BACS-Dekret: Fristverlängerung für Ihre Gewerbeimmobilien!

Entdecken Sie die neuen Fristverlängerungen zum 1. Januar 2030 für das BACS-Dekret, die Temperaturregelung und die Wärmedämmung von bestehenden Nichtwohngebäuden.

Léa Soler
Consultante HSE
Publication : 
11.03.2026
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Aufschub für das BACS-Dekret: Die Verpflichtung zur Installation eines Gebäudeautomations- und Steuerungssystems für bestehende Gebäude mit einer Leistung zwischen 70 kW und 290 kW wird um drei Jahre verschoben, vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2030.
  • Temperaturregelung: Die Einführung automatischer Regelsysteme (raum- oder zonenweise) für bestehende Nichtwohn- und Wohngebäude profitiert von derselben Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2030.
  • Dämmung von Rohrleitungen: Die obligatorische Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen außerhalb beheizter/gekühlter Bereiche wird für den Gebäudebestand ebenfalls auf den 1. Januar 2030 verschoben, was mehr Spielraum für die Umsetzung der Arbeiten lässt.
  • Fristverlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen bezüglich Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen (BACS), Temperaturregelsystemen sowie der Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen in Nichtwohngebäuden

    Das Dekret Nr. 2025-1343 vom 26. Dezember 2025 hat den Zeitplan für die Umsetzung der Verpflichtungen zu Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen, Temperaturregelsystemen für Heizung und Kühlung sowie zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen für bestehende Nichtwohngebäude angepasst.

    BACS-Systeme

    {{a-noter-1}}

    Diese Verpflichtungen gelten für die Eigentümer von Heiz- oder Klimaanlagen in Gebäuden.

    Diese ursprünglich für den 1. Januar 2027 vorgesehene Verpflichtung für bestehende Nichtwohngebäude (d. h. Gebäude, deren Baugenehmigung vor dem 8. April 2024 erteilt wurde) mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW und weniger als 290 kW wird auf den 1. Januar 2030 verschoben.

    Die Umsetzung hat daher gemäß dem folgenden Zeitplan zu erfolgen:

    {{a-noter-2}}

    Der Leitfaden zum „BACS-Dekret“ erläutert, dass es sich hierbei um ein Gebäudeautomationssystem (GA-System) handelt. Es muss die Steuerung und Überwachung sämtlicher technischer Anlagen im Gebäude ermöglichen (Heizung, Klimatisierung, Lüftung, Warmwasserbereitung sowie Beleuchtung, Jalousien, Sicherheitssysteme usw.). Im Sinne des Dekrets ist zudem die Installation von Geräten zur Überwachung, Aufzeichnung und Analyse der Daten zur Energieerzeugung und zum Energieverbrauch der technischen Systeme zwingend erforderlich, was eine ergänzende Funktion zur Verbrauchsregelung darstellt.

    Temperaturregelungssystem

    Das Dekret Nr. 2025-1343 vom 26. Dezember 2025 ändert zudem im Energiegesetzbuch das Datum für die Verpflichtung zur Installation eines Systems zur Regelung der Wärme- und Kältetemperatur in bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen gewerbliche Tätigkeiten* ausgeübt werden, sowie in Wohngebäuden.

    Diese Verpflichtung gilt somit:

    ·       Ab dem 1. Januar 2027 für Gebäude oder Gebäudeteile, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt oder eine Voranmeldung eingereicht wird (unverändert).

    ·       Ab dem 1. Januar 2030, für bestehende Gebäude oder Gebäudeteile, anstelle des 1. Januar 2027 (neu).

    Zur Erinnerung: Heizsysteme, die an ein Gebäudeautomatisierungs- und Kontrollsystem (GAKS) angeschlossen sind, gelten als konform mit dieser Anforderung.

    Diese Vorrichtungen müssen die Heiz- bzw. Kühltemperatur automatisch und mindestens stündlich pro Raum oder, falls begründet, pro Heiz- bzw. Kühlzone regeln.

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung nicht gilt für:

    ·       unabhängige Heizgeräte, bei denen die Brennstoffzufuhr aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht automatisiert werden kann;

    ·       Heiz- oder Kühlanlagen in Räumlichkeiten, für die der Eigentümer eine Studie vorlegt, die belegt, dass die Installation eines lokalen Temperaturregelungssystems nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als zehn Jahren realisierbar ist.

    Wärmedämmung von Rohrleitungsnetzen

    Schließlich ändert das Dekret Nr. 2025-1343 vom 26. Dezember 2025 das Umsetzungsdatum für die Verpflichtung zur Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilungsnetzen in bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für tertiäre Aktivitäten* oder als Wohngebäude genutzt werden.

    Für Letztere gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Januar 2030, anstelle des 1. Januar 2027. Für sogenannte „Neubauten“, d. h. Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt oder eine Voranmeldung eingereicht wird, gilt sie weiterhin ab dem 1. Januar 2027.

    Betroffen ist jedes Wärmeverteilungsnetz für Heizung oder Warmwasser, das sich außerhalb oder außerhalb des beheizten Volumens befindet, sowie jedes Kälteverteilungsnetz für Kühlung, das sich außerhalb oder außerhalb des gekühlten Volumens befindet, insbesondere in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen tertiäre Aktivitäten* ausgeübt werden.

    Die für diese Dämmung erforderlichen Eigenschaften werden durch Verordnung festgelegt.

    ---

    * einschließlich gewerblicher oder nicht gewerblicher Aktivitäten sowie solcher, die juristischen Personen des Primärsektors (Nutzung natürlicher Ressourcen) oder des Sekundärsektors (Industrie) angehören.

    Zur Erinnerung:

    Das Bau- und Wohnungsgesetzbuch schreibt die Installation eines Automatisierungs- und Kontrollsystems, eines sogenannten „BACS“ (Building Automation and Control System), für Gebäude mit gewerblicher Nutzung* vor, die mit einer Heizungs- oder Klimaanlage – gegebenenfalls in Kombination mit einer Lüftungsanlage – ausgestattet sind, deren Nennleistung 70 kW übersteigt.

    Zur Erinnerung:

    Diese Pflicht entfällt, wenn der Eigentümer durch eine Studie nachweist, dass die Installation eines solchen Automatisierungs- und Kontrollsystems nicht innerhalb von zehn Jahren wirtschaftlich rentabel ist.