Änderung der Rubrik 2910 : Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 1 MW und 2 MW unterliegen nun der ICPE-Regulierung. Sie müssen bis zum 20. Dezember 2019 bei der Präfektur angemeldet werden, um den Bestandsschutz für Anlagen in Anspruch zu nehmen, die vor der Änderung der ICPE-Nomenklatur in Betrieb genommen wurden.
Denken Sie daran, Ihren Antrag auf Bestandsschutz vor dem 20. Dezember einzureichen!
Die Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagenin die Luft wurde durch die Veröffentlichung mehrerer Texte in französisches Recht umgesetzt, was zu einer Änderung der ICPE-Rubrik führte. Aufgrund der Senkung der Meldeschwelle für die Unterrubrik 2910-A unterliegen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 1 MW und 2 MW nun der ICPE-Regulierung.
Der Ministerialerlass vom 3. August 2018 sieht vor, dass ordnungsgemäß in Betrieb genommene Anlagen, die nun der ICPE-Regulierung unterliegen, ohne Genehmigung, Registrierung oder Meldung weiterbetrieben werden können, sofern sich der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am 20. Dezember 2018 veröffentlichten Dekrets bei der Präfektur meldet.
Nach der Änderung der Rubrik 2910 haben Sie bis zum 20. Dezember Zeit, Ihren Antrag auf Bestandsschutz zu stellen. Ihnen stehen zwei Optionen zur Verfügung:
- Online-Antrag direkt über die Website Service public.
- Durch Ausfüllen des Formulars Cerfa Nr. 15274*02 und Zusendung an Ihre Präfektur.
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