🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Betriebsarzt muss den Arbeitgeber nun über die Organisation einer Wiedereingliederungsuntersuchung informieren, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht.
- Die Wiederaufnahmeuntersuchung kann entfallen, wenn in den vorangegangenen 30 Tagen eine Wiedereingliederungsuntersuchung stattgefunden hat und keine individuellen Anpassungsmaßnahmen für notwendig erachtet wurden.
Verpflichtung des Arztes zur Information des Arbeitgebers über die Organisation einer Wiedereingliederungsuntersuchung
Zur Erinnerung: Eine Wiedereingliederungsuntersuchung kann für Arbeitnehmer organisiert werden, deren Arbeitsunfähigkeit länger als dreißig Tage andauert. Sie erfolgt auf Initiative des Arbeitnehmers, des behandelnden Arztes, der medizinischen Dienste der Krankenkasse oder des Betriebsarztes, sobald eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in Aussicht steht.
Sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht, muss der Betriebsarzt den Arbeitgeber nun darüber informieren, dass eine Wiedereingliederungsuntersuchung organisiert wird. Zuvor wurden dem Arbeitgeber lediglich die formulierten Empfehlungen mitgeteilt.
Dadurch wird der Arbeitgeber nun auch dann über die Durchführung einer Wiedereingliederungsuntersuchung informiert, wenn keine Empfehlungen ausgesprochen wurden.
Einführung einer Ausnahme für die Wiederaufnahmeuntersuchung
Zur Erinnerung: Eine Wiederaufnahmeuntersuchung muss innerhalb von 8 Tagen nach Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz in folgenden Fällen angesetzt werden:
- nach einem Mutterschaftsurlaub;
- nach einer Abwesenheit aufgrund einer Berufskrankheit;
- nach einer Abwesenheit von mindestens 30 Tagen aufgrund eines Arbeitsunfalls;
- nach einer Abwesenheit von mindestens 60 Tagen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, der nicht beruflich bedingt ist.
Außer auf Wunsch des Betriebsarztes, des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ist die Wiederaufnahmeuntersuchung nun nicht mehr erforderlich, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- der Arbeitnehmer hat in den dreißig Tagen vor seiner tatsächlichen Wiederaufnahme der Arbeit eine Wiedereingliederungsuntersuchung wahrgenommen;
- bei dieser Untersuchung kam der Betriebsarzt zu dem Schluss, dass für die Wiederaufnahme keine individuellen Maßnahmen zur Anpassung, Umgestaltung oder Veränderung des Arbeitsplatzes sowie keine Maßnahmen zur Arbeitszeitgestaltung erforderlich sind.





