Seit einigen Jahren unterliegen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (allgemein als PFAS-Substanzenbezeichnet) zunehmend Nutzungsbeschränkungen.
Diese Stoffe, die in zahlreichen Industrie- und Alltagsbereichen eingesetzt werden, zeichnen sich durch ihre extreme Langlebigkeit in der Umwelt aus (weshalb sie auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet werden).
Anwendungsbeispiele: Textilien (Imprägnierung, Feuerbeständigkeit), Lebensmittelverpackungen, Feuerlöschschäume, Antihaftbeschichtungen, Kosmetika, Pflanzenschutzmittel usw.
Da ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Anlass zur Sorge geben und diese PFAS-Substanzen in allen Bereichen (Luft, Wasser und Boden) nachgewiesen werden können, hat die europäische Gesetzgebung schrittweise Nutzungsbeschränkungen vorgesehen; die wichtigsten davon haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Beschränkung von PFOA seit Juli 2020 (1)
(1) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, Anhang I, Teil A
| Welche Produkte / Gemische sind betroffen? |
Wann? |
Unter welchen Bedingungen? |
|
Verwendung dieses Stoffes als solcher oder in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen verboten
|
Seit dem 4. Juli 2020 |
Konzentration:
> 0,025 mg/kg (0,0000025 Massenprozent) für PFOA und dessen Salze
> 1 mg/kg (0,0001 Massenprozent) für verwandte Verbindungen und jede Kombination davon
|
Verwendung dieses Stoffes, seiner Salze und verwandter Verbindungen für:
· Medizinprodukte, ausgenommen implantierbare Produkte
· Latex-Drucktinten
· Plasma-Nanobeschichtungen
|
Seit dem 3. Dezember 2020 |
|
Verwendung von Löschschäumen, die PFOA, dessen Salze und verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten können, an Standorten, an denen es nicht möglich ist, alle Emissionen aufzufangen
|
Seit dem 1. Januar 2023 |
|
Wasser- oder ölabweisende Textilien für persönliche Schutzausrüstung
|
Seit dem 4. Juli 2023 |
Verwendung dieses Stoffes, seiner Salze und verwandter Verbindungen für:
· Fotolithografie- oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung
· Fotobeschichtungen auf Filmen
· Invasive und implantierbare Medizinprodukte
· Löschschaum gegen Dämpfe flüssiger Brennstoffe und Brände flüssiger Brennstoffe (Brandklasse B), der bereits in Systemen, ob mobil oder fest, enthalten ist (jedoch verboten für Training und Tests, wenn nicht alle Emissionen aufgefangen werden)
|
Ab dem 4. Juli 2025 |
|
Verwendung von PFOA-verwandten Verbindungen in einem Stoff, der als isoliertes transportiertes Zwischenprodukt verwendet werden soll
|
Seit dem 4. Juli 2020 |
Konzentration > 20 mg/kg (0,002 Massenprozent)
|
|
Verwendung dieses Stoffes, seiner Salze und verwandter Verbindungen in Medizinprodukten, ausgenommen invasive und implantierbare Produkte
|
Seit dem 4. Juli 2020 |
Konzentration > 2 mg/kg (0,0002 Massenprozent)
|
|
Verwendung von PFOA und dessen Salzen, die in transportierten oder behandelten PTFE-Mikropulvern enthalten sind, um die Konzentration unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg zu senken
|
Seit dem 18. August 2023 |
Konzentration > 1 mg/kg (0,001 Massenprozent)
|
Ausnahmen von diesen Nutzungsbeschränkungen sind möglich für:
- die Verwendung von Perfluoroctylbromid, das Perfluoroctyliodid enthält, zur Herstellung von Arzneimitteln (eine Überprüfung und Bewertung durch die Kommission ist bis spätestens 31. Dezember 2026 vorgesehen);
- die Verwendung von Erzeugnissen, die bereits vor dem 4. Juli 2020 in der Union verwendet wurden und die PFOA, seine Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten.
Beschränkung von C9-C14-PFCA seit Januar 2023 (2)
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Eintrag 68 der Tabelle in Anhang XVII
| Welche Produkte / Gemische sind betroffen? |
Wann? |
Unter welchen Bedingungen? |
|
Verwendung von Löschschäumen, die PFCA C9-C14, deren Salze und verwandte Stoffe enthalten oder enthalten können, an Standorten, an denen es nicht möglich ist, alle Emissionen aufzufangen
|
Seit dem 1. Januar 2023 |
Konzentration der Summe:
≥ 25 ppb für PFCA und dessen Salze
≥ 260 ppb für verwandte Stoffe
[ppb: Teile pro Milliarde]
|
|
Verwendung dieses Stoffes als solcher oder in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen verboten
|
Seit dem 25. Februar 2023 |
|
Wasser- oder ölabweisende Textilien für persönliche Schutzausrüstung
|
Seit dem 4. Juli 2023 |
|
Verwendung in Halbleitern als solche oder in halbfertige und fertige elektronische Bauteile eingebaut
|
Seit dem 31. Dezember 2023 |
|
Verwendung als Beschichtung von Gehäusen für Druckgas-Dosierinhalatoren
|
Seit dem 25. August 2024 |
Verwendung dieses Stoffes, seiner Salze und verwandter Stoffe für:
· Fotolithografie oder Ätzung bei der Halbleiterherstellung
· Fotobeschichtungen auf Filmen
· Invasive und implantierbare Medizinprodukte
· Löschschaum gegen Dämpfe flüssiger Brennstoffe und Brände flüssiger Brennstoffe (Brandklasse B), der bereits in Systemen, ob mobil oder fest, enthalten ist (jedoch verboten für Training und Tests, wenn nicht alle Emissionen aufgefangen werden)
|
Ab dem 4. Juli 2025 |
|
Verwendung von Halbleitern in Ersatz- oder Austauschteilen fertiger elektronischer Geräte
|
Ab dem 31. Dezember 2030 |
|
Verwendung in Fluorharzen und Fluorelastomeren mit perfluoralkoxylierten Gruppen
|
Seit dem 25. Februar 2023 |
Konzentration der Summe der PFCA C9-C14 ≥ 2000 ppb
|
| Seit dem 26. August 2024 |
Konzentration der Summe der PFCA C9-C14 ≥ 100 ppb
|
|
Verwendung von PFCA, dessen Salzen und verwandten Stoffen, wenn sie in einem Stoff enthalten sind, der als isoliertes transportiertes Zwischenprodukt verwendet werden soll
|
Seit dem 25. Februar 2023 |
Konzentration der Summe der PFCA C9-C14 ≥ 10 ppm
[ppm: Teile pro Million]
|
Durch Ionisierung oder thermischen Abbau erzeugte PTFE-Mikropulver
Gemische und Erzeugnisse, die PTFE-Mikropulver enthalten und für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind
|
Seit dem 25. Februar 2023 |
Konzentration der Summe der PFCA C9-C14 ≥ 1000 ppb
|
Beschränkung von PFHxS seit August 2023 (3)
(3) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, Anhang I, Teil A
| Welche Produkte / Gemische sind betroffen? |
Wann? |
Unter welchen Bedingungen? |
|
Verwendung dieses Stoffes als solcher oder in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen verboten
|
Seit dem 28. August 2023 |
PFHxS oder dessen Salze in einer Konzentration ≥ 0,025 mg/kg (0,0000025 Massenprozent)
Summe der Konzentrationen aller mit PFHxS verwandten Verbindungen ≥ 1 mg/kg (0,0001 Massenprozent)
Konzentrationen von PFHxS, dessen Salzen und mit PFHxS verwandten Verbindungen ≥ 0,1 mg/kg (0,00001 Massenprozent), wenn sie in konzentrierten Löschschaummischungen vorhanden sind, die zur Verwendung bestimmt sind oder bei der Herstellung anderer Löschschaummischungen verwendet werden
|
Beschränkungen für die Verwendung von PFHxA ab 2026, 2027 und 2029 (4)
(4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Eintrag 79 der Tabelle in Anhang XVII
| Welche Produkte / Gemische sind betroffen?* |
Wann? |
Unter welchen Bedingungen? |
Schäume und Löschschaumkonzentrate für Trainings- und Testzwecke (außer Funktionstests, und wenn alle Emissionen aufgefangen werden)
Schäume und Löschschaumkonzentrate für öffentliche Feuerwehren (außer bei Industriebränden)
|
Ab dem 10. April 2026 |
In einem homogenen Material gemessene Konzentration:
≥ 25 ppb für die Summe von PFHxA und dessen Salzen
≥ 1000 ppb für die Summe der mit PFHxA verwandten Stoffe
[ppb: Teile pro Milliarde]
|
Textilien, Leder, Pelze und Häute in Kleidungsstücken und zugehörigen Accessoires für den Endverbraucher
Schuhe für den Endverbraucher
Papiere und Kartons, die als Materialien für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind
Gemische für den Endverbraucher
Kosmetische Produkte
|
Ab dem 10. Oktober 2026 |
|
Textilien, Leder, Pelze und Häute für den Endverbraucher, außer in Kleidungsstücken und zugehörigen Accessoires
|
Ab dem 10. Oktober 2027 |
|
Schäume und Löschschaumkonzentrate für die zivile Luftfahrt (einschließlich Zivilflughäfen)
|
Ab dem 10. Oktober 2029 |
*Diese Beschränkungen gelten nicht für Stoffe, bei denen die Perfluoralkylgruppe C6F13- direkt an ein Schwefelatom gebunden ist und die bereits in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe verboten sind.
Ausnahmen von diesen Verwendungsbeschränkungen und -verboten sind möglich für:
- bestimmte persönliche Schutzausrüstungen (Schutz gegen gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische, schädliche biologische Arbeitsstoffe, ionisierende Strahlung, Hitze (≥ 100 °C) und Kälte (≤ -50 °C), elektrische Schläge und Arbeiten unter Spannung sowie Schutz vor Schuss- oder Stichverletzungen);
- Medizinprodukte in Gesundheits- und Diagnoseeinrichtungen in vitro;
- Textilien, die als Bauwerkstoffe verwendet werden (Isolierung, Abdichtung, Dacheindeckung, Fundament, Fassadenverkleidung usw.).