Schutz der Arbeitnehmer vor hitzebedingten Risiken

Der Schutz von Arbeitnehmern vor hitzebedingten Risiken wurde zum 1. Juli 2025 verschärft. Arbeitgeber sind insbesondere dazu verpflichtet, Risiken zu bewerten, geeignete Präventionsmaßnahmen festzulegen sowie Präventionspläne und sonstige Dokumente für den Einsatz externer Unternehmen entsprechend anzupassen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
26.06.2025
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Das Dekret Nr. 2025-482 vom 27. Mai 2025 sowie der Erlass vom 27. Mai 2025 stärken den Schutz von Arbeitnehmern vor hitzebedingten Risiken mit Wirkung zum 1. Juli 2025.

Arbeitgeber müssen insbesondere die Risiken bewerten, die durch die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber intensiven Hitzeperioden entstehen, geeignete Präventionsmaßnahmen für diese Phasen festlegen und die Präventionspläne sowie weitere Dokumente für den Einsatz externer Unternehmen anpassen.

Hitzeperioden

Der Erlass vom 27. Mai 2025 definiert Hitzeperioden auf Grundlage des „Canicule“-Warnsystems von Météo France. Demnach entspricht eine Phase intensiver Hitze dem Erreichen der Warnstufen „Gelb“ (Hitzespitze), „Orange“ (Hitzewelle) oder „Rot“ (extreme Hitzewelle).

Risikobewertung und Präventionsmaßnahmen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Risiken durch die Exposition gegenüber intensiven Hitzeperioden zu bewerten, sowohl für Arbeiten in Innenräumen als auch im Freien. Die Risikobewertung ist im einheitlichen Dokument zur Bewertung beruflicher Risiken (DUERP) zu dokumentieren.

Präventionsmaßnahmen

Wird nach der Risikobewertung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer festgestellt, muss der Arbeitgeber Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung definieren (z. B. Anpassung der Arbeitsplatzgestaltung, Änderung der Arbeitsorganisation, technische Maßnahmen zur Reduzierung der Sonneneinstrahlung auf exponierte Flächen, Unterweisung und Schulung der Arbeitnehmer zum Verhalten bei starker Hitze usw.).

Diese Präventionsmaßnahmen werden während intensiver Hitzeperioden umgesetzt und an die jeweilige Hitzeintensität angepasst. In Abstimmung mit dem betriebsärztlichen Dienst (SPST) werden sie zudem angepasst, wenn dem Arbeitgeber eine besondere Vulnerabilität eines Arbeitnehmers gegenüber Hitze bekannt ist (insbesondere aufgrund von Alter oder Gesundheitszustand).

Festlegung von Melde- und Rettungsverfahren

Der Arbeitgeber legt Verfahren fest, um das Auftreten besorgniserregender physiologischer Anzeichen, Unwohlsein oder Notlagen zu melden sowie um schnellstmögliche Hilfe zu gewährleisten (insbesondere bei isoliert oder abgelegen arbeitenden Personen). Diese Verfahren werden dem SPST mitgeteilt und den Arbeitnehmern bekannt gegeben.

Bereitstellung von frischem Trinkwasser

Bei extremer Hitze ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine ausreichende Menge Trinkwasser bereitzustellen, das den ganzen Tag über kühl gehalten wird und sich in der Nähe der Arbeitsplätze befindet, insbesondere wenn diese im Freien liegen.

Anpassung der Auswahlkriterien für persönliche Schutzausrüstung (PSA) an Hitzeperioden

Der Arbeitgeber muss die Witterungsbedingungen bei der Festlegung der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten und verwendeten PSA berücksichtigen.

Einsatz externer Unternehmen und Selbstständiger

Die hitzebedingten Risiken müssen bei der Arbeitsorganisation berücksichtigt werden.

Daher muss bei der Erstellung eines Präventionsplans, eines allgemeinen Koordinierungsplans sowie eines speziellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans das Risiko einer Exposition gegenüber extremer Hitze berücksichtigt werden.

Selbstständige und Arbeitgeber

Selbstständige und Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit direkt ausüben auf:

  • einer Baustelle für Hoch- und Tiefbau;
  • einer forstwirtschaftlichen Baustelle;
  • Arbeiten in der Höhe in Bäumen;
  • Fäll- und Baumpflegearbeiten;

müssen die im Arbeitsgesetzbuch definierten Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung für Arbeitnehmer während extremer Hitzeperioden umsetzen.

Auf diesen Baustellen wird daran erinnert, dass den Arbeitnehmern frisches Trinkwasser zur Verfügung gestellt werden muss. Es wird nun klargestellt, dass bei fehlendem fließendem Wasser die bereitgestellte Wassermenge mindestens 3 Liter pro Tag und Arbeitnehmer betragen muss.

Sanktionen

Fehlen Maßnahmen zur Prävention von Risiken durch Hitzeeinwirkung am Arbeitsplatz, kann die Gewerbeaufsicht ein förmliches Mahnverfahren einleiten. Die Mindestfrist für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen beträgt in diesem Fall 8 Tage.