Jedes Jahr legt eine Anweisung des Ministeriums für den ökologischen Wandel die nationalen Maßnahmen für die Überwachung von Anlagen fest, die dem Umweltschutz unterliegen (ICPE).
Die Anweisung vom 23. Dezember 2025 definiert die Prioritäten für die ICPE-Überwachung für das Jahr 2026.
Hinsichtlich der Inspektionsschwerpunkte lassen sich folgende Punkte hervorheben:
Zunächst sind die „dauerhaften“ Maßnahmen identisch mit denen des Jahres 2024 und umfassen unter anderem folgende Punkte:
- Polizeiliche Aufgaben bei klassifizierten Anlagen (Inspektionsbesuche, Bearbeitung von Genehmigungs- und Registrierungsanträgen, Prüfung der vom Betreiber eingereichten Studien, Bekämpfung illegaler Betriebe, insbesondere in der Abfallwirtschaft, Vorschläge an die zuständige Behörde zur Aktualisierung von Auflagen, Prüfung von Unterlagen zur Betriebseinstellung, die nach dem 1.. Juni 2022 eingereicht wurden, …);
- Weitere polizeiliche Aufgaben innerhalb und außerhalb klassifizierter Anlagen (Anwendung des Bergbaurechts und der Regelungen für die Zeit nach dem Bergbau; Kontrolle von Anlagen und Produkten mit Risikopotenzial, sonstige Kontrollen: REACH, Biozide, Risikoleitungen, Kältemittel, Inspektionen zur Umsetzung des Anti-Verschwendungs-Gesetzes für eine Kreislaufwirtschaft);
- Einbeziehung technologischer und gesundheitlicher Risiken (Umsetzung von PPRT-Plänen, Management belasteter Standorte und Böden, Information von Betreibern und Interessengruppen über Vorschriften und den Zustand der Umwelt, …).
Zweitens wurden systematische Maßnahmen festgelegt, die insbesondere auf den Leitlinien der ökologischen Planung und den Erkenntnissen aus der Unfallstatistik basieren:
Einerseits sind für 2026 folgende systematische Prioritätsmaßnahmen vorgesehen:
- Maßnahme nach dem Brand in Rouen: Überprüfung, ob Betreiber von Lagern für brennbare Stoffe in Anlagen, die unter die ICPE-Rubrik 1510 fallen, den Zustand der in ihren Anlagen gelagerten Materialien kennen.
- Fortsetzung des interministeriellen „PFAS“-Aktionsplans: Kontrolle der Umsetzung konkreter Aktionspläne in jedem Betrieb, um PFAS-Emissionen in Abwässern zu reduzieren und auf eine Einstellung der PFAS-Abwassereinleitungen hinzuarbeiten.
- Freisetzung von Industrieflächen durch beschleunigte Bearbeitung von Betriebseinstellungsunterlagen: Die Maßnahme im Jahr 2025 bestand darin, die Unterlagen zu erfassen, nach Priorität zu kategorisieren und die dringlichsten Fälle zu bearbeiten. Die Maßnahme für 2026 setzt die Bearbeitung der Unterlagen fort, deren Abschluss für 2027 geplant ist.
- Prävention chronischer Risiken: Betrifft große Verbrennungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 50 MW: Kontrolle der Einhaltung der für diese Anlagen geltenden besten verfügbaren Techniken: Kontrolle der Art des in der Verbrennungsanlage verwendeten Brennstoffs, Betriebsbedingungen außerhalb des Normalbetriebs, Kontrolle der Luftemissionen sowie der Einhaltung von Kontrollfrequenzen und geltenden Emissionsgrenzwerten (VLE), Vor-Ort-Kontrolle der Rauchgasreinigungsanlagen.
- Bekämpfung des illegalen Abfallhandels: Gezielte Maßnahmen bei Altfahrzeug-Verwertungsbetrieben (VHU): Kontrolle illegaler Standorte sowie Maßnahmen für Anlagen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE), Altfahrzeugen oder Batterien: Überprüfung illegaler Standorte gemäß ICPE-Vorschriften oder ohne gültige Zulassung, Durchsetzung der Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit einem Rücknahmesystem oder zur Einrichtung eines individuellen Systems, Nutzung von Trackdéchets durch Betreiber von Altfahrzeug-Verwertungszentren.
Darüber hinaus werden nationale Maßnahmen nach Wahl festgelegt
Jede Region muss eine Maßnahme aus den jeweils aufgeführten Listen sowie eine regionale Initiative umsetzen:





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