Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für September 2024.

UMWELT
Stärkung der Bestimmungen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen im Rahmen des EHS
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, GEÄNDERT DURCH die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hinsichtlich der Aktualisierung der Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl. EU vom 27. September 2024]
Zur Erinnerung: Die Verordnung über die Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen, die sogenannte MRR-Verordnung, dient der Überwachung und Meldung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie genannten Tätigkeiten, den Aktivitätsdaten ortsfester Anlagen, Luftverkehrstätigkeiten sowie den Mengen an Brennstoffen, die im Rahmen der in Anhang III derselben Richtlinie genannten Tätigkeiten in den Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung vom 23. September 2024 nimmt Änderungen an der MRR-Verordnung vor, indem sie Bestimmungen zu folgenden Punkten ergänzt oder anpasst:
- Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung;
- Behandlung von Emissionen aus Biomasse, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, Kraftstoffen auf Basis von recyceltem Kohlenstoff und kohlenstoffarmen synthetischen Kraftstoffen;
- Berechnungsbasierte Methode;
- Messbasierte Methode;
- CO2-Transfers;
- Chemisch in einem Produkt gebundene Emissionen;
- Fall der regulierten Einheiten;
- Emissionen aus dem Luftverkehrssektor.
Neufassung der Zertifizierungskategorien für natürliche und juristische Personen, die an bestimmten Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 über die Festlegung von Mindestanforderungen und Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung von natürlichem Personal für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Kühleinheiten in Kühlkraftwagen und -anhängern, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie für die Zertifizierung von Unternehmen für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, AUFGEHOBEN UND ERSETZT DURCH die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 [ABl. EU vom 9. September 2024]
Zur Erinnerung: Natürliche oder juristische Personen, die an Anlagen arbeiten, welche fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen zertifiziert sein.
Diese neue Verordnung legt die neuen Zertifizierungsmodalitäten für Unternehmen und natürliche Personen fest, die mit Arbeiten (Installation, Dichtheitsprüfung, Reparatur, Gasrückgewinnung usw.) an folgenden Anlagen betraut sind:
- ortsfeste Kälteanlagen;
- ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen;
- ortsfeste organische Rankine-Kreisprozesse;
- Kälteaggregate in Kühlkraftwagen und Kühlanhängern;
- Kälteaggregate in Kühltransportern, intermodalen Containern und Kühlwagen.
Sie legt die für diese geltenden Mindestanforderungen sowie die Zertifikatskategorien fest.

SICHERHEIT
Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, GEÄNDERT DURCH die Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe [ABl. EU vom 20. September 2024]
Zur Erinnerung: Die REACH-Verordnung bildet den Rahmen für die Verpflichtungen von Herstellern, Importeuren und Anwendern chemischer Stoffe in der Europäischen Union.
Ein neues Verbot für Undecafluorhexansäure gilt für das Inverkehrbringen oder die Verwendung, sobald die in einem homogenen Material gemessene Konzentration für die Summe aus PFHxA und seinen Salzen mindestens 25 ppb oder für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe mindestens 1000 ppb beträgt. Es sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen (persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte, Textilien usw.).
Vorbehaltlich von Ausnahmen tritt das Verbot je nach Art der Ausrüstung am 10. April 2026, 10. Oktober 2027 oder 10. Oktober 2029 in Kraft.
Änderung der Einstufung und Aufnahme von Stoffen in die CLP-Verordnung im Rahmen der 22. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe [ABl. EU vom 30. September 2024]
Zur Erinnerung: Die CLP-Verordnung harmonisiert die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen auf Basis des weltweit harmonisierten Systems (GHS).
Diese Verordnung führt einerseits 27 neue harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung ein und ändert andererseits 16 bereits bestehende Einträge.
Sie ist anwendbar ab dem 1er Mai 2026. Stoffe und Gemische können jedoch bereits jetzt gemäß dieser neuen Änderung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Neue POP-Substanz verboten und geänderte Ausnahmeregelungen für eine weitere Substanz
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Hexabromcyclododecan UND die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Methoxychlor [ABl. EU vom 27. September 2024]
Zur Erinnerung: Die POP-Verordnung zielt unter anderem auf das Verbot und die Beseitigung persistenter organischer Schadstoffe ab.
Diese Verordnungen nehmen Änderungen an der POP-Verordnung in folgenden Punkten vor:
- die Aufnahme von Methoxychlor (Insektizid) als nunmehr verbotene Substanz, mit Ausnahme von Konzentrationen von 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%) oder weniger in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen;
- die Verschärfung der Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Hexabromcyclododecan (bromiertes Flammschutzmittel) durch die Senkung der zulässigen Konzentrationen in Stoffen, Erzeugnissen oder Gemischen oder als flammhemmender Bestandteil von 100 mg/kg auf 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%).





