Regulatorischer Monitoring-Bericht HSE und Energie für Januar 2025

Französische und europäische Rechtsvorschriften zu Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Januar 2025.

Caroline Mardon
Consultante HSE
Publication : 
17.02.2025
Inhaltsverzeichnis
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Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Januar 2025.

Environnement

UMWELT

Neue Anforderungen an Verpackungsabfälle

Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle [ABl. EU vom 22. Januar 2025]

Diese Verordnung legt neue Pflichten für Verpackungen und Verpackungsabfälle für alle Wirtschaftsakteure fest (Hersteller, Erzeuger, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister usw.). Diese Verpflichtungen umfassen je nach Fall:

  • Anforderungen an die Nachhaltigkeit;
  • Anforderungen an die Kennzeichnung, die Markierung von Verpackungen und die Information der Endnutzer;
  • Anforderungen an die Wiederverwendung;
  • Anforderungen an Lagerung, Handhabung, Verpackung oder Versand;
  • Anforderungen an die Registrierung im Herstellerregister jedes Mitgliedstaats, in dem Verpackungen oder verpackte Produkte bereitgestellt werden;

Für bestimmte Verpackungskategorien gelten Ausnahmen, die in den entsprechenden Artikeln aufgeführt sind (Gefahrgut, Medizinprodukte, Lebensmittel usw.).

Diese Verordnung hebt die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle auf. Sie gilt ab dem 12. August 2026.

Details zur ICPE-Rubrik 2925

Auslegungshinweise zur Rubrik 2925: Einstufung von Ladestationen für leichte Elektrofahrzeuge auf nicht öffentlich zugänglichen Außenparkplätzen / Einstufung von Anlagen, die über ein Gelände verteilt sind

Die Rubrik 2925 betrifft Werkstätten zum Laden von elektrischen Akkumulatoren. Die zugehörigen Auslegungshinweise dienen der Präzisierung der Einstufung gemäß 2925.

Dementsprechend gilt:

  • Der Begriff „Werkstatt“ ist weit auszulegen. Er bezeichnet den Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unabhängig davon, ob es sich um einen überdachten Bereich handelt oder nicht, ob in einem Gebäude oder auf Parkflächen unter freiem Himmel. Daher müssen alle Leistungen der von demselben Betreiber genutzten Anlagen (Stromspeicher, Ladestationen, Laderaum, Flurförderzeuge, Fahrzeuge usw.) auf Standortebene addiert werden, um zu prüfen, ob der Schwellenwert für eine Einstufung überschritten wird.
  • Ladestationen (IRVE) für leichte Fahrzeuge und Schwerlastfahrzeuge innerhalb eines Unternehmens gelten nicht als öffentlich zugängliche Ladepunkte. Sie sind daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Rubrik ausgenommen und können unter diese Einstufung fallen, wenn die für diesen Vorgang nutzbare maximale Stromleistung den Schwellenwert von 600 kW überschreitet.

Ausweitung der Eigenüberwachung von Abwasseranlagen

Erlass vom 21. Juli 2015 über kommunale Abwasseranlagen und nicht-kommunale Abwasseranlagen, mit Ausnahme von nicht-kommunalen Abwasseranlagen mit einer organischen Rohschmutzfracht von höchstens 1,2 kg/Tag BSB5, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 24. Dezember 2024 [JORF vom 1.. Januar 2025]

Je nach Kapazität der Abwasseranlage wurden verschiedene Änderungen und Präzisierungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten, der Eigenüberwachung von Kläranlagen sowie der Durchführung technischer Kontrollen dieser Eigenüberwachungseinrichtungen vorgenommen.

Für nicht-kommunale Abwasseranlagen mit folgender Kapazität gilt nun:

  • Zwischen 1,2 kg < Rohschmutzfracht ≤ 12 kg / Tag BSB5: Die Betreiber dieser Anlagen müssen ein Betriebstagebuch führen und aktualisieren, in dem der Betrieb, die Verwaltung, die Überwachung und die Nachverfolgung der Anlage beschrieben werden.
  • Bei einer Rohschmutzfracht > 12 kg / Tag BSB5: Die Betreiber müssen ebenfalls ein Betriebstagebuch führen sowie eine Funktionsbilanz der Anlage erstellen (jährlich, wenn die Abwasseranlage > 30 kg / Tag BSB5 behandelt, andernfalls alle zwei Jahre).

Darüber hinaus müssen für Anlagen mit einer Tageskapazität zwischen 12 und 120 kg/Tag die Eigenüberwachungsmessungen nun gemäß einem Lastenheft durchgeführt werden, das auf der Website des Ministeriums verfügbar ist. Für Anlagen mit einer Rohschmutzfracht ≥ 120 kg/Tag muss das Handbuch zur Eigenüberwachung hingegen nicht mehr dem festgelegten ministeriellen Musterhandbuch entsprechen.

Sécurité

SICHERHEIT

Festlegung von Ausnahmeregelungen für das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen

Erlass vom 10. Januar 2025 zur Festlegung der Liste der Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln, für die keine technische Alternativlösung die erforderliche Qualität für offizielle Wettkämpfe auf Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen gewährleistet [JORF vom 18. Januar 2025]

Zur Erinnerung: Der Erlass vom 4. Mai 2017 über das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel und deren Zusatzstoffe sieht ab dem 1. Januar 2025 ein Verbot der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel auf Sportanlagen (Großspielfelder, Golfplätze, Pferderennbahnen, Rasentennisplätze usw.) vor.

Der Erlass vom 10. Januar 2025 legt die Liste der Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln fest, für die eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot für Sportanlagen oder Teile von Sportanlagen gilt, sofern keine technische Alternativlösung die für offizielle Wettkämpfe erforderliche Qualität sicherstellen kann.

Regulierung der Sicherheitsvorschriften für provisorische und demontierbare Strukturen

Bau- und Wohnungsgesetzbuch Artikel R. 131-5 bis R. 131-7: Provisorische und demontierbare Strukturen EINGEFÜHRT DURCH Dekret Nr. 2025-83 vom 30. Januar 2025 zur Anwendung der Artikel L. 131-1 und L. 134-12 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs [JORF vom 31. Januar 2025]

Das Dekret vom 30. Januar 2025 führt einen neuen Abschnitt im Bau- und Wohnungsgesetzbuch für provisorische und demontierbare Strukturen ein. Dieser Abschnitt schreibt vor, dass Konzeption, Herstellung, Installation und Wartung dieser Strukturen gemäß Sicherheitsregeln erfolgen müssen, die per Erlass festgelegt werden. Hersteller, Installateure, Eigentümer und Veranstalter sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung dieser Regeln und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen verantwortlich.

Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das Rauch- und Dampfverbot an bestimmten öffentlichen Orten

Gesundheitsgesetzbuch Artikel R. 3512-2 bis R. 3512-9, R. 3513-1 bis R. 3513-4 und R. 3515-1 bis R. 3515-8: Rauch- und Dampfverbot an Orten zur gemeinschaftlichen Nutzung GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2025-68 vom 25. Januar 2025 zur Sicherheit im öffentlichen Verkehr [JORF vom 26. Januar 2025]

Zur Erinnerung: Das Dampfen ist verboten in:

  • geschlossenen und überdachten Arbeitsstätten zur gemeinschaftlichen Nutzung;
  • geschlossenen öffentlichen Verkehrsmitteln;
  • Schulen sowie Einrichtungen zur Betreuung, Ausbildung und Unterbringung von Minderjährigen.

Das Rauchen ist zudem unter anderem in geschlossenen und überdachten öffentlichen Räumen, an Arbeitsplätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt.

Beide Verstöße werden nun mit einem Bußgeld der Klasse 4. (135 Euro) geahndet.