ICPE 2925: Ladestationen für Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge

Die Rubrik Nr. 2925 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen betrifft Ladestationen für elektrische Akkumulatoren. Erfahren Sie, welche Vorschriften für Anlagen und Ausrüstungen gelten, in denen elektrische Batterien geladen werden. Lesen Sie den vollständigen Artikel, um die neuen gesetzlichen Bestimmungen besser zu verstehen.

Fabien Gélisse
Consultant HSE
Mise à jour : 
22.06.2026
Publication : 
17.02.2025
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Strenge Vorgaben für Batterien: Die ICPE-Rubrik Nr. 2925 regelt die Ladeleistung gewerblicher Elektroanlagen (Flurförderzeuge, USV-Anlagen, Ladestationen) streng. Dabei wird zwischen Werkstätten mit Wasserstoffentwicklung (Blei-Säure-Batterien, Schwellenwert 50 kW) und solchen ohne Wasserstoffentwicklung (Lithium-Ionen-Batterien, Schwellenwert 600 kW) unterschieden.
  • Die wichtige Ausnahme für den öffentlichen Raum: Angesichts des Booms bei Elektrofahrzeugen sind öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen vollständig von der Klassifizierungspflicht ausgenommen. Private Ladestationen in Unternehmen unterliegen jedoch den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie für Mitarbeiter oder interne Fahrzeugflotten genutzt werden.
  • Globalisierte Leistungsberechnung: Ein aktuelles ministerielles Schreiben stellt klar, dass der Begriff „Werkstatt“ sowohl für Innen- als auch für Außenbereiche gilt. Zudem muss die Leistung sämtlicher Anlagen an einem Standort addiert werden, um zu prüfen, ob die Schwellenwerte für eine Meldepflicht überschritten werden.
  • Regulatorische Änderungen in Aussicht: Während der Betrieb dieser Anlagen derzeit durch allgemeine Verordnungen aus den Jahren 2000 und 2018 geregelt ist, befindet sich ein neuer Ministerialerlass in Vorbereitung, der gezielt die Risiken von Lithium-Technologien im Außenbereich adressieren soll.
  • Die Rubrik Nr. 2925 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen betrifft Werkstätten zum Laden elektrischer Akkumulatoren.

    Diese Rubrik regelt Anlagen, in denen elektrische Batterien geladen werden. Zu den Ausrüstungen, die unter diese Rubrik fallen können, zählen:

    • Batteriespeicher (BESS)
    • Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)
    • Ladegeräte für Flurförderzeuge (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen etc.)
    • Ladestationen für Elektrofahrzeuge

    Im Rahmen der aktuellen Verpflichtungen zur Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erläutern wir Ihnen hier die Modalitäten der Einstufung gemäß dieser Rubrik.

    Bezeichnung der Rubrik Nr. 2925

    Die Rubrik Nr. 2925 wurde zuletzt durch das Dekret Nr. 2019-1096 vom 28. Oktober 2019 geändert. Sie ist nun in zwei Rubriken unterteilt.

    Die Rubrik Nr. 2925-1 betrifft Werkstätten zum Laden von elektrischen Akkumulatoren, bei denen während des Ladevorgangs Wasserstoff entsteht.

    Dies betrifft insbesondere Blei-Säure-Batterien.

    Bezeichnung Einstufungsregime
    2925-1:
    Wenn beim Laden Wasserstoff entsteht und die maximale Gleichstromleistung für diesen Vorgang mehr als 50 kW beträgt
    Meldung

    Die Rubrik Nr. 2925-2 betrifft Werkstätten zum Laden von elektrischen Akkumulatoren, bei denen während des Ladevorgangs kein Wasserstoff entsteht.

    Dies betrifft insbesondere Lithium-Ionen-Batterien. Ladestationen für Elektrofahrzeuge fallen somit in den Anwendungsbereich dieser Unterrubrik Nr. 2925-2.

    Bezeichnung Einstufungsregime
    2925-2:
    Wenn beim Laden kein Wasserstoff entsteht und die maximale nutzbare Stromleistung für diesen Vorgang mehr als 600 kW beträgt, mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge gemäß Dekret Nr. 2017-26 vom 12. Januar 2017 über Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
    Meldung

    Hinweis: Wie in der Bezeichnung der Rubrik Nr. 2925-2 angegeben, sind öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen von der Einstufungspflicht ausgenommen.

    Hierbei handelt es sich um eine Ladeinfrastruktur, eine Ladestation oder einen Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund, zu dem Nutzer diskriminierungsfreien Zugang haben. Ein diskriminierungsfreier Zugang schließt die Festlegung bestimmter Bedingungen für Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung nicht aus.

    Erläuterungen zu den Einstufungsmodalitäten gemäß Rubrik Nr. 2925

    Ein Schreiben des Ministeriums vom 20. Dezember 2024, veröffentlicht auf dem AÏDA-Portal des INERIS, enthält Erläuterungen zu den Einstufungsmodalitäten gemäß dieser Rubrik in Bezug auf:

    • Den Begriff der Ladewerkstätten;
    • Die Einstufung von Anlagen, die über ein Gelände verteilt sind;
    • Die Einstufung von Ladestationen für leichte Elektrofahrzeuge auf Außenparkplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind.

    • Begriff der Ladebereiche

    Dieses Merkblatt erläutert den Begriff „Ladebereiche“. Der Begriff „Bereich“ ist hierbei weit auszulegen; er bezeichnet den Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine überdachte Fläche handelt oder nicht.

    Daher fällt das Laden von Akkumulatoren unter die Rubrik Nr. 2925, unabhängig von der jeweiligen Konfiguration: sowohl in Gebäuden als auch auf Parkflächen im Freien.

    Ladestationen für Elektro-Leichtfahrzeuge, die auf nicht öffentlich zugänglichen Parkflächen installiert sind – sowohl in Gebäuden als auch im Außenbereich –, können unter die Rubrik 2925-2 fallen.

    • Berechnung der Ladeleistung auf Standortebene

    Dieses Merkblatt erläutert die Berechnung der Leistung auf Standortebene: Es ist die Summe aller Anlagen zu bilden, unabhängig von deren Typ oder Nutzung (ESS, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Laderaum, Flurförderzeuge, Fahrzeuge usw.), die unter die Rubrik 2925 fallen und von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden, um zu prüfen, ob die Leistung den Schwellenwert für die Einstufung überschreitet.

    Es ist daher für einen Betreiber an einem Standort die Summe aus Folgendem zu bilden:

    • Einerseits die Leistung aller Anlagen, die während des Ladevorgangs Wasserstoff freisetzen können, zum Vergleich mit dem Schwellenwert der Rubrik Nr. 2925-1
    • Andererseits die Leistung aller Anlagen, die während des Ladevorgangs keinen Wasserstoff freisetzen können, zum Vergleich mit dem Schwellenwert der Rubrik Nr. 2925-2/

    Ein und derselbe Standort kann somit unter beide Unterrubriken fallen.

    • Einstufung von Ladestationen für Elektro-Leichtfahrzeuge auf nicht öffentlich zugänglichen Außenparkplätzen

    Dieses Merkblatt präzisiert die Definition einer öffentlich zugänglichen Ladestation, auf die im Wortlaut dieser ICPE-Rubrik Bezug genommen wird.

    Ladestationen für Leichtfahrzeuge sowie für Schwerlastfahrzeuge auf Betriebsgeländen gelten nicht als öffentlich zugängliche Ladepunkte. Sie sind daher nicht ausgeschlossen und können von dieser Einstufung betroffen sein, wenn die für diesen Vorgang nutzbare maximale Stromleistung den Schwellenwert von 600 kW überschreitet.

    Technische Vorschriften für den Betrieb dieser Tätigkeit

    Für einen Standort, der unter die Rubrik Nr. 2925 fällt, können mehrere ministerielle Erlasse mit allgemeinen Vorschriften gelten:

    • Erlass vom 29. Mai 2000 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Umweltschutz unterliegen und unter die Rubrik Nr. 2925 (Akkumulatoren-Ladebereiche) meldepflichtig sind:
      Dieser Erlass gilt derzeit für alle unter die Rubrik Nr. 2925 fallenden Bereiche (sowohl für die Rubrik Nr. 2925-1 als auch 2925-2), mit Ausnahme der Bereiche, die spezifisch durch den nachfolgend genannten zweiten Text abgedeckt sind.
    • Erlass vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Ladestationen mit mindestens 10 Elektrofahrzeugen der Kategorien M2 oder M3, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2925 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt unterliegen:

    Diese Werkstätten fallen heute in der Regel unter die Rubrik Nr. 2925-2 (da die Fahrzeugbatterien beim Ladevorgang im Allgemeinen keinen Wasserstoff freisetzen).

    Darüber hinaus ist derzeit ein neuer Erlass mit Vorschriften in Planung, der speziell für Außenanlagen gilt, die unter die Rubrik Nr. 2925-2 fallen und Lithium-Technologien einsetzen. Dieser neue Erlass wird insbesondere für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer kumulierten Leistung von mehr als 600 kW gelten.

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