Die Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft wurde in französisches Recht umgesetzt. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und die notwendigen Schritte zur Einhaltung bis zum 20. Dezember 2018.
Die Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 wurde durch die Veröffentlichung mehrerer Texte in französisches Recht umgesetzt:
- Ein Dekret, das insbesondere die Rubrik 2910 der ICPE-Nomenklatur ändert;
- Fünf Verordnungen, die die geltenden Vorschriften für Anlagen der Kategorien 2910 und 3110 festlegen;
- Eine Verordnung, die neue Anlagen für den ICPE-Registrierungsantrag vorschreibt;
- Eine Verordnung, die die Anwendung der Bestimmungen zur Kosten-Nutzen-Analyse auf registrierte Anlagen ausweitet, um die Möglichkeiten zur Nutzung von Abwärme über ein Wärme- oder Kältenetz zu bewerten.
Änderung der Rubrik 2910 der ICPE-Nomenklatur
Ab dem 20. Dezember 2018 ändert sich die Rubrik 2910 der ICPE-Nomenklatur:
- Der Schwellenwert für die thermische Nennleistung wird für Anlagen, die der Meldepflicht gemäß Unterrubrik 2910-A (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl usw.) unterliegen, von 2 MW auf 1 MW gesenkt. Somit unterliegen Anlagen mit einer thermischen Leistung von mindestens 1 MW und weniger als 20 MW der Meldepflicht mit regelmäßiger Kontrolle (DC).
- Das Genehmigungsverfahren für die Unterrubrik 2910-A wird abgeschafft. Stattdessen wird für Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mindestens 20 MW und weniger als 50 MW das Registrierungsverfahren eingeführt.
- Die unter die Rubriken 2931 (Explosionsmotoren, Verbrennungsmotoren, Verbrennungsturbinen) und 3110 (Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer gesamten thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr) fallenden Tätigkeiten sind ausgenommen. Somit können Anlagen nicht mehr gleichzeitig unter die Rubriken 2910 und 3110 fallen, was eine Unterscheidung der Feuerungsanlagen ermöglicht, die gemäß den Bestimmungen der MCP-Richtliniereguliert werden, von jenen, die unter die Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) fallen.
- Die Unterrubriken 2910-A und 2910-C wurden zusammengelegt, wodurch Anlagen, die Biogas aus Anlagen der Rubrik 2781-1 nutzen, nun in den Anwendungsbereich der Rubrik 2910-A fallen. Die Einstufung dieser Anlagen richtet sich nun nach ihrer Leistung und nicht mehr nach der Einstufung der Biogasanlage.
- Die Einstufungsschwellen für die Unterrubrik 2910-B wurden geändert. Die Registrierungsschwelle für die Unterrubrik 2910-B-1 wurde von 0,1 MW auf 1 MW angehoben. Die Genehmigungsschwelle für die Unterrubrik 2910-B-2 bleibt hingegen bei 0,1 MW.
Mehr erfahren über die ICPE-Einstufungsmethode für Verbrennungsanlagen.
Neu unter die ICPE-Regelung fallende Verbrennungsanlagen (1 bis 2 MW)
Aufgrund der Senkung der Meldeschwelle für die Unterrubrik 2910-A unterliegen Verbrennungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung zwischen 1 MW und 2 MW nun der ICPE-Regelung. Sie sind gemäß Rubrik 2910 als meldepflichtige Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle (DC) eingestuft.
Diese Anlagen müssen bis zum 20. Dezember 2019 beim Präfekten angemeldet werden. Hierfür ist der Online-Meldedienst oder das Formular Cerfa Nr. 15274*02 zu verwenden.
Zudem müssen sie die für bestehende meldepflichtige Anlagen geltenden Bestimmungen einhalten, insbesondere die ministerielle Verordnung über allgemeine Vorschriften.
Verbrennungsanlagen: Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Vorschriften
Um diesen regulatorischen Änderungen zu entsprechen, sind verschiedene Schritte erforderlich:
- Überprüfung der Leistung Ihrer Verbrennungsanlagen
- Gegebenenfalls Anpassung Ihrer ICPE-Einstufung
- Beantragung des Bestandschutzes, falls zutreffend
- Ermittlung der für Ihre Anlagen geltenden ministeriellen Verordnung(en)
- Umsetzung der in den Verordnungen festgelegten Vorschriften (Vorschriften für bestehende Anlagen)
- Planen Sie die erforderlichen Anpassungen Ihrer Verbrennungsanlagen rechtzeitig, um die geltenden Emissionsgrenzwerte fristgerecht (je nach Fall bis 2025 oder 2030) einzuhalten.





