HSE- und Energie-Regulierungs-Update vom Februar 2024

Rückblick auf die wichtigsten Texte vom Februar 2024 in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Léa Soler
Consultante HSE
Publication : 
08.03.2024
Inhaltsverzeichnis
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Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Februar 2024.

Environnement

UMWELT

Neue F-Gase-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase [ABl. EU vom 20. Februar 2024]

Im Rahmen des Ziels, die Treibhausgasemissionen der Europäischen Union bis 2030 um 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, legt diese Verordnung Bestimmungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Reduzierung und die Kontrolle von Anlagen fest, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, insbesondere durch:

1.eine strengere Regulierung der Verwendung von ungesättigten Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffen (HFO);

2.eine beschleunigte Reduzierung des Verbrauchs von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW);

3.die Festlegung neuer Verbote für das Inverkehrbringen;

4.die Verschärfung der Bestimmungen für den Handel mit HFKW.

Im Vergleich zur vorherigen F-Gase-Verordnung führt diese insbesondere neue Definitionen ein, erweitert den Anwendungsbereich der betroffenen Gase sowie die regelmäßigen Dichtheitskontrollen und präzisiert die Leckerkennungssysteme sowie die Zertifizierungen und Schulungen für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen…

Dieser Text hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase auf.

Neue Ozon-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [ABl. EU vom 20. Februar 2024]

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals zielt diese Verordnung (EU) 2024/590 vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, darauf ab, die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen für diese Stoffe zu stärken.

Sie legt die Regeln für die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung, die Weitergabe, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von FCKW, H-FCKW, Halonen und anderen Gasen fest, die zum Abbau der Ozonschicht führen können.

Dabei werden folgende Themen behandelt:

  • Verbote in Bezug auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die anschließende Bereitstellung… ;
  • Vorsätzliche Freisetzungen und Leckagen ;
  • Dichtheitskontrollen ;
  • Register für Anlagen und Systeme, die einer regelmäßigen Dichtheitskontrolle unterliegen…

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, wird aufgehoben.

Stärkung der Bestimmungen zur Vermeidung von Unfallrisiken für ICPE, die unter die Rubriken Nr. 2711, 2713, 2714, 2716, 2718 und 2791 fallen

Erlass vom 6. Juni 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zur Durchfuhr, Sammlung, Sortierung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2711 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte), 2713 (nicht gefährliche Metalle oder Metallabfälle, Legierungen oder nicht gefährliche Metalllegierungsabfälle), 2714 (nicht gefährliche Abfälle aus Papier, Pappe, Kunststoff, Gummi, Textilien, Holz) oder 2716 (nicht gefährliche, nicht inerte Abfälle) der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 8. Januar 2024 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse bezüglich meldepflichtiger Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 3. Februar 2024]

Erlass vom 6. Juni 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zur Durchfuhr, Sammlung oder Sortierung gefährlicher Abfälle, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2718 der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 8. Januar 2024 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse bezüglich meldepflichtiger Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 3. Februar 2024]

Erlass vom 23. November 2011 über allgemeine Vorschriften für klassifizierte Anlagen für den Umweltschutz, die der Meldepflicht unter Rubrik 2791 unterliegen (Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, ausgenommen Anlagen gemäß den Rubriken 2720, 2760, 2771, 2780, 2781 und 2782), GEÄNDERT DURCH Erlass vom 8. Januar 2024 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse bezüglich meldepflichtiger Abfallentsorgungsanlagen

Neben neuen Definitionen (brennbare / nicht brennbare / entzündbare Abfälle, kleine Lagerinseln, Abfallannahmebereich…) betreffen die wichtigsten Neuerungen – je nach Rubrik:

  • Kleine Lagerinseln ;
  • Den Bestand an Abfällen ;
  • Die Lagerung von Produkten und Abfällen ;
  • Die Lagerung von Batterien (Rubrik 2718)
  • Erkennung und Überwachung ;
  • Kontrollgänge ;
  • Sortiermängel (Rubriken 2711, 2791)
  • Den Brandschutzplan…

Verschärfung der Bestimmungen zur Unfallprävention für ICPE, die unter die Rubriken 2710-1 und 2710-2 fallen

Erlass vom 27. März 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zum Schutz der Umwelt, die unter die Rubrik Nr. 2710-1 fallen (Anlagen zur Sammlung gefährlicher Abfälle durch deren ursprüngliche Erzeuger), GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 8. Januar 2024 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse für anmeldepflichtige Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 3. Februar 2024]

Erlass vom 27. März 2012 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zum Schutz der Umwelt, die unter die Rubrik Nr. 2710-2 fallen (Anlagen zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle durch deren ursprüngliche Erzeuger), GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 8. Januar 2024 zur Änderung mehrerer Ministerialerlasse für anmeldepflichtige Abfallentsorgungsanlagen [JORF vom 3. Februar 2024]

Um die Unfallzahlen im Abfallsektor zu senken, verschärft der Erlass vom 8. Januar 2024 die geltenden Brandschutzbestimmungen für die Rubrik 2710-1. Zudem werden die Bestimmungen für Lithium-Batterieabfälle im Zusammenhang mit der Rubrik 2710-2 verschärft.

Generell wird im ersten Ministerialerlass der Begriff „pile“ (Batterie/Zelle) durch „batterie“ ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die Lagerung von Batterien nicht mehr zwingend in speziellen, witterungsgeschützten Räumen erfolgen muss, das Personal für die Annahme von Batterieabfällen nicht mehr speziell qualifiziert sein muss, die Lagerbereiche für Batterien nicht mehr für die Öffentlichkeit unzugänglich sein müssen und das Umfüllen von Batterien nun möglich ist.

Darüber hinaus müssen bei neuen und bestehenden Anlagen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE), die potenziell Lithium-Batterien enthalten, bei der Annahme von anderen WEEE getrennt und so gelagert werden, dass eine Beschädigung durch Handhabungsvorgänge ausgeschlossen ist.

Klassifizierung von brandgefährdeten Wäldern und Forstgebieten

Erlass vom 6. Februar 2024 zur Klassifizierung von brandgefährdeten Wäldern und Forstgebieten gemäß den Artikeln L. 132-1 und L. 133-1 des Forstgesetzbuches [JORF vom 9. Februar 2024]

In Anwendung des Forstgesetzes zur Stärkung der Prävention und Bekämpfung der zunehmenden Waldbrandgefahr sowie der gesetzlichen Rodungspflichten definiert dieser Erlass die brandgefährdeten Wälder und Forstgebiete. Er führt zudem die Gebiete auf, die zwar ausgenommen sind, sich jedoch in besonders brandgefährdeten Departements befinden.

Betroffen sind insbesondere folgende Gebiete: Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ariège, Aude, Aveyron, Bouches-du-Rhône, Corse-du-Sud, Haute-Corse, Dordogne, Hérault, Landes, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Drôme, Gard, Gironde…