Regulatorischer Monitoring-Bericht HSE und Energie für Dezember 2025

Französische und europäische Rechtsvorschriften zu Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Dezember 2025

Léa Soler
Consultante HSE
Publication : 
12.01.2026
Inhaltsverzeichnis
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Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Dezember 2025.

Environnement

UMWELT

EPR für gewerbliche Verpackungen: Veröffentlichung des Dekrets zum Anwendungsbereich und des Lastenhefts

Erlass vom 2. Dezember 2025 über Verpackungen von Produkten, die von Haushalten und/oder Gewerbetreibenden verwendet werden und unter Artikel R. 543-43 III Abs. 4 und 5 des Umweltgesetzbuches fallen [JORF vom 18. Dezember 2025]

Erlass vom 2. Dezember 2025 mit dem Lastenheft für Öko-Organisationen, individuelle Systeme und Koordinierungsstellen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen, die für den Vertrieb von Produkten verwendet werden, welche von Gewerbetreibenden konsumiert oder genutzt werden [JORF vom 18. Dezember 2025]

Der erste Erlass definiert die Merkmale von gewerblichen Verpackungen, d. h. Verpackungen für Produkte, die speziell von Gewerbetreibenden konsumiert oder genutzt werden, sowie von Haushaltsverpackungen, d. h. Verpackungen für Produkte, die von Haushalten konsumiert oder genutzt werden.

Der zweite Erlass definiert für den Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung(EPR) für gewerbliche Verpackungen die Lastenhefte für Öko-Organisationen, individuelle Systeme und Koordinierungsstellen der Öko-Organisationen.

Zur Erinnerung: Um ihre Verpflichtungen gemäß dem EPR-Prinzip zu erfüllen, müssen Hersteller von Verpackungen, die für den Vertrieb von Produkten verwendet werden, welche von Gewerbetreibenden konsumiert oder genutzt werden, ein zugelassenes individuelles System einrichten oder einer zugelassenen Öko-Organisation beitreten.

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Kältemittel: Neue Bestimmungen für die Erteilung von Befähigungs- und Sachkundenachweisen

Erlass vom 21. November 2025 über die Erteilung von Befähigungsnachweisen für Betreiber gemäß Artikel R. 543-99 des Umweltgesetzbuches [Amtsblatt vom 6. Dezember 2025]

Erlass vom 21. November 2025 über die Erteilung von Sachkundenachweisen gemäß Artikel R. 543-106 des Umweltgesetzbuches [Amtsblatt vom 10. Dezember 2025]

Der erste Erlass legt das Verfahren zur Beantragung und Erteilung eines Befähigungsnachweises für den Umgang mit fluorierten und natürlichen Kältemitteln fest. Dies betrifft Unternehmen, die an folgenden Kälteanlagen arbeiten:

  • stationäre Kälteanlagen;
  • stationäre Klimaanlagen und Wärmepumpen;
  • stationäre Organic-Rankine-Cycle-Anlagen;
  • Kühleinheiten von Kühl-Lkw und Kühlaufliegern;
  • Kühleinheiten von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Kühlwaggons.

Der zweite Erlass regelt die Modalitäten für die Beantragung und Erteilung von Sachkundenachweisen für den Umgang mit Kältemitteln oder gleichwertigen Stoffen.

Diese Texte ersetzen die vorangegangenen Erlasse aus dem Jahr 2008.

Zur Erinnerung: Betreiber (Unternehmen oder Fachorganisationen), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder gleichwertigen Stoffen (CO2, NH3, Kohlenwasserstoffe usw.) an bestimmten Kälte- und Klimaanlagen ausüben, müssen einen Befähigungsnachweis erbringen. Um einen Befähigungsnachweis zu erhalten, muss das Personal der Betreiber über einen Sachkundenachweis verfügen.

Änderung der Sortier- und Lagerbedingungen für Batterien

Erlass vom 6. Juni 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zur Zwischenlagerung, Sammlung, Sortierung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2711 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte), 2713 (nicht gefährliche Metalle oder Metallabfälle, Legierungen oder nicht gefährliche Metalllegierungsabfälle), 2714 (nicht gefährliche Abfälle aus Papier, Pappe, Kunststoff, Gummi, Textilien, Holz) oder 2716 (nicht gefährliche, nicht inerte Abfälle) unterliegen UND Erlass vom 6. Juni 2018 über allgemeine Vorschriften für Anlagen zur Zwischenlagerung, Sammlung oder Sortierung gefährlicher Abfälle, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2718 der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen unterliegen GEÄNDERT DURCH Erlass vom 1. Dezember 2025 zur Änderung bestimmter Bestimmungen für Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere zur Unfallverhütung im Abfallsektor in Anlagen, die der Melde- und Registrierungspflicht gemäß den Rubriken 2711, 2713, 2714, 2716 und 2718 der ICPE-Nomenklatur unterliegen [Amtsblatt vom 11. Dezember 2025]

Als Abfallentsorgungsanlage ist sicherzustellen, dass Fässer oder Behälter zur Lagerung von gebrauchten Lithiumbatterien so konstruiert sind, dass das Eindringen von Wasser verhindert wird (zuvor war vorgeschrieben, dass sie wasserdicht sein müssen).

Energie

ENERGIE

Anwendungsmodalitäten der neuen Verpflichtungen für Energieaudits und Energiemanagementsysteme (EnMS)

Energiekodex Artikel R. 233-1 bis D. 233-7: Energieeffizienz in Unternehmen GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2025-1382 vom 29. Dezember 2025 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz [Amtsblatt vom 30. Dezember 2025]

Dieses Dekret wurde in Anwendung des Gesetzes Nr. 2025-391 vom 30. April 2025 („DDADUE“, zur Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie) erlassen und konkretisiert die neuen Bestimmungen zu Energieaudits und EnMS.

Zur Erinnerung: Ein EnMS muss in Unternehmen implementiert und zertifiziert werden, deren durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch mindestens 23,6 GWh beträgt. Ein Energieaudit muss alle 4 Jahre von einem qualifizierten Auditor in Unternehmen durchgeführt werden, deren durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch mindestens 2,75 GWh beträgt und die kein EnMS implementiert haben.

Änderung der Umsetzungsfristen für die Verpflichtungen zu Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen, Temperaturregelungssystemen sowie zur Dämmung von Wärme- und Kältenetzen

Bau- und Wohnungsgesetzbuch Artikel R. 175-1 bis R. 175-9: Steuerung technischer Gebäudesysteme UND Energiekodex Artikel R. 241-6: Bestimmungen zur Dämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen UND Energiekodex Artikel R. 241-31-1: Bestimmungen zur lokalen Regelung von Heiz- oder Kühlanlagen in Räumlichkeiten GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2025-1343 vom 26. Dezember 2025 zur Änderung der Anwendungsfristen für Verpflichtungen bezüglich Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen in Nichtwohngebäuden, Temperaturregelungssystemen für Heiz- und Kühlanlagen sowie der Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilnetzen [JORF vom 27. Dezember 2025]

Für Gebäude oder Gebäudeteile, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, verschiebt dieses Dekret das Anwendungsdatum für die Umsetzung der folgenden Maßnahmen auf spätestens den 1. Januar 2030 (statt bisher 2027):

  • eines Gebäudeautomations- und Steuerungssystems für Gebäude, die mit einer Heiz- oder Klimaanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW und weniger als 290 kW ausgestattet sind;
  • eines Systems zur raum- oder zonenweisen Regelung der Innentemperatur für Heiz- und Kühlsysteme mit stündlicher Zeitauflösung;
  • einer Wärmedämmung der Wärme- oder Kälteverteilnetze.

Sécurité

SICHERHEIT

Verschiebung der Frist für die neue Organisation des Strahlenschutzes

Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4451-1 bis R. 4451-146: Prävention von Risiken durch Strahlenexposition UND Dekret Nr. 2024-1238 vom 30. Dezember 2024 zum Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken durch ionisierende Strahlung GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2025-1347 vom 26. Dezember 2025 zum Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken durch ionisierende Strahlung [JORF vom 28. Dezember 2025]

Zur Erinnerung: Es wurden mehrere Änderungen an der Organisation des Strahlenschutzes vorgenommen, deren Umsetzung den Erlass entsprechender Verordnungen erfordert.

Da diese Verordnungen noch nicht veröffentlicht wurden, verschiebt dieses Dekret die Inkrafttretensdaten für mehrere Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Zertifizierung von externen Unternehmen, die in gelben, orangen und roten Kontrollbereichen tätig sind, die Befähigungsnachweise für den Umgang mit industriellen Röntgengeräten (CAMARI) sowie die Einführung der operativen Strahlenschutzorganisation.

Änderungen bei technischen Gas- und anderen Anlagen sowie regelmäßige Prüfungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP) der 5. Kategorie

Erlass vom 25. Juni 1980 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gegen Brand- und Panikgefahren in öffentlich zugänglichen Gebäuden, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 1. Dezember 2025 [JORF vom 14. Dezember 2025]

Der Erlass vom 1. Dezember 2025 verschärft die Bestimmungen für regelmäßige Prüfungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP) der 5. Kategorie und ergänzt die technischen Regeln für Räume mit besonderen Risiken, Kohlenwasserstofflager und Brenngasanlagen, um sie mit den durch den Erlass vom 23. Februar 2025 eingeführten Änderungen in Einklang zu bringen. Zudem werden die Vorgaben für den Aushang von Interventionsplänen aktualisiert.

Zur Erinnerung: Mit Ausnahme der administrativen Vorschriften zur Wartung und/oder technischen Prüfung gelten die ERP-Vorschriften und deren Änderungen nicht für bestehende Gebäude, sofern keine baulichen oder anlagentechnischen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen finden die ERP-Vorschriften nur auf die geänderten Bereiche Anwendung.