Regulatorischer Monitoring-Bericht HSE und Energie für Februar 2025

Entdecken Sie jeden Monat unser regulatorisches Monitoring mit Auszügen aus den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Léa Soler
Consultante HSE
Publication : 
12.03.2025
Inhaltsverzeichnis
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Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für Februar 2025.

Environnement

UMWELT

Berücksichtigung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) bei der Überwachung der Qualität von Trinkwasser sowie Änderung der Bemessungsgrundlage für die Abgabe auf nicht-häusliche Wasserverschmutzung im Zusammenhang mit PFAS

Gesundheitsgesetzbuch (Code de la santé publique), Artikel L. 1321-1 A bis L. 1321-10: Gesundheitssicherheit von Wasser und Lebensmitteln, GEÄNDERT DURCH das Gesetz Nr. 2025-188 vom 27. Februar 2025 zum Schutz der Bevölkerung vor Risiken durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen [JORF vom 28. Februar 2025]

Umweltgesetzbuch (Code de l'environnement), Artikel L. 213-1 bis L. 213-22: Verwaltungs- und Finanzstrukturen, GEÄNDERT DURCH das Gesetz Nr. 2025-188 vom 27. Februar 2025 zum Schutz der Bevölkerung vor Risiken durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen [JORF vom 28. Februar 2025]

Das Gesetz Nr. 2025-188 vom 27. Februar 2025 führt einen neuen Artikel in das Gesundheitsgesetzbuch ein, der im Rahmen der durch die regionalen Gesundheitsbehörden durchgeführten sanitären Überwachung der Trinkwasserqualität die Kontrolle auf das Vorhandensein von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (gemäß Dekret) vorschreibt. Zudem ist vorgesehen, dass eine elektronisch öffentlich zugängliche und mindestens jährlich aktualisierte Karte alle Standorte erfasst, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in die Umwelt freigesetzt haben oder freisetzen.

Darüber hinaus ändert dieses Gesetz die Bemessungsgrundlage der Abgabe für nicht-häusliche Verschmutzung* für Betreiber von Anlagen, die gemäß der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen genehmigungspflichtig sind. Wenn die Aktivitäten dieser Betreiber zu Einleitungen von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in das Wasser führen – direkt oder über ein Sammelnetz –, bemisst sich die Abgabe nach der pro Jahr eingeleiteten Masse an Substanzen. Der Abgabesatz ist auf 100 Euro pro hundert Gramm festgelegt. Die Liste der Substanzen, auf denen die Abgabe basiert, wird per Dekret definiert.

* Zur Erinnerung: Die Abgabe für nicht-häusliche Verschmutzung betrifft alle Personen, deren Aktivitäten zur Einleitung bestimmter Schadstoffe direkt in die natürliche Umwelt führen.

Neue Anreizsteuer für die Anschaffung von emissionsarmen Leichtfahrzeugen

Gesetzbuch über Steuern auf Waren und Dienstleistungen (Code des impositions sur les biens et services), Artikel L. 421-93 bis L. 421-167: Steuern auf die betriebliche Nutzung von Fahrzeugen, GEÄNDERT DURCH das Finanzgesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025 für 2025 [JORF vom 15. Februar 2025]

Unternehmen, die direkt oder indirekt einen Fuhrpark von mehr als einhundert Leichtfahrzeugen verwalten, unterliegen nicht mehr der im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Verpflichtung zur schrittweisen Anschaffung von emissionsarmen Fahrzeugen bei der Erneuerung ihrer Flotte. Sie unterliegen nun einer jährlichen Anreizsteuer für die Anschaffung von emissionsarmen Leichtfahrzeugen. Die steuerpflichtigen Fahrzeuge, Ausnahmen und die Höhe der Steuer sind in diesem Abschnitt aufgeführt.

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Aufhebung der Verbindlichkeit und Aktualisierung der Referenznormen verschiedener Verordnungen über allgemeine Vorschriften

Verordnung vom 8. August 2011 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2518 der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) fallen

Verordnung vom 8. August 2011 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2522 der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 23. März 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2221 (Herstellung oder Konservierung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs) der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 26. November 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2251 (Herstellung und Abfüllung von Wein) der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 14. Dezember 2013 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2560 der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 14. Dezember 2013 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2563 der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 2. September 2014 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2410 (Anlagen zur Verarbeitung von Holz oder ähnlichen brennbaren Materialien) der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 24. April 2017 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2230 der ICPE-Nomenklatur fallen

Verordnung vom 24. April 2017 über allgemeine Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime gemäß Rubrik Nr. 2240 der ICPE-Nomenklatur fallen

GEÄNDERT DURCH die Verordnung vom 27. Januar 2025 zur Aufhebung der Verbindlichkeit verschiedener Normen [JORF vom 14. Februar 2025]

Die Verordnung vom 27. Januar 2025 hebt die Verbindlichkeit auf und aktualisiert Normen, die für neue sowie bestehende Anlagen gelten. Dies betrifft je nach Verordnung über allgemeine Vorschriften insbesondere folgende Themen:

  • Feuerwiderstand von Räumlichkeiten;
  • Emissionen in Gewässer;
  • Emissionsgrenzwerte für die Luft;
  • Vorrichtungen zur natürlichen Rauch- und Wärmeabführung (RWA) in brandgefährdeten Bereichen;
  • Probenahme- und Analysemethoden für technische Bestimmungen zur Ausbringung.

Energie

ENERGIE

Neuer Kapazitätsmechanismus

Energiekodex Artikel L. 316-1 bis L. 316-13: Der Kapazitätsmechanismus EINGEFÜHRT durch das Finanzgesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025 [Amtsblatt vom 15. Februar 2025]

Kodex für Steuern auf Waren und Dienstleistungen Artikel L. 322-1 bis L. 322-21: Steuer zur Verteilung der Kosten des Kapazitätsmechanismus EINGEFÜHRT durch das Finanzgesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025 [Amtsblatt vom 15. Februar 2025]

Um einen Ausfall des französischen Stromnetzes zu verhindern, führt dieses Kapitel des Energiekodex einen neuen Kapazitätsmechanismus ein, der das bisherige System ersetzt, welches im November 2026 ausläuft. Dieser Mechanismus besteht in einer Vergütung, die der Betreiber des öffentlichen Stromübertragungsnetzes (RTE) an die Betreiber von Erzeugungs-, Speicher- und Lastmanagementkapazitäten als Gegenleistung für deren Verfügbarkeitsverpflichtungen zahlt. Der Anwendungsbereich und die Modalitäten der Umsetzung des Systems sind in diesem Kapitel festgelegt.

Dieser Mechanismus wird durch eine Steuer zur Verteilung der Kosten des Kapazitätsmechanismus ergänzt, die nun im Kodex für Steuern auf Waren und Dienstleistungen geregelt ist. Diese Steuer wird dem Betreiber des öffentlichen Stromübertragungsnetzes zur Finanzierung der Vergütung der Betreiber zugewiesen.

Sécurité

SICHERHEIT

Änderung der Bestimmungen für technische Anlagen zur Gasverteilung oder -nutzung in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP)

Erlass vom 25. Juni 1980 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gegen Brand- und Panikrisiken in ERP GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 23. Februar 2025 [Amtsblatt vom 28. Februar 2025]

Im Anschluss an die Aufhebung des Erlasses vom 2. August 1977 über die technischen und sicherheitstechnischen Regeln für Anlagen für brennbare Gase und verflüssigte Kohlenwasserstoffe in Wohngebäuden oder deren Nebengebäuden ändert der vorliegende Erlass die obsolet gewordenen Bestimmungen für technische Anlagen zur Gasverteilung oder -nutzung in ERP der ersten vier Kategorien. Die ERP der 5. Kategorie können ebenfalls betroffen sein, da auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

Zunächst wird der Anwendungsbereich präzisiert. Anschließend werden neue allgemeine Sicherheitsziele definiert. Die vor Arbeitsbeginn einzureichenden Unterlagen wurden unverändert übernommen. Zudem wurden die technischen Regeln und Sicherheitsanforderungen grundlegend überarbeitet. Schließlich sind auch die Bestimmungen zu Prüfungen und Wartung der Anlagen betroffen.

Verbot von elektronischen Einweg-Vape-Geräten

Gesetzbuch für das öffentliche Gesundheitswesen (Code de la santé publique), Artikel L. 3512-1 bis L. 3512-9 und L. 3513-1 bis L. 3513-6: Tabak- und Vaping-Produkte, GEÄNDERT DURCH das Gesetz Nr. 2025-175 vom 24. Februar 2025 zum Verbot von elektronischen Einweg-Vape-Geräten [JORF vom 25. Februar 2025]

Dieses Gesetz zielt darauf ab, den Besitz zum Zwecke des Verkaufs, des Vertriebs oder des kostenlosen Angebots sowie das Feilbieten, den Verkauf, den Vertrieb oder das kostenlose Angebot von elektronischen Einweg-Vape-Geräten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für Kartuschen.