🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Der regulatorische Rahmen für Sondierungen, Bohrungen, Brunnen und Piezometer für nicht-häusliche Zwecke wird verschärft durch zwei Erlasse vom 18. März 2026.
- Betreiber müssen für bestimmte Erstellungs- und Verfüllungsarbeiten ein nach „CertiForage“ zertifiziertes Unternehmen beauftragen.
- Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks : administrative Schritte, technische Regeln, Wartung, Inspektionen, Störfallmanagement und Berichterstattung.
Sobald ein Loch mit einer gewissen Tiefe in den Boden gebohrt wird – etwa um bei Bohrungen zur Wasserentnahme oder zur Überwachung der Wasserqualität mittels Piezometern ein Grundwasservorkommen zu erreichen oder um eine geothermische Lagerstätte zu erschließen –, können Risiken für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen (z. B. durch industrielle Nutzung, Unfallverschmutzungen, Überschwemmungen usw.) entstehen. Daher unterliegen diese Anlagen einer besonderen Regulierung und Überwachung.
Ein kurzer Überblick über die aktuell geltenden Regeln.
Regulatorischer Kontext
Bis 2025 mussten Bohrarbeiten, die bei der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs einer geothermischen Anlage von geringer Bedeutung durchgeführt wurden, von zertifizierten Unternehmen ausgeführt werden. Parallel dazu legte der Erlass vom 11. September 2003 die Vorschriften für Sondierungen, Bohrungen, die Erstellung von Brunnen oder unterirdischen Bauwerken fest, die unter die Rubrik 1.1.1.0 der „Wasser“-Nomenklatur (IOTA) fallen.
Artikel 83 des Gesetzes Nr. 2023-175 vom 10. März 2023 zur Beschleunigung der Produktion erneuerbarer Energien (APER) hat diese Zertifizierungspflicht auf alle Sondierungs- oder Bohrarbeiten sowie die Erstellung von Brunnen oder unterirdischen Bauwerken ausgeweitet, die nicht für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, und zwar für die Erkundung, Überwachung oder Entnahme von Grundwasser sowie für Sanierungsarbeiten bei der Stilllegung dieser Anlagen; dies wurde durch ein Dekret vom September 2025 im Umweltgesetzbuch verankert.
Zwei am 18. März 2026 veröffentlichte Erlasse konkretisieren diesen neuen regulatorischen Rahmen und heben gleichzeitig den Erlass vom 11. September 2003 auf mit Wirkung zum 31. Dezember 2027, dessen ursprüngliche Bestimmungen sie übernehmen und ergänzen.
Der eine betrifft die Arbeiten selbst sowie die Regeln für den Betrieb und das Ende der Lebensdauer dieser Anlagen, der andere die Zertifizierungsbedingungen für Unternehmen.
Welche Anlagen sind nun betroffen?
Was sind Ihre Pflichten als Anlagenbetreiber?
Wenn Sie Sondierungs-, Bohr-, Brunnenbau- oder Untergrundarbeiten planen, die nicht für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, müssen Sie:
- *ab dem 31. Dezember 2027* Ein Bohrunternehmen beauftragen, das über die entsprechende „CertiForage“-Zertifizierung verfügt.
Es gibt drei Arten, von der umfassendsten bis zur spezifischsten: „Alle Wasserbohrungen“, „Standorte und belastete Böden“, sowie „Piezometer“. Hinweis: Die Zertifizierung namens „Grundwassermodul“ , über die Unternehmen für oberflächennahe Geothermie (sogenannte „geringe Bedeutung“) verfügen, gilt als Zertifizierung für das Modul „Alle Wasserbohrungen“.
- Selbst durchführen oder durchführen lassen bei behördlichen Verfahren für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gemäß der IOTA-Regulierung (Installations, Ouvrages, Travaux et Activités) und der Anti-Beschädigungs-Regulierung (Leitungsauskunft – DT) oder bei Änderungen/Nutzungsänderungen der Bohrung (Beispiele: Einreichen eines Antrags auf wasserrechtliche Genehmigung bei der Wasserbehörde oder dem Präfekten für ICPE-Anlagen, Registrierung der Entnahme-/Überwachungsanlage bei der „BRGM“-Datenbank für den Untergrund, die eine nationale BSS-Kennung zuweist, Anfrage beim zentralen Auskunftssystem bei Anlagen außerhalb des Grundstücks oder in der Nähe von unterirdischen Leitungen außerhalb des Geländes..).
- Melden Sie dem Präfekten und dem Bürgermeister umgehend jeden Zwischenfall oder Unfall, der die Qualität des Grundwassers und der Böden beeinträchtigen könnte, sowie jede während der Bohrarbeiten festgestellte Verunreinigung des Grundwassers und der Böden.
- Stellen Sie sicher, dass das Bohrunternehmen die allgemeinen Regeln zur Standortwahl (insbesondere die Einhaltung von Abstandsflächen) sowie die Vorgaben hinsichtlich Bohr- und Ausrüstungstechnik sowie Kontrollen (Baustellenführung, Material- und Geräteauswahl, Zementierung, Gestaltung und Sicherung des Bohrlochkopfes, Pumpversuche bei Entnahmebohrungen) einhält. *Neue Regeln wurden durch die Erlasse vom 18. März 2026 eingeführt und gelten ab dem 31. Dezember 2027; die Einhaltung der Bestimmungen der Normen NF X10-999 oder NF X31-614 gilt als Erfüllung dieser Regeln.*
- Verlangen Sie vom Bohrunternehmen die Übermittlung des Abschlussberichts der Arbeiten mit allen erforderlichen Informationen und behördlichen Unterlagen.
- Dieser Bericht ist innerhalb von maximal 2 Monaten nach Abschluss der Arbeiten (3 Monate ab dem 31. Dezember 2027) an den Präfekten zu übermitteln; eine Kopie ist zudem in die dafür vorgesehene digitale Anwendung hochzuladen (derzeit noch nicht verfügbar).
Während des Betriebs Ihrer bestehenden Bohrungen, Brunnen oder unterirdischen Anlagen, die nicht für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, müssen Sie:
- Einen Wartungsplan für die Bohrungen und die Bohrlochkopf-Einrichtungen erstellen und umsetzen.
- Für den Sonderfall von Bohrungen innerhalb von Schutzgebieten für Trinkwasserfassungen sowie bei Anlagen, die mehrere übereinanderliegende Grundwasserleiter durchschneiden, ist eine regelmäßige Inspektion alle 10 Jahre zu planen (mit Übermittlung des entsprechenden Berichts an den Präfekten).
- Jede Änderung am technischen Aufbau der Bohrung (Tiefe, Verrohrung) ist dem Präfekten mitzuteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Anpassung der geltenden Vorschriften.
- Melden Sie dem Präfekten unverzüglich jeden Vorfall oder Unfall, der die Qualität des Grundwassers und der Böden beeinträchtigen könnte, sowie jede während des Betriebs der Anlage festgestellte Verschmutzung des Grundwassers oder der Böden.
Bei der Stilllegung einer Anlage im Zusammenhang mit Verfüllarbeiten müssen Sie:
- *ab dem 31. Dezember 2027* Ein Bohrunternehmen beauftragen, das über die entsprechende "CertiForage"-Zertifizierung verfügt.
- Diese Bohrungen mit geeigneten Verfahren verfüllen. *Ab dem 31. Dezember 2027 gelten neue Vorschriften; die Einhaltung der Normen NF X10-999 oder NF X31-614 gilt als Erfüllung dieser Anforderungen*
- Übermitteln Sie dem Präfekten innerhalb von 2 Monaten nach der Verfüllung den Abschlussbericht der Arbeiten mit allen erforderlichen Informationen (außer bei Bohrungen, die im Rahmen von Erkundungsarbeiten durchgeführt wurden und nicht als Piezometer oder Entnahmebohrung erhalten bleiben),
- *ab dem 31. Dezember 2027* Bewahren Sie bis zu 5 Jahre nach der Verfüllungserklärung folgende Unterlagen auf: Abschlussbericht der Arbeiten; BSS-Code (Code Banque du Sous-Sol) des Bauwerks; Ergebnisse der durchgeführten Überwachungs- und Wartungsarbeiten; Dokumentation über aufgetretene Zwischenfälle.
Weitere Informationen:
- Erlass vom 18. März 2026 über die Arbeiten
- Erlass vom 18. März 2026 über die Certiforage-Zertifizierung
- Umweltgesetzbuch Artikel L. 241-1 bis L. 241-2: Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Boden und Untergrund (Buch II, Titel IV, Einziges Kapitel)
- Umweltgesetzbuch Artikel R. 241-1 bis R. 241-5: Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Boden und Untergrund (Titel IV, Einziges Kapitel, Einziger Abschnitt)





