Regulatorisches Monitoring HSE und Energie Juni 2026

PFAS, ICPE, Wasserkraft, Präventionspass, arbeitsmedizinische Untersuchungen: Entdecken Sie die wichtigsten HSE- und Energievorschriften vom Juni 2026 und deren Auswirkungen auf Unternehmen.

Emily Brault
Consultante HSE
Publication : 
16.07.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • PFAS : Die Texte legen die steuerpflichtigen Substanzen sowie die ICPE-Anlagen fest, die von der neuen Abgabe auf Wassereinleitungen betroffen sind.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen (ICPE) : Die Rubrik 2910 umfasst nun neue Biokraftstoffe und die Vorschriften für die Abfallbehandlung und -verbrennung wurden aktualisiert.
  • Energie : Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von über 4.500 kW werden schrittweise vom Konzessionssystem auf ein Genehmigungssystem umgestellt.
  • Präventionspass : Die Übergangsfrist für die Meldung von Schulungen wurde verlängert.
  • Arbeitsschutz : Die Regelungen zu den medizinischen Untersuchungen vor und nach der Wiederaufnahme der Arbeit wurden vereinfacht.

Der Juni 2026 war geprägt von mehreren wichtigen regulatorischen Entwicklungen in den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitssicherheit. PFAS, genehmigungsbedürftige Anlagen, Wasserkraft, Präventionspass oder arbeitsmedizinische Untersuchungen: Entdecken Sie die wichtigsten Texte und deren Auswirkungen für Unternehmen.

UMWELT

Anwendungsmodalitäten der Abgabe für Wasserverschmutzung durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)

Erlass vom 25. Juni 2026 über die Modalitäten zur Festlegung der Abgabe für Wasserverschmutzung durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen + Umweltgesetzbuch Artikel D. 213-17 bis R. 213-48-52: Einzugsgebietsausschüsse und Wasseragenturen GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2026-545 vom 25. Juni 2026 [JORF vom 28. Juni 2026]

Das Dekret Nr. 2026-545 vom 25. Juni 2026 präzisiert die Anwendungsmodalitäten der neuen Abgabe für Wasserverschmutzung durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). 

Er legt eine erschöpfende Liste von 28 PFAS-Substanzen fest, auf denen die Abgabe basiert. Im Rahmen der Einführung dieser Abgabe präzisiert der Erlass vom 25. Juni 2026, dass es sich bei den steuerpflichtigen Substanzen um die im Umweltgesetzbuch identifizierten PFAS-Stoffe handelt, die von Anlagen freigesetzt werden, die für eine oder mehrere der folgenden Kategorien dem ICPE-Genehmigungsverfahren unterliegen: 2330, 2345, 2350, 2351, 2567, 2660, 2661, 2760, 2790, 2791, 2795, 3120, 3230, 3260, 3410, 3420, 3440, 3450, 3510, 3531, 3532, 3540, 3560, 3610, 3620, 3630, 3670 oder 4713.

Änderung der Kategorie 2910 (Nomenklatur)

Erlass vom 3. August 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die dem Registrierungsverfahren gemäß Kategorie 2910 der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen, sowie Erlass vom 3. August 2018 über allgemeine Vorschriften für klassifizierte Anlagen für den Umweltschutz, die einer Meldepflicht gemäß Kategorie 2910 unterliegen, und Erlass vom 3. August 2018 über Verbrennungsanlagen mit einer gesamten Nennwärmeleistung von weniger als 50 MW, die einer Genehmigung gemäß den Kategorien 2910, 2931 oder 3110 bedürfen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 23. Juni 2026 zur Änderung mehrerer Erlasse vom 3. August 2018 über Verbrennungsanlagen [Amtsblatt vom 25. Juni 2026]

Umweltgesetzbuch Artikel R. 511-9 bis R. 511-12: Nomenklatur der klassifizierten Anlagen GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2026-533 vom 23. Juni 2026 [Amtsblatt vom 25. Juni 2026]

Das Dekret Nr. 2026-533 vom 23. Juni 2026 ändert die Kategorie 2910-A der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen, um die Verwendung von Bioliquiden als Brennstoffe zu integrieren: 

  • Fettsäuremethylester aus Pflanzenölen (FAME), 
  • Alkane, die durch Hydrotreating von Pflanzenölen, Altspeisefetten oder tierischen Fetten gewonnen werden. 

Somit integrieren die Änderungsverordnungen neue flüssige Brennstoffe biologischen Ursprungs, um den regulatorischen Rahmen für Anlagen, die unter die Kategorie 2910 fallen, zu erweitern.

Änderung der Vorschriften für Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung gefährlicher Abfälle

Erlass vom 20. September 2002 über Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung gefährlicher Abfälle GEÄNDERT DURCH Erlass vom 4. Juni 2026 [Amtsblatt vom 18. Juni 2026]

Der Erlass vom 4. Juni 2026 ändert die Bestimmungen für Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung gefährlicher Abfälle, insbesondere um die Zuverlässigkeit der Messung von Luftemissionen zu stärken, den Status bestimmter thermischer Behandlungsverfahren zu klären und die Kriterien für die Energieeffizienz neu zu definieren.

Der Erlass ändert den Ausschluss vom Anwendungsbereich für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen sowie die Definition einer Verbrennungsanlage. 

Der Erlass stellt klar, dass Pyrolyse, Vergasung oder Plasmabehandlung als thermische Behandlung gelten, wenn die daraus resultierenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

Möglichkeit zur Anpassung der Überwachungshäufigkeit von gasförmigen und wässrigen Abwässern, Begründung der Anschlussmodalitäten an eine Kläranlage sowie Modalitäten für Ausnahmegenehmigungen von Emissionsgrenzwerten 

Erlass vom 17. Dezember 2019 über die besten verfügbaren Techniken (BVT) für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, die dem Genehmigungsverfahren und der IED-Richtlinie unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 4. Juni 2026 zur Änderung mehrerer Erlasse über Abfallbehandlungsanlagen [Amtsblatt vom 18. Juni 2026]

Der Erlass vom 4. Juni 2026 ändert die Bestimmungen zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen von Emissionsgrenzwerten (ELV), präzisiert die Regeln für den Anschluss an Kläranlagen (ARA) und aktualisiert die Schwellenwerte sowie die Überwachungshäufigkeit für Einleitungen.

Hinsichtlich des Anschlusses an eine kommunale, individuelle, städtische oder industrielle Kläranlage präzisiert der Erlass, dass dieser Anschluss nur in Betracht kommt, wenn die Abwasserinfrastruktur (Netz und Kläranlage) in der Lage ist, das Industrieabwasser unter ordnungsgemäßen Bedingungen aufzunehmen und zu behandeln. 

ENERGIE

Abschaffung des Konzessionssystems für Wasserkraft

Energiekodex Artikel L. 511-1 bis L. 511-14: Allgemeine Merkmale der Betriebssysteme für Wasserkraft, GEÄNDERT DURCH GESETZ Nr. 2026-554 vom 29. Juni 2026 zur Förderung von Investitionen im Wasserkraftsektor als Beitrag zur Energiewende [Amtsblatt vom 30. Juni 2026]

Nach einer Einigung zwischen der französischen Regierung und der Europäischen Kommission im August 2025 zur Ankurbelung von Investitionen im Wasserkraftsektor ändert und rechtlich absichert das Gesetz Nr. 2026-554 vom 29. Juni 2026 die Betriebssysteme für Wasserkraftanlagen.

Das historische Konzessionssystem wurde abgeschafft. Anlagen, die bisher diesem System unterlagen – namentlich Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 4.500 kW, deren Hauptzweck die Energieerzeugung ist, sowie Wasserspeicher (Staudämme, Reservoirs usw.), die zur Regulierung von Wasserläufen dienen, um die Wasserkrafterzeugung durch Anlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von über 4.500 kW zu unterstützen –, unterliegen nun einem Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Wasserkraft.

SICHERHEIT

Verlängerung der Übergangsfrist für die Meldung von Schulungen im Präventionspass

Dekret Nr. 2022-1712 vom 29. Dezember 2022 zur Genehmigung des Beschlusses des Nationalen Ausschusses für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz des Rates für Arbeitsbedingungen bezüglich der Umsetzung des Präventionspasses und dessen Bereitstellung für den Arbeitgeber, GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2026-496 vom 12. Juni 2026 [Amtsblatt vom 13. Juni 2026]

Das Dekret Nr. 2026-496 vom 12. Juni 2026 ändert die Übergangsmodalitäten für die Meldung von Schulungen im Präventionspass, um den beteiligten Akteuren mehr Zeit für die organisatorische Umsetzung zu geben.

Die Meldefristen für Schulungsanbieter und Arbeitgeber werden um 3 Monate bis zum 31. Dezember 2026 verlängert und sind nicht mehr an die Bereitstellung der Funktion für Massenmeldungen per Datei gebunden.

Zur Erinnerung: Die in den Präventionspass aufzunehmenden Schulungen müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllen: 

  • einem Ziel der Prävention beruflicher Risiken oder der allgemeinen Schulungspflicht für Arbeitnehmer dienen; 
  • zur Ausstellung einer Schulungsbescheinigung oder eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss für den Inhaber des beruflichen Fortbildungskontos (CPF), der die Schulung absolviert hat, führen;
  • die Anwendung der während der Schulung erworbenen oder entwickelten Kenntnisse und Kompetenzen ermöglichen, wobei diese Kenntnisse und Kompetenzen auf jeden anderen Arbeitsplatz übertragbar sein müssen, der ähnlichen beruflichen Risiken ausgesetzt ist wie der Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Schulung innehatte.

Pflicht des Arztes zur Information des Arbeitgebers über die Organisation einer Wiedereingliederungsuntersuchung und Ergänzung einer Ausnahmeregelung für die Nachuntersuchung 

Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4624-1 bis D. 4624-65: Maßnahmen und Mittel der multidisziplinären Teams für Arbeitsmedizin sowie Landwirtschafts- und Fischereigesetzbuch Artikel R. 717 bis R. 717-73: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2026-503 vom 12. Juni 2026 bezüglich der Modalitäten von Wiedereingliederungs- und Nachuntersuchungen [JORF vom 14. Juni 2026]

Sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht, muss der Betriebsarzt den Arbeitgeber nun darüber informieren, dass eine Wiedereingliederungsuntersuchung organisiert wird (zuvor wurden dem Arbeitgeber lediglich die formulierten Empfehlungen mitgeteilt). Somit wird der Arbeitgeber auch dann über die Durchführung einer Wiedereingliederungsuntersuchung in Kenntnis gesetzt, wenn keine Empfehlungen ausgesprochen wurden.

Sofern kein Antrag des Betriebsarztes, des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt, ist eine Nachuntersuchung künftig nicht mehr erforderlich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreißig Tage vor der tatsächlichen Wiederaufnahme der Arbeit eine Wiedereingliederungsuntersuchung wahrgenommen hat und der Betriebsarzt zu dem Schluss gekommen ist, dass für die Wiederaufnahme keine individuellen Maßnahmen zur Anpassung, Umgestaltung oder Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit erforderlich sind.