🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Das Gesetz Nr. 2021-1018 vom 2. August 2021, bekannt als Arbeitsschutzgesetz, zielt darauf ab, die Prävention im Bereich der Gesundheit am Arbeitsplatz zu stärken, die entsprechenden Dienste zu modernisieren und die Trennung zwischen öffentlicher Gesundheit und Arbeitsmedizin aufzuheben. Sofern nicht anders angegeben, trat das Gesetz am 31. März 2022 in Kraft.
1 – Dienst für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz
Zunächst werden die arbeitsmedizinischen Dienste umbenannt und heißen nun Dienste für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz (SPST).
Überbetriebliche Dienste für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz : Überbetriebliche Dienste für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz können nun auf ein Netzwerk niedergelassener Ärzte zurückgreifen, die freiwillig einen Teil der Informations- und Präventionsuntersuchungen übernehmen. Die überbetrieblichen Dienste unterliegen einem Zertifizierungsverfahren durch eine unabhängige Stelle, das anhand von Referenzrahmen die Qualität bewertet in Bezug auf:
- Die Qualität und Wirksamkeit der im Rahmen des obligatorischen Grundleistungskatalogs erbrachten Dienste;
- Die Organisation und Kontinuität des Dienstes, die tatsächliche Aktivität sowie die angewandten Verfahren;
- Die Finanzverwaltung, die Preisgestaltung und deren Entwicklung;
- Die Einhaltung der Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Ab Veröffentlichung des Dekrets zum Zertifizierungslastenheft haben die überbetrieblichen Dienste für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz eine Frist von 2 Jahren, um ihre Zertifizierung zu erlangen.
Betriebsarzt : Es wird klargestellt, dass der Betriebsarzt ein Drittel seiner Arbeitszeit für seine Aufgaben im Arbeitsumfeld aufwendet.
Betriebsgesundheitspfleger : Es wurde ein Abschnitt zu Betriebsgesundheitspflegern hinzugefügt, der insbesondere deren Ausbildung sowie die Übereinstimmung zwischen den übertragenen Aufgaben und den Zusatzqualifikationen regelt und dabei bestehende Bestimmungen aus dem regulatorischen Teil aufgreift.
- Ein in einem Präventions- und Betriebsgesundheitsdienst eingestellter Betriebsgesundheitspfleger muss über ein staatliches Diplom verfügen oder die uneingeschränkte Berufserlaubnis gemäß den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzbuches besitzen.
- Er verfügt über eine spezifische Ausbildung im Bereich der Arbeitsmedizin. Sollte der Pfleger keine arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben, meldet ihn der Arbeitgeber innerhalb der ersten zwölf Monate nach Einstellung dazu an; bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten muss dies vor Vertragsende erfolgen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten der Ausbildung. Der Arbeitgeber fördert die kontinuierliche Weiterbildung der von ihm eingestellten Betriebsgesundheitspfleger.
2 - Entwicklung der Modalitäten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Das Gesetz sieht einen Beitrag folgender Akteure vor:
- Wirtschafts- und Sozialausschuss (CSE) sowie gegebenenfalls dessen Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (CSSCT) bei der Risikoanalyse im Unternehmen.
- Präventions- und Betriebsgesundheitsdienst bei der Gefährdungsbeurteilung,
- Vom Arbeitgeber benannte Arbeitnehmer, die mit den Aufgaben des Schutzes und der Prävention beruflicher Risiken im Unternehmen betraut sind (HSE-, QSE-Verantwortliche/-Koordinatoren usw.).
Der Arbeitgeber kann zudem die Unterstützung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (IPRP) des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes, der Präventionsdienste der Sozialversicherungsträger mit Unterstützung des INRS, des OPBTP oder der ANACT in Anspruch nehmen.
- Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: Das jährliche Präventionsprogramm, das aus derGefährdungsbeurteilung hervorgeht, muss nun ergänzt werden um:
- die Identifizierung der im Unternehmen mobilisierbaren Ressourcen;
- einen Zeitplan für die Umsetzung.
- Für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: Es wird klargestellt, dass die Liste der Präventions- und Schutzmaßnahmen im einheitlichen Dokument zur Gefährdungsbeurteilung (DUERP) und dessen Aktualisierungen festgehalten werden kann. Diese Liste muss dem CSE vorgelegt werden.
- Es wurde eine Aufbewahrungsfrist für das DUERP und dessen Versionen festgelegt: mindestens 40 Jahre.
- Das DUERP und dessen Aktualisierungen müssen digital auf einem Portal hinterlegt werden, das von einer durch die repräsentativen nationalen und branchenübergreifenden Arbeitgeberverbände verwalteten Stelle bereitgestellt und betrieben wird. Dieses Portal gewährleistet die Aufbewahrung und Bereitstellung der Daten, schützt gleichzeitig deren Vertraulichkeit und beschränkt den Zugriff. Die Pflicht zur digitalen Hinterlegung des DUER gilt:
- Ab dem 1. Juli 2023 für Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten;
- Ab den durch Dekret festgelegten Zeitpunkten, gestaffelt nach Unternehmensgröße und spätestens ab dem 1. Juli 2024 für Unternehmen mit weniger als 150 Beschäftigten.
3 - Schulung und Einführung eines Präventionspasses
- Schulung des CSE : Die Schulung zu Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen umfasst bei der ersten Amtszeit eine Mindestdauer von 5 Tagen.
Bei einer Wiederwahl beträgt die Mindestdauer der Schulung:- 3 Tage für jedes Mitglied der Personalvertretung, unabhängig von der Unternehmensgröße;
- 5 Tage für die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen in Unternehmen mit mindestens 300 Beschäftigten.
Hinweis: Zuvor war lediglich die Mindestdauer der Schulung für die Mitglieder festgelegt (5 Tage in Unternehmen mit mindestens 300 Beschäftigten und 3 Tage in Unternehmen mit weniger als 300 Beschäftigten).
Diese Schulungen zu Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen können von einem Kompetenzträger (OPCO) finanziert werden.
- Schulung der vom Arbeitgeber mit der Verwaltung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beauftragten Personen: Das Gesetz schreibt eine Schulung für Arbeitnehmer vor, die für die Prävention berufsbedingter Risiken im Unternehmen zuständig sind.
- Präventionspass: Das Gesetz sieht die Einführung eines Präventionspassesvor. Darin werden sämtliche vom Arbeitnehmer absolvierten Schulungen zu Sicherheit und Prävention berufsbedingter Risiken, einschließlich der Pflichtschulungen, sowie die in diesem Rahmen erworbenen Bescheinigungen, Zertifikate und Diplome erfasst.
Die Modalitäten zur Umsetzung des Präventionspasses und dessen Bereitstellung für den Arbeitgeber werden per Dekret festgelegt, das spätestens am 1. Oktober 2022 in Kraft tritt.
4- Prävention von Risiken des beruflichen Ausscheidens
Fernberatung oder -gespräch: Sofern eine Untersuchung keine körperliche Untersuchung erfordert, kann der Arzt die medizinische Untersuchung nach Einholung der Zustimmung des Arbeitnehmers aus der Ferne durchführen.
Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer: Bei mehreren Arbeitgebern wird die Überwachung des Gesundheitszustands von Arbeitnehmern, die identische Tätigkeiten ausüben, gemäß den durch Dekret festgelegten Modalitäten gebündelt.
Einführung einer medizinischen Untersuchung zur Mitte der Laufbahn: Arbeitnehmer müssen im Alter von 45 Jahren oder zu einem von der Branche festgelegten Zeitpunkt untersucht werden, um eine Bestandsaufnahme der Übereinstimmung zwischen Arbeitsplatz und Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vorzunehmen und eine vorausschauendere Prävention gegen das berufliche Ausscheiden zu ermöglichen.
- Diese medizinische Untersuchung kann vorgezogen und gemeinsam mit einer anderen medizinischen Untersuchung organisiert werden, wenn der Arbeitnehmer zwei Jahre vor dem geplanten Termin vom Arbeitsmediziner untersucht werden muss.
- Ein Dekret zu den Anwendungsmodalitäten wird erwartet.
Verstärkte individuelle Überwachung nach Beendigung der Exposition: Arbeitnehmer, die eine verstärkte individuelle Überwachung genießen oder während ihrer beruflichen Laufbahn genossen haben, werden vom Arbeitsmediziner im Rahmen einer medizinischen Untersuchung so bald wie möglich nach Beendigung ihrer Exposition gegenüber besonderen Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit oder gegebenenfalls vor ihrem Eintritt in den Ruhestand untersucht.
Medizinische Überwachung von Selbstständigen und Unternehmensleitern: Selbstständige und nicht angestellte Unternehmensleiter können von den Präventions- und Arbeitsmedizinischen Diensten im Rahmen eines spezifischen Dienstleistungsangebots zur Prävention, individuellen Überwachung und Vorbeugung gegen berufliches Ausscheiden betreut werden. Sie profitieren von einem spezifischen Angebot an Dienstleistungen zur Prävention beruflicher Risiken, zur individuellen Überwachung und zur Vorbeugung gegen berufliches Ausscheiden.
Medizinische Überwachung von Zeitarbeitnehmern: Zeitarbeitnehmer können vom Präventions- und Arbeitsmedizinischen Dienst des entleihenden Unternehmens betreut werden. Hierzu wird eine Vereinbarung zwischen den Parteien unterzeichnet.
Verbindungs- und Informationsgespräch: Das Gesetz sieht die Organisation eines Verbindungsgesprächs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Einbeziehung des Präventions- und Arbeitsmedizinischen Dienstes vor. Dieses Gespräch wird auf Initiative des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers organisiert, wenn die Dauer der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine per Dekret festgelegte Dauer überschreitet.
- Ziel dieses Gesprächs ist es, den Arbeitnehmer über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen berufliches Ausscheiden, über die Untersuchung vor der Wiederaufnahme der Arbeit, die er in Anspruch nehmen kann, sowie über mögliche Anpassungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit zu informieren.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber informieren, dass dieser die Organisation eines solchen Gesprächs beantragen kann. Aus der Weigerung des Arbeitnehmers, an diesem Gespräch teilzunehmen, dürfen keine negativen Konsequenzen abgeleitet werden.
Wiedereingliederungsuntersuchung: Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, die eine durch Dekret festgelegte Dauer überschreitet, kann der Arbeitnehmer eine Wiedereingliederungsuntersuchung durch den Arbeitsmediziner in Anspruch nehmen. Diese Untersuchung dient insbesondere dazu, individuelle Anpassungsmaßnahmen zu prüfen, sofern die Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz absehbar ist.
5 – Medizinische Akte
Das Gesetz führt Änderungen an der arbeitsmedizinischen Akte (DMST) ein. Sie ist für Ärzte und medizinisches Fachpersonal zugänglich, die für die Diagnose und Behandlung zuständig sind und an der Betreuung des Inhabers der DMST mitwirken. Die DMST begleitet den Arbeitnehmer während seiner gesamten beruflichen Laufbahn.
Es ist zudem vorgesehen, dass die elektronische Patientenakte (DMP) einen arbeitsmedizinischen Bereich integriert, auf den der Arbeitsmediziner Zugriff haben kann. Der Arbeitnehmer kann der Einsichtnahme des für seine Gesundheit zuständigen Arbeitsmediziners in seine elektronische Patientenakte widersprechen. Eine solche Entscheidung stellt kein Fehlverhalten dar und darf nicht als Grundlage für eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dienen. Die Einrichtung dieses arbeitsmedizinischen Bereichs in der DMP tritt spätestens am 1. Januar 2024 in Kraft.
Für die Umsetzung dieses Gesetzes ist das Erscheinen der Durchführungsverordnungen abzuwarten.
Bildnachweis: National Cancer Institute





