🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Im Rahmen der Energieeinsparung wurden die Anforderungen an die Temperaturregelung sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen verschärft.
Welche Gebäude sind betroffen?
Mehrfamilienhäuser (oder Gebäudeteile) sowie Gebäude (oder Gebäudeteile), in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden.
Verpflichtungen zur Temperaturregelung
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Regelsysteme die Heiz- und Kühltemperatur stündlich pro Raum oder, falls begründet, pro Zone steuern.
Heizsysteme, die an ein System zur Automatisierung und Gebäudesteuerung (BACS) angeschlossen sind, gelten als konform mit dieser regulatorischen Anforderung.
Die Anforderung zur Heiztemperaturregelung gilt nicht, wenn der Wärmeerzeuger des Heizsystems ein Einzelgerät ist, dessen Brennstoffzufuhr nicht automatisiert ist.
Eine Ausnahme ist zudem vorgesehen, wenn die Installation technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist, d. h. wenn der Eigentümer eine Studie vorlegt, die belegt, dass die Installation eines solchen Regelsystems nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als zehn Jahren möglich ist.
Zuvor war diese Anforderung obligatorisch für:
- Neubauten, für die der Bauantrag ab dem 21. Juli 2021 eingereicht wurde;
- andere bestehende Gebäude (Bauantrag vor dem 21. Juli 2021 eingereicht), sofern ab dem 21. Juli 2021 Arbeiten zur Installation oder zum Austausch von Wärmeerzeugern (z. B. Heizkessel) durchgeführt werden. Die Verpflichtung gilt dann für den Eigentümer der an den installierten oder ausgetauschten Erzeuger angeschlossenen Wärmeabgabesysteme.
Verpflichtungen zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen
Ab dem 1. Januar 2027 ist eine Wärmedämmung (Calorifugeage) obligatorisch für:
- Wärmeverteilnetze, die der Heizung oder der Warmwasserbereitung dienen (einschließlich solcher, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind) und durch unbeheizte Räume führen oder im Außenbereich liegen;
- Kälteverteilnetze (einschließlich solcher, die an ein Fernkältenetz angeschlossen sind), die durch nicht gekühlte Räume führen oder im Außenbereich liegen.
Diese Dämmung muss die im Erlass vom 8. Juni 2023 festgelegten Eigenschaften erfüllen. Wenn die Dämmung gemäß der Norm NF EN 12 828 + A1: 2014 „Heizsysteme in Gebäuden – Planung von Warmwasserheizungen“ der Klasse 4 oder höher entspricht, gilt sie als den Anforderungen entsprechend.
Kann der Eigentümer des Verteilnetzes jedoch durch eine Studie nachweisen, dass es technisch unmöglich ist, die im Erlass vom 8. Juni 2023 geforderten Dämmeigenschaften einzuhalten, so ist das Netz so zu dämmen, dass der geringstmögliche Wärmedurchgangskoeffizient erreicht wird.
Zuvor betraf die Verpflichtung zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen nur Wohn- und Gewerbegebäude, bei denen Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden (RT-Element-für-Element oder RT-Gesamt).
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Rechtliche Grundlagen
Dekret Nr. 2023-444 vom 7. Juni 2023 über Temperaturregelungssysteme für Heiz- und Kühlanlagen sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen
Erlass vom 8. Juni 2023 über Temperaturregelungssysteme für Heiz- und Kühlanlagen sowie die Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen




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