🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Die Rubrik Nr. 2925 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen betrifft Werkstätten zum Laden elektrischer Akkumulatoren.
Diese Rubrik regelt Anlagen, in denen elektrische Batterien geladen werden. Zu den Ausrüstungen, die unter diese Rubrik fallen können, zählen:
- Batteriespeicher (BESS)
- Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)
- Ladegeräte für Flurförderzeuge (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen etc.)
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Im Rahmen der aktuellen Verpflichtungen zur Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erläutern wir Ihnen hier die Modalitäten der Einstufung gemäß dieser Rubrik.
Bezeichnung der Rubrik Nr. 2925
Die Rubrik Nr. 2925 wurde zuletzt durch das Dekret Nr. 2019-1096 vom 28. Oktober 2019 geändert. Sie ist nun in zwei Rubriken unterteilt.
Die Rubrik Nr. 2925-1 betrifft Werkstätten zum Laden von elektrischen Akkumulatoren, bei denen während des Ladevorgangs Wasserstoff entsteht.
Dies betrifft insbesondere Blei-Säure-Batterien.
Die Rubrik Nr. 2925-2 betrifft Werkstätten zum Laden von elektrischen Akkumulatoren, bei denen während des Ladevorgangs kein Wasserstoff entsteht.
Dies betrifft insbesondere Lithium-Ionen-Batterien. Ladestationen für Elektrofahrzeuge fallen somit in den Anwendungsbereich dieser Unterrubrik Nr. 2925-2.
Hinweis: Wie in der Bezeichnung der Rubrik Nr. 2925-2 angegeben, sind öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen von der Einstufungspflicht ausgenommen.
Hierbei handelt es sich um eine Ladeinfrastruktur, eine Ladestation oder einen Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund, zu dem Nutzer diskriminierungsfreien Zugang haben. Ein diskriminierungsfreier Zugang schließt die Festlegung bestimmter Bedingungen für Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung nicht aus.
Erläuterungen zu den Einstufungsmodalitäten gemäß Rubrik Nr. 2925
Ein Schreiben des Ministeriums vom 20. Dezember 2024, veröffentlicht auf dem AÏDA-Portal des INERIS, enthält Erläuterungen zu den Einstufungsmodalitäten gemäß dieser Rubrik in Bezug auf:
- Den Begriff der Ladewerkstätten;
- Die Einstufung von Anlagen, die über ein Gelände verteilt sind;
- Die Einstufung von Ladestationen für leichte Elektrofahrzeuge auf Außenparkplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
- Begriff der Ladebereiche
Dieses Merkblatt erläutert den Begriff „Ladebereiche“. Der Begriff „Bereich“ ist hierbei weit auszulegen; er bezeichnet den Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine überdachte Fläche handelt oder nicht.
Daher fällt das Laden von Akkumulatoren unter die Rubrik Nr. 2925, unabhängig von der jeweiligen Konfiguration: sowohl in Gebäuden als auch auf Parkflächen im Freien.
Ladestationen für Elektro-Leichtfahrzeuge, die auf nicht öffentlich zugänglichen Parkflächen installiert sind – sowohl in Gebäuden als auch im Außenbereich –, können unter die Rubrik 2925-2 fallen.
- Berechnung der Ladeleistung auf Standortebene
Dieses Merkblatt erläutert die Berechnung der Leistung auf Standortebene: Es ist die Summe aller Anlagen zu bilden, unabhängig von deren Typ oder Nutzung (ESS, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Laderaum, Flurförderzeuge, Fahrzeuge usw.), die unter die Rubrik 2925 fallen und von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden, um zu prüfen, ob die Leistung den Schwellenwert für die Einstufung überschreitet.
Es ist daher für einen Betreiber an einem Standort die Summe aus Folgendem zu bilden:
- Einerseits die Leistung aller Anlagen, die während des Ladevorgangs Wasserstoff freisetzen können, zum Vergleich mit dem Schwellenwert der Rubrik Nr. 2925-1
- Andererseits die Leistung aller Anlagen, die während des Ladevorgangs keinen Wasserstoff freisetzen können, zum Vergleich mit dem Schwellenwert der Rubrik Nr. 2925-2/
Ein und derselbe Standort kann somit unter beide Unterrubriken fallen.
- Einstufung von Ladestationen für Elektro-Leichtfahrzeuge auf nicht öffentlich zugänglichen Außenparkplätzen
Dieses Merkblatt präzisiert die Definition einer öffentlich zugänglichen Ladestation, auf die im Wortlaut dieser ICPE-Rubrik Bezug genommen wird.
Ladestationen für Leichtfahrzeuge sowie für Schwerlastfahrzeuge auf Betriebsgeländen gelten nicht als öffentlich zugängliche Ladepunkte. Sie sind daher nicht ausgeschlossen und können von dieser Einstufung betroffen sein, wenn die für diesen Vorgang nutzbare maximale Stromleistung den Schwellenwert von 600 kW überschreitet.
Technische Vorschriften für den Betrieb dieser Tätigkeit
Für einen Standort, der unter die Rubrik Nr. 2925 fällt, können mehrere ministerielle Erlasse mit allgemeinen Vorschriften gelten:
- Erlass vom 29. Mai 2000 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Umweltschutz unterliegen und unter die Rubrik Nr. 2925 (Akkumulatoren-Ladebereiche) meldepflichtig sind:
Dieser Erlass gilt derzeit für alle unter die Rubrik Nr. 2925 fallenden Bereiche (sowohl für die Rubrik Nr. 2925-1 als auch 2925-2), mit Ausnahme der Bereiche, die spezifisch durch den nachfolgend genannten zweiten Text abgedeckt sind. - Erlass vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Ladestationen mit mindestens 10 Elektrofahrzeugen der Kategorien M2 oder M3, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2925 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt unterliegen:
Diese Werkstätten fallen heute in der Regel unter die Rubrik Nr. 2925-2 (da die Fahrzeugbatterien beim Ladevorgang im Allgemeinen keinen Wasserstoff freisetzen).
Darüber hinaus ist derzeit ein neuer Erlass mit Vorschriften in Planung, der speziell für Außenanlagen gilt, die unter die Rubrik Nr. 2925-2 fallen und Lithium-Technologien einsetzen. Dieser neue Erlass wird insbesondere für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer kumulierten Leistung von mehr als 600 kW gelten.
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