Bildschirmarbeit: Wie lassen sich Risiken vermeiden?

Langes Arbeiten am Bildschirm birgt Risiken: Augenbelastung, Stress und Muskel-Skelett-Erkrankungen. Hier erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.

Clara Godin
Juriste en droit de l'environnement & santé-sécurité au travail
Publication : 
12.01.2023
Inhaltsverzeichnis
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Die Bildschirmarbeit ist in allen Personalbereichen immer häufiger anzutreffen und birgt spezifische Risiken, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen. Es ist bekannt, dass sie nicht nur zu Augenbelastungen, sondern auch zu Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) und Stress führen kann. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die geltenden Vorschriften!

Hinweis: Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches gelten für Arbeitnehmer, die regelmäßig und über einen nennenswerten Teil ihrer Arbeitszeit hinweg Bildschirme nutzen. Davon ausgenommen sind bestimmte Tätigkeiten wie das Führen von Fahrzeugen, Computersysteme an Bord von Verkehrsmitteln sowie Geräte mit kleinen Bildschirmen, die für deren Bedienung erforderlich sind.

Bewertung der Risiken bei Bildschirmarbeit

Wie bei allen beruflichen Risiken muss der Arbeitgeber die mit der Bildschirmarbeit verbundenen Gefahren in seinem Unternehmen bewerten. Das bedeutet, er muss zunächst erfassen, welche Arbeitsplätze eine regelmäßige und intensive Bildschirmarbeit erfordern, und anschließend die Arbeitsbedingungen für jeden betroffenen Arbeitsplatz analysieren (Artikel R4542-3 C.trav.).

Diese Risikobewertung soll es ihm ermöglichen, die verschiedenen Risikofaktoren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, präzise zu identifizieren. Hierfür sollte der Arbeitgeber nicht zögern, die betroffenen Arbeitnehmer direkt zu befragen, um deren Einschätzungen einzuholen.

Beachten Sie: Die Risikofaktoren können biomechanischer Natur sein (wiederkehrende Bewegungen, langes statisches Sitzen), organisatorische Ursachen haben (Arbeitstempo, Arbeitsdauer, fehlende Pausen) oder psychosozialer Art sein (Stress, mentale Belastung).

Alle festgestellten Risiken müssen im Gefährdungsbeurteilung (DUER). Basierend auf diesem wesentlichen ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber anschließend alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die festgestellten Risiken zu beheben.

Verpflichtungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes

Das Arbeitsgesetzbuch definiert den „Arbeitsplatz“ als eine Einheit, die insbesondere folgende Arbeitsmittel umfasst:

  • einen Bildschirm;
  • eine Tastatur oder ein Dateneingabegerät;
  • Peripheriegeräte;
  • einen Stuhl sowie einen Tisch oder eine Arbeitsfläche;
  • die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Bei der Auswahl der Ausrüstung muss der Arbeitgeber bestimmte Regeln beachten. So muss die Software auf die vom Arbeitnehmer auszuführende Aufgabe abgestimmt sein. Sie muss insbesondere benutzerfreundlich sein, dem Wissens- und Erfahrungsstand des Nutzers entsprechen und ergonomische Grundsätze berücksichtigen (Artikel R4542-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Der Bildschirm muss folgende Anforderungen erfüllen, die insbesondere darauf abzielen, eine Überanstrengung der Augen zu vermeiden (Artikel R4542-6 des französischen Arbeitsgesetzbuches) :

  • Zeichen mit guter Auflösung, klar geformt und in ausreichender Größe;
  • Bildstabilität;
  • Leuchtdichte und Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund sind leicht an den Benutzer und die Umgebungsbedingungen anpassbar;
  • Bildschirm ist leicht dreh- und neigbar, um sich den Bedürfnissen des Benutzers anzupassen;
  • Bildschirm ist frei von Reflexionen und Spiegelungen, die den Benutzer stören könnten.

Hinweis: Wenn möglich, sollte der Bildschirm senkrecht zu Fenstern aufgestellt werden, um Reflexionen und Blendungen zu vermeiden. Der Mitarbeiter sollte das Sonnenlicht weder direkt in die Augen noch auf den Bildschirm bekommen. Achten Sie zudem auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Bildschirm und Fenster.

Bezüglich der Tastaturlegt das Arbeitsgesetzbuch folgende Bestimmungen fest (Artikel R4542-7) :

  • sie muss neigbar und vom Bildschirm getrennt sein, damit der Mitarbeiter eine bequeme Haltung einnehmen kann, die nicht zu Ermüdungserscheinungen in den Unterarmen oder Händen führt;
  • der Platz vor der Tastatur muss ausreichen, damit der Mitarbeiter Hände und Unterarme abstützen kann;
  • die Tastatur muss eine matte Oberfläche haben, um Reflexionen zu vermeiden;
  • das Layout der Tastatur und die Eigenschaften der Tasten müssen die Bedienung erleichtern;
  • die Tastenbeschriftungen müssen ausreichend kontrastreich und aus der normalen Arbeitsposition gut lesbar sein.

Was den Arbeitsplatz betrifft, so muss die Tischplatte oder Arbeitsfläche eine reflexionsarme Oberfläche haben und ausreichend groß sein, damit der Mitarbeiter die Position der Geräte verändern kann (Bildschirm, Tastatur, Dokumente, Geräte und Zubehör). Er muss ausreichend Platz bieten, um den Mitarbeitern eine bequeme Arbeitshaltung zu ermöglichen. Zudem muss der Dokumentenhalter stabil und verstellbar sein. Schließlich muss der Sitz, sofern erforderlich, in Höhe und Neigung verstellbar sein und den Mitarbeitern, die dies wünschen, eine Fußstütze zur Verfügung gestellt werden (Artikel R4542-8 und R4542-9 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Hinweis: Es gibt keine „ideale“ Körperhaltung am Arbeitsplatz. Die optimale Gestaltung ist jedoch diejenige, die das geringste Unbehagen verursacht, das heißt:

  • die Füße stehen flach auf dem Boden oder auf einer Fußstütze;
  • der Ellbogenwinkel ist rechtwinklig oder leicht stumpf;
  • die Unterarme befinden sich nah am Körper;
  • die Hand bildet eine gerade Linie mit dem Unterarm;
  • der Rücken ist gerade und wird durch die Rückenlehne gestützt.

Haltung mit dem geringsten Unbehagen bei der Bildschirmarbeit

Quelle: INRS

Verpflichtungen bezüglich der Arbeitsumgebung

Hinsichtlich der physischen Arbeitsumgebung muss der Arbeitgeber vier wichtige Faktoren berücksichtigen : das thermische Klima, die akustische Umgebung, die Beleuchtung und Strahlungen.

Das thermische Klima

Hinsichtlich der thermischen Umgebung sieht das Arbeitsgesetzbuch vor, dass Arbeitsmittel keine übermäßige Wärme erzeugen dürfen, die für die Arbeitnehmer eine Belastung darstellen könnte (Artikel R4542-12). Der Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass eine angemessene Luftfeuchtigkeit (zwischen 40 % und 60 %) in den Räumlichkeiten hergestellt und aufrechterhalten wird (Artikel R4542-14 C. trav.).

Hinweis: Zimmerpflanzen können dazu beitragen, eine angemessene Luftfeuchtigkeit in Büros aufrechtzuerhalten.

Die akustische Umgebung

Der Lärm stellt eine Quelle für Stress und Ermüdung dar, insbesondere für Arbeitnehmer, deren Aufgaben Konzentration erfordern. Um diese Auswirkungen zu verringern, schreibt das Arbeitsgesetzbuch vor, dass Lärm bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden muss, damit die Aufmerksamkeit und das Gehör der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.

Die Beleuchtung

Für die Bildschirmarbeit ist eine spezielle Beleuchtung erforderlich. Natürliches Tageslicht sowie künstliche Lichtquellen wie Decken- oder Schreibtischlampen müssen so angepasst werden, dass Blendungen und Reflexionen vermieden werden.

Hinweis: Das INRS empfiehlt, dass die Fensterfläche in Räumen für Bildschirmarbeit ein Viertel der Bodenfläche nicht überschreitet und sich Fenster nur an einer Seite des Raums befinden.

Strahlung

Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass Strahlungen, mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums, auf ein für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vernachlässigbares Niveau reduziert werden müssen (Artikel R4542-13 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Verpflichtungen zur Arbeitszeitgestaltung

Die Tätigkeit an Bildschirmgeräten muss so organisiert sein, dass die tägliche Arbeitszeit regelmäßig durch Pausen oder Tätigkeitswechsel unterbrochen wird. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zwischen bildschirmfreien Aufgaben und der Arbeit am Bildschirm abwechseln können muss. Sollte dies aufgrund der Art der zu verrichtenden Arbeit nicht möglich sein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein an den Arbeitsinhalt und die Arbeitsintensität angepasstes Pausensystem einzuführen.

Hinweis: Das INRS empfiehlt, mindestens eine 5-minütige Pause pro Stunde bei intensiven Aufgaben und eine 15-minütige Pause alle zwei Stunden vorzusehen. wenn die Aufgabe weniger anspruchsvoll ist. Während dieser Pausen sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen und sich bewegen, um die statische Körperhaltung bei der Bildschirmarbeit zu unterbrechen.

Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass ein Arbeitnehmer nur dann für Bildschirmarbeit eingesetzt werden darf, wenn er sich im Rahmen der Informations- und Vorsorgeuntersuchungen einer angemessenen Augen- und Sehtestung unterzogen hat (Artikel R4542-17 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Sollten die Ergebnisse der Untersuchung dies erfordern, muss der Arbeitnehmer zudem eine ergänzende augenärztliche Untersuchung in Anspruch nehmen können, die vom Arbeitsmediziner verordnet wird.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer, der über Beschwerden klagt, die auf die Bildschirmarbeit zurückzuführen sein könnten, vom Arbeitsmediziner untersuchen lassen. Wie bei der präventiven Augenuntersuchung muss bei Bedarf eine augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden (Artikel R4542-18 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Schließlich müssen Arbeitnehmer spezielle Sehhilfen für die betreffende Tätigkeit erhalten, wenn die Ergebnisse der medizinischen Überwachung eine Korrektur erforderlich machen und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Die Kosten für diese Sehhilfen dürfen unter keinen Umständen von den betroffenen Arbeitnehmern getragen werden (Artikel R4542-19 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Verpflichtungen zur Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer

Das Arbeitsgesetzbuch verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Arbeitnehmer zu informieren und sie zu schulen, wie der Bildschirm und das Arbeitsmittel, in das dieser Bildschirm integriert ist, zu verwenden sind. Jeder Arbeitnehmer muss diese Schulung erhalten, bevor er erstmals an einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt wirdsowie jedes Mal, wenn die Organisation des Arbeitsplatzes wesentlich geändert wird.

Wichtig: Eine Auffrischung dieser Schulung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann jedoch sinnvoll sein, die wichtigsten Regeln alle zwei bis drei Jahre in Erinnerung zu rufen.