverordnung <50 MW“: Verordnung vom 3. August 2018 über Verbrennungsanlagen mit einer gesamten thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW, die gemäß den Rubriken 2910, 2931 oder 3110 genehmigungspflichtig sind (NOR: TREP1726534A);
- „Genehmigungsverordnung ≥ 50 MW“: Verordnung vom 3. August 2018 über Verbrennungsanlagen mit einer gesamten thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr, die gemäß Rubrik 3110 genehmigungspflichtig sind (NOR: TREP1726535A).
Zur Bestimmung der für eine Verbrennungsanlage geltenden Ministerialverordnung:
1) Für die ICPE-Rubrik 3110:
- Wenn die Summe der thermischen Nennleistungen der Anlagenkomponenten nach Abzug der Geräte unter 15 MW sowie der in Artikel 3 Punkt 3 der „Verordnung für Genehmigungen ≥ 50 MW“ aufgeführten Geräte 50 MW oder mehr beträgt: Anwendung der „Verordnung für Genehmigungen ≥ 50 MW“.
- Wenn die Summe der thermischen Nennleistungen der Anlagenkomponenten nach Abzug der Geräte unter 15 MW sowie der in Artikel 3 Punkt 3 der „Verordnung für Genehmigungen ≥ 50 MW“ aufgeführten Geräte weniger als 50 MW beträgt: Anwendung der „Verordnung für Genehmigungen < 50 MW“.
2) Für die ICPE-Rubrik 2910:
- Anwendung der allgemeinen Vorschriftenverordnung für jede Anlage einzeln, je nach ihrer Einstufung.
- Bei Anlagen, die mit verschiedenen Brennstoffen betrieben werden und dadurch unter verschiedene Unterabschnitte fallen: Anwendung der Vorschriftenverordnung, die dem strengsten Regelungsregime entspricht.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der neuen Ministerialverordnungen bietet ein weiteres Schema aus den technischen Merkblättern zur Verbrennung des Ministeriums eine Orientierungshilfe, welche Verordnung auf die jeweiligen Anlagen anzuwenden ist:

Inhalt der geltenden Vorschriften
Die oben genannten allgemeinen Vorschriftenverordnungen definieren die für Verbrennungsanlagen geltenden Anforderungen. Diese lassen sich wie folgt kategorisieren:
Parallel zu dieser ICPE-Regulierung unterliegen Heizkessel weiteren Verpflichtungen, insbesondere:
- Einhaltung von Mindestwirkungsgraden, Überprüfung der Schadstoffemissionen und Kontrolle der Energieeffizienz (Umweltgesetzbuch, Artikel R.224-16 bis R. 224-41-9);
- Meldepflicht für Informationen zu mittelgroßen Feuerungsanlagen (Umweltgesetzbuch, Artikel R. 515-113 bis R. 515-116: Mittelgroße Feuerungsanlagen).
Foto: Ludomił Sawicki





