Als Eigentümer oder Mieter von Gebäuden, die vor Juli 1997 errichtet wurden, müssen Sie ab sofort eine Asbestuntersuchung vor Baubeginn an Gebäuden durchführen lassen!
Zur Erinnerung: Die Untersuchung vor Baubeginn dient dazu, asbesthaltige Materialien und Produkte zu identifizieren und zu lokalisieren, die von den Arbeiten betroffen sein könnten. Ziel ist es, die ausführenden Unternehmen zu warnen, damit diese ihr Personal während der Arbeiten schützen können.
Der Erlass zur Untersuchung in Gebäuden wurde Mitte Juli*veröffentlicht. Wir möchten Ihnen diese Regelung näher erläutern.
Pflicht zur Asbestuntersuchung
Der Auftraggeber, der Bauherr oder der Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Geräten oder Gegenständen muss vor jeder Tätigkeit, bei der das Risiko einer Asbestexposition für Arbeitnehmer besteht, nach Asbest suchen lassen.
Die Suche nach Asbest muss durch eine vorherige Untersuchung vor Beginn der Arbeiten erfolgen, deren Bedingungen, insbesondere die Suchmodalitäten und die Analysemethoden für Materialien, durch Erlasse festgelegt sind.
Die Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung vor Baubeginn ist seit dem 19. Juli 2019 in Kraft. Der Erlass vom 16. Juli 2019 legt die Durchführungsmodalitäten fest.
Anwendungsbereich und Ziele der Asbestuntersuchung
Diese Asbestuntersuchung vor Baubeginn ist durchzuführen, sobald Arbeiten an Gebäuden oder deren Außenanlagen das Risiko bergen, dass Arbeiter Asbest ausgesetzt sind. Dieses Risiko besteht bei:
- Elementen, die vor dem Asbestverbot hergestellt wurden, also vor dem 1.Juli Januar 1997;
- Gebäude, deren Baugenehmigung vor dem 1.. Juli 1997 erteilt wurde.
Er ist nicht erforderlich, wenn die im technischen Asbestdossier (DTA) enthaltenen Informationen ausreichen, um das Fehlen von Asbest zu bestätigen.
Achtung: Der Suchbereich für die Bestandsaufnahme vor Baubeginn ist umfassender als der des technischen Asbestdossiers (DTA). So sind beispielsweise auch bituminöse Straßenbeläge, Asphalt sowie Faserzementelemente in Außenanlagen in die Untersuchung einzubeziehen.
Die Bestandsaufnahme vor Baubeginn dient dazu, asbesthaltige Materialien und Produkte (MPCA) zu suchen, zu identifizieren und zu lokalisieren, die direkt oder indirekt (durch Erschütterungen oder Vibrationen) von den Arbeiten und Eingriffen betroffen sein könnten. Eine nicht erschöpfende Liste der MPCA ist in Anhang 1 der Verordnung enthalten.
Frühere Bestandsaufnahmen, die gemäß der Norm NF X 46-020 in der Fassung vom August 2017 durchgeführt wurden, gelten als gültig.
1. Sachverständiger für die Bestandsaufnahme
Der mit der Asbest-Bestandsaufnahme beauftragte Sachverständige muss:
- über eine Zertifizierung als Sachverständiger für Asbest-Bestandsaufnahmen verfügen;
- kompetent sein, die Menge der asbesthaltigen Materialien und Produkte einzuschätzen;
- eine SS4-Schulung (Unterabschnitt 4) absolviert haben.
2. Organisation der Bestandsaufnahme
Damit der Sachverständige seine Aufgabe erfüllen kann, muss der Auftraggeber insbesondere:
- ihm die Liste der von den Arbeiten betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile, deren Bau- oder Änderungsjahr sowie die entsprechenden Baugenehmigungsdaten mitteilen;
- ihm für jedes betroffene Gebäude ein DTA zur Verfügung stellen;
- ihm die Pläne oder andernfalls Skizzen jedes betroffenen Gebäudes aushändigen;
- ihm den Arbeitsplan mitzuteilen, der bei Änderungen nach der Beauftragung der Erkundungsmission entsprechend aktualisiert werden muss;
- einen Begleiter zu benennen, der mit den Örtlichkeiten vertraut ist und über die erforderlichen Berechtigungen für den Zugang zu bestimmten technischen Räumen verfügt.
Der Auftraggeber darf in seinem Auftrag keine Erkundungsmethodik vorschreiben. Er kann weder die Anzahl der vertieften Untersuchungen, Sondierungen, Probenahmen noch die Anzahl der vom Erkundungsbeauftragten durchzuführenden Analysen festlegen.
Der Asbest-Erkundungsbeauftragte übermittelt dem Auftraggeber den Umfang und das Programm der Erkundung zur eventuellen Stellungnahme.
3. Ablauf der Erkundung
Die Erkundung umfasst:
- eine visuelle Inspektion zur Identifizierung von Materialien, die Asbest enthalten könnten;
- Probenahmen, falls der Beauftragte nicht über ausreichende Informationen bezüglich eines möglichen Asbestvorkommens verfügt. Die Proben werden von einer akkreditierten Stelle analysiert.
Der Beauftragte kann in Zonen mit ähnlichen Bauweisen (ZPSO) arbeiten, wenn ein Teil eines Gebäudes ähnliche Bauteile oder Konstruktionen aufweist, um die Anzahl der Probenahmen zu reduzieren.
Die Asbesterkundung muss bei Bedarf nach der Entfernung oder Verlagerung des Mobiliars im betroffenen Gebäude erfolgen. Bei einem Abbruchvorhaben muss das Gebäude geräumt sein, es sei denn, die Untersuchungen setzen keine Fasern frei.
4. Schutz der Arbeitnehmer der ausführenden Unternehmen
Wenn die Erkundungsmission nicht durchgeführt werden kann (z. B. Notfälle aufgrund eines Schadensereignisses mit ernster Gefahr für Personen oder die Umwelt; Verdacht auf ein übermäßiges Risiko für den Erkundungsbeauftragten), erfolgt der Arbeitnehmerschutz wie bei vorhandenem Asbest. Die Abfallentsorgung erfolgt so, als ob die Abfälle Asbest enthielten.
Für Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die unter die Interventionen gemäß SS4 fallen (*) und bei denen ein oder mehrere Prozesse angewendet werden, deren Staubbelastungswert unter 100 Fasern pro Liter liegt:
- müssen die ausführenden Unternehmen für die angewandten Prozesse mindestens eine Messung zur Überprüfung des Arbeitsplatzgrenzwerts (VLEP) nachweisen, die eine Staubbelastung von unter 100 Fasern pro Liter belegt. Hierfür können sie sich auch auf Daten aus einer zuverlässigen Quelle stützen.
- stellt der Auftraggeber sicher, dass das Angebot des ausführenden Unternehmens die Anforderungen für Interventionen gemäß SS4 vollständig berücksichtigt.
- setzen die ausführenden Unternehmen die kollektiven und individuellen Schutzmaßnahmen um, die den Prozessen des entsprechenden Staubbelastungsniveaus zugeordnet sind.
- Jedes Unternehmen beschreibt in seinem Sicherheitsdokument die kollektiven Schutzmaßnahmen für jeden Prozess.
Die oben genannten kollektiven und individuellen Schutzmaßnahmen werden auch von den beauftragten Unternehmen umgesetzt, wenn die Erkundung aus technischen Gründen nicht von der eigentlichen Maßnahme getrennt werden kann und diese schrittweise während des Arbeitsfortschritts erfolgen muss.
(*) SS4 (Unterabschnitt 4): Arbeiten an Materialien, Ausrüstungen, Geräten oder Gegenständen, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können.
5. Dokumentation
Der Gutachter erstellt für jedes von der Maßnahme betroffene Gebäude einen Bericht, der folgende Angaben enthält:
- die Identifizierung des Erkundungsauftrags und dessen Umfang;
- die Identifizierung des oder der betroffenen Gebäude (Adresse, Datum der Baugenehmigungen, Baujahr, Hauptnutzung des Gebäudes bzw. der Gebäude);
- das Programm und den Umfang der Erkundung;
- die Identifizierung der Beteiligten und Interessengruppen;
- die Liste oder den Standort der untersuchten Materialien und Produkte mit Angabe des Vorhandenseins oder der Abwesenheit von Asbest, der Kriterien für diese Schlussfolgerung sowie eine Schätzung der Asbestmenge in diesen Materialien und Produkten.
Kann der Gutachter seine Untersuchungen in bestimmten Bereichen eines Gebäudes aus technischen Gründen nicht durchführen, muss der Bericht zu Beginn die Gründe hierfür erläutern und die ergänzenden Untersuchungen detaillieren, die zwischen den verschiedenen Phasen der Maßnahme noch durchzuführen sind.
Sollten Teile eines Gebäudes für den Gutachter unzugänglich sein (z. B. fehlende Schlüssel oder kein sicherer Zugang), muss der Auftraggeber schriftlich darüber informiert werden, um die Situation zu klären. Bleibt der Zugang dennoch verwehrt, muss der Gutachter einen Vorbericht erstellen, in dem die nicht besichtigten Bereiche aufgeführt und die daraus resultierenden noch ausstehenden Untersuchungen detailliert beschrieben werden.
Der Auftraggeber leitet den Erkundungsbericht an den Gebäudeeigentümer weiter. Dieser aktualisiert das DTA (technisches Asbestdossier) und dessen Zusammenfassung, um die bei jeder Erkundung identifizierten asbestbezogenen Informationen aufzunehmen.
Fazit zur Asbesterkundung vor Bauarbeiten in Gebäuden

* Erlass vom 16. Juli 2019 bezüglich der Asbesterkundung vor bestimmten Arbeiten in bestehenden Gebäuden [JORF vom 18. Juli 2019]





