Regulatorischer Monitoring-Bericht HSE und Energie für Oktober 2025

Französische und europäische Texte zu Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Oktober 2025

Léa Soler
Consultante HSE
Publication : 
19.11.2025
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Oktober 2025.

Environnement

UMWELT

Neue Verordnung zur Verwendung von aufbereitetem Abwasser für die Stadtreinigung sowie Änderung der Verordnungen zur Bewässerung von Grünflächen und zur landwirtschaftlichen Bewässerung

Verordnung vom 8. September 2025 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser für die Stadtreinigung und ZUR ÄNDERUNG der Verordnung vom 14. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung von Grünflächen SOWIE ZUR ÄNDERUNG der Verordnung vom 18. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung [JORF vom 5. Oktober 2025]

Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Verwendung von aufbereitetem Abwasser für Zwecke der Stadtreinigung fest, wie zum Beispiel: Straßenreinigung durch Kehrmaschinen; Reinigung von Straßenrändern und Ingenieurbauwerken ohne Sprühlanzen; Reinigung von Wertstoffhof-Plattformen; Hochdruckspülung von Abwassernetzen sowie Reinigung der dafür erforderlichen Ausrüstung; Hochdruckspülung von Regenwassernetzen; Arbeiten an nicht-kollektiven Abwasseranlagen sowie die Reinigung von Müllcontainern.

Darüber hinaus enthält diese Verordnung Präzisierungen und Änderungen zur Verordnung vom 14. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung von Grünflächen sowie zur Verordnung vom 18. Dezember 2023 über die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung.

Erweiterung der Liste der Industrieplattformen

Verordnung vom 18. November 2021 zur Festlegung der Liste der Industrieplattformen gemäß Artikel L. 515-48 des Umweltgesetzbuches, GEÄNDERT durch die Verordnung vom 17. Oktober 2025 [JORF vom 31. Oktober 2025]

Die Änderungsverordnung ergänzt die Liste der Industrieplattformen um die Industrieplattform* Empalot (Betreiber: ArianeGroup SAS).

*Zur Erinnerung: Eine Industrieplattform ist ein Zusammenschluss klassifizierter Anlagen auf einem abgegrenzten und homogenen Gebiet, der aufgrund der Ähnlichkeit oder Komplementarität der Aktivitäten dieser Anlagen zu einer gemeinsamen Verwaltung bestimmter notwendiger Güter und Dienstleistungen führt..

Energie

ENERGIE

Änderung der Förderberechtigung für Photovoltaik-Anlagen und bestimmte Biogasanlagen im Rahmen der Abnahmeverpflichtung

Energiekodex Artikel R. 314-1 bis R. 314-52-11: Förderinstrumente für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Erdgas, GEÄNDERT durch das Dekret Nr. 2025-1008 vom 28. Oktober 2025 zur Änderung von Artikel D. 314-15 des Energiekodex bezüglich der Schwellenwerte für die Inanspruchnahme der Abnahmeverpflichtung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien [JORF vom 30. Oktober 2025]

Dieses Änderungsdekret passt die Voraussetzungen für die Abnahmeverpflichtung wie folgt an:

  • Ausschluss von Anlagen aus der Förderung, die Biogas aus der Vergärung von nicht gefährlichen Abfällen und rohen pflanzlichen Stoffen gewinnen;
  • Absenkung der Obergrenze für die Förderberechtigung von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden, Hallen oder Parkplatzüberdachungen im französischen Mutterland von 500 kWp auf 100 kWp. Für Anlagen in Gebieten, die nicht an das kontinentale Stromnetz angeschlossen sind, bleibt die Schwelle bei 500 kWp*.

*Eine Änderung vom 5. Juni 2025 sah bereits die Absenkung dieser Schwelle auf 200 kWp zum 1. Januar 2026 vor.

Sécurité

SICHERHEIT

Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von PFAS in Feuerlöschschäumen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), GEÄNDERT DURCH die Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen [ABl. EU vom 3. Oktober 2025] sowie deren Berichtigung [ABl. EU vom 8. Oktober 2025]

Mit dem Ziel, alle nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS zu eliminieren, ändert die Verordnung den Anhang der REACH-Verordnung über Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Ziel ist die Aufnahme sämtlicher PFAS, definiert als Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3) oder Methylen-Kohlenstoffatom (CF2) enthalten (an das kein H/Cl/Br/I-Atom gebunden ist).

Ab dem 23. Oktober 2030 dürfen diese Stoffe daher nicht mehr in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von 1 mg/L oder mehr für die Summe aller PFAS in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Zugehörige Verpflichtungen, Ausnahmen und Übergangsregelungen sind ebenfalls festgelegt.

Möchten Sie mehr erfahren? Entdecken Sie unser Tennaxia-Tool für HSE-Regulierungsüberwachung und Compliance-Management.

Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP) in Bezug auf spezifische Ausnahmeregelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von TetraBDE, PentaBDE, HexaBDE, HeptaBDE und DecaBDE

Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1482 vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich der persistenten organischen Schadstoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether [ABl. EU vom 4. September 2025]

Die Verordnung ändert Anhang I der POP-Verordnung, der die Liste der verbotenen POP enthält, in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für folgende Einträge:

  • Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O (CAS: 40088-47-9 und andere),
  • Pentabromdiphenylether C12H5Br5O (CAS: 32534-81-9 und andere),
  • Hexabromdiphenylether C12H4Br6O (CAS: 36483-60-0 und andere),
  • Heptabromdiphenylether C12H3Br7O (CAS: 68928-80-3 und andere),
  • Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) (CAS: 1163-19-5).

Die für diese Einträge vorgesehenen Schwellenwerte für Ausnahmeregelungen mussten bis spätestens 16. Juli 2021 von der Kommission überprüft und bewertet werden.

Änderungen zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und zur Qualität des sozialen Dialogs

Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 2312-5 bis L. 2312-60: Aufgaben des Sozial- und Wirtschaftsausschusses / Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 4624-1 bis L. 4624-10: Maßnahmen und Mittel der multidisziplinären Teams für Arbeitsmedizin / Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 3121-1 bis L. 3121-69: Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung / Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 1511-1 bis L. 1532-1: Bestimmungen zu individuellen Arbeitsbeziehungen in den Überseegebieten / Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 2313-1 bis L. 2315-94: Einrichtung, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses, GEÄNDERT DURCH das Gesetz Nr. 2025-989 vom 24. Oktober 2025 zur Umsetzung der nationalen branchenübergreifenden Abkommen zur Förderung der Beschäftigung erfahrener Arbeitnehmer und zur Entwicklung des sozialen Dialogs [JORF vom 25. Oktober 2025]

Um die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern und die Qualität des sozialen Dialogs zu verbessern, ändert dieses Gesetz verschiedene Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches, insbesondere in Bezug auf:

  • Die neuen Informationen, die der Arbeitgeber dem Sozial- und Wirtschaftsausschuss in Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern zur Verfügung stellt;
  • Die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Gestaltung, Anpassung oder Umwandlung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit während des beruflichen Entwicklungsgesprächs der Arbeitnehmer;
  • Die Modalitäten für die Ablehnung der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber;
  • Die Aufhebung der Begrenzung auf drei aufeinanderfolgende Amtszeiten für Mitglieder der Personalvertretung im CSE.