Neue Pflichten zur Dämmung von Wärme- und Kältenetzen sowie zur Temperaturregelung

Erfahren Sie mehr über die verschärften Anforderungen an die Temperaturregelung und die Isolierung von Wärme- und Kältenetzen.

Amélie Peyre
Consultante HSE
Mise à jour : 
07.07.2026
Publication : 
15.11.2023
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein umfassender und weitreichender Anwendungsbereich: Die Gesetzesverschärfung betrifft unterschiedslos alle Gebäude, sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude, unabhängig davon, ob es sich um Mehrfamilienhäuser oder gewerblich genutzte Räumlichkeiten (Büros, Geschäfte, Lagerhallen) handelt.
  • Verpflichtende zeitabhängige Regelung ab 2027: Ab dem 1. Januar 2027müssen alle betroffenen Standorte mit einem System zur Anpassung der Heiz- und Kühltemperatur ausgestattet sein, das eine stündliche Mindesttaktungpro Raum oder Zone ermöglicht (Gebäude mit einem BACS-System gelten automatisch als konform).
  • Flächendeckende Dämmungspflicht: Zum gleichen Datum, dem 1. Januar 2027, wird die Wärmedämmung verpflichtend für alle Wärme- (Heizung, Warmwasser) und Kältenetze, die durch nicht regulierte Bereiche verlaufen oder im Außenbereich liegen, und muss mindestens der Klasse 4 der Norm NF EN 12 828 entsprechen.
  • Ausnahmeregelungen unter strengen Bedingungen: Technische oder wirtschaftliche Ausnahmen bleiben möglich, insbesondere bei der Regelung, sofern der Eigentümer eine Studie vorlegt, die belegt, dass die Amortisationszeit (ROI) der Maßnahmen mehr als 10 Jahre beträgt.
  • Im Rahmen der Energieeinsparung wurden die Anforderungen an die Temperaturregelung sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen verschärft.

    Welche Gebäude sind betroffen?

    Mehrfamilienhäuser (oder Gebäudeteile) sowie Gebäude (oder Gebäudeteile), in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden.

    Verpflichtungen zur Temperaturregelung

    Ab dem 1. Januar 2027 müssen Regelsysteme die Heiz- und Kühltemperatur stündlich pro Raum oder, falls begründet, pro Zone steuern.

    Heizsysteme, die an ein System zur Automatisierung und Gebäudesteuerung (BACS) angeschlossen sind, gelten als konform mit dieser regulatorischen Anforderung.

    Die Anforderung zur Heiztemperaturregelung gilt nicht, wenn der Wärmeerzeuger des Heizsystems ein Einzelgerät ist, dessen Brennstoffzufuhr nicht automatisiert ist.

    Eine Ausnahme ist zudem vorgesehen, wenn die Installation technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist, d. h. wenn der Eigentümer eine Studie vorlegt, die belegt, dass die Installation eines solchen Regelsystems nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als zehn Jahren möglich ist.

    Zuvor war diese Anforderung obligatorisch für:

    • Neubauten, für die der Bauantrag ab dem 21. Juli 2021 eingereicht wurde;
    • andere bestehende Gebäude (Bauantrag vor dem 21. Juli 2021 eingereicht), sofern ab dem 21. Juli 2021 Arbeiten zur Installation oder zum Austausch von Wärmeerzeugern (z. B. Heizkessel) durchgeführt werden. Die Verpflichtung gilt dann für den Eigentümer der an den installierten oder ausgetauschten Erzeuger angeschlossenen Wärmeabgabesysteme.

    Verpflichtungen zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen

    Ab dem 1. Januar 2027 ist eine Wärmedämmung (Calorifugeage) obligatorisch für:

    • Wärmeverteilnetze, die der Heizung oder der Warmwasserbereitung dienen (einschließlich solcher, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind) und durch unbeheizte Räume führen oder im Außenbereich liegen;
    • Kälteverteilnetze (einschließlich solcher, die an ein Fernkältenetz angeschlossen sind), die durch nicht gekühlte Räume führen oder im Außenbereich liegen.

    Diese Dämmung muss die im Erlass vom 8. Juni 2023 festgelegten Eigenschaften erfüllen. Wenn die Dämmung gemäß der Norm NF EN 12 828 + A1: 2014 „Heizsysteme in Gebäuden – Planung von Warmwasserheizungen“ der Klasse 4 oder höher entspricht, gilt sie als den Anforderungen entsprechend.

    Kann der Eigentümer des Verteilnetzes jedoch durch eine Studie nachweisen, dass es technisch unmöglich ist, die im Erlass vom 8. Juni 2023 geforderten Dämmeigenschaften einzuhalten, so ist das Netz so zu dämmen, dass der geringstmögliche Wärmedurchgangskoeffizient erreicht wird.

    Zuvor betraf die Verpflichtung zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen nur Wohn- und Gewerbegebäude, bei denen Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden (RT-Element-für-Element oder RT-Gesamt).

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    Rechtliche Grundlagen

    Dekret Nr. 2023-444 vom 7. Juni 2023 über Temperaturregelungssysteme für Heiz- und Kühlanlagen sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen

    Erlass vom 8. Juni 2023 über Temperaturregelungssysteme für Heiz- und Kühlanlagen sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen

    Regulatorischer Bereich Neue Pflichten (ab 1. Januar 2027) Betroffene Gebäude Ausnahmen / Konformitätsvermutungen
    🌡️ Temperaturregulierung • Pflicht zur Installation automatischer Temperaturregulierungssysteme (Heizung und Kühlung).
    Technische Präzisierung: Kontrolle raum- oder zonenweise erforderlich, mit einem stündlichen Mindestintervall.
    • Wohnungsbau (Mehrfamilienhäuser)
    • Gewerbegebäude

    (Gilt unterschiedslos für neue und bestehende Gebäude)
    • ✅ Vermutung: Gebäude mit BACS-System.
    • ❌ Ausnahme: Unabhängige, manuell zu befüllende Erzeuger (z. B. nicht automatisierter Holzofen) ODER eine Studie, die einen ROI von mehr als 10 Jahren nachweist.
    ❄️/🔥 Isolierung der Netze (Wärmedämmung) • Pflicht zur Isolierung von Wärmeverteilungsnetzen (Heizung und Warmwasser), die durch unbeheizte Räume oder im Freien verlaufen.
    • Pflicht zur Isolierung von Kälteverteilungsnetzen, die durch nicht gekühlte Räume oder im Freien verlaufen.
    • ✅ Vermutung: Isolierung der Klasse ≥ 4 (gemäß Norm NF EN 12828).
    • ❌ Ausnahmeregelung: Wenn eine technische Studie eine absolute Unmöglichkeit nachweist, technisch maximal realisierbare Isolierung.
    Referenztexte: Dekret Nr. 2023-444 und Ministerialverordnung vom 8. Juni 2023.