Prävention von Risiken bei Einsätzen externer Unternehmen

Arbeiten durch externe Unternehmen bergen Risiken durch die gleichzeitige Tätigkeit verschiedener Firmen. Gemeinsame Inspektion, Präventionsplan, Koordination: Hier sind die einzuhaltenden Pflichten.

Margaux Couble
Consultante HSE
Publication : 
22.07.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeiten durch externe Unternehmen unterliegen spezifischen Präventions- und Koordinationspflichten, die in den Artikeln R. 4511-1 ff. des Arbeitsgesetzbuches festgelegt sind.
  • Eine gemeinsame Vorab-Inspektion muss organisiert werden, um die Risiken zu analysieren und die Bedingungen für den Einsatz festzulegen.
  • Ein Präventionsplan hält die anzuwendenden Maßnahmen fest; er muss bei Einsätzen von mindestens 400 Stunden oder bei gefährlichen Arbeiten schriftlich vorliegen.
  • Das nutzende Unternehmen koordiniert die Überwachung der Maßnahmen während der Arbeiten,während die Arbeitnehmervertretungen (CSE) informiert werden und an den Inspektionen teilnehmen können.

Aufgrund der Risiken, die durch Einsätze externer Unternehmen entstehen (gleichzeitige Tätigkeiten, Vielzahl der Akteure, Unkenntnis der Örtlichkeiten und Arbeitssituationen usw.), regelt der Gesetzgeber die Arbeiten, die von externen Unternehmen in einer Betriebsstätte durchgeführt werden, streng.

Verschiedene Studien zum Zusammenhang zwischen Subunternehmertum und Arbeitsunfällen zeigen, dass Arbeitnehmer stärker gefährdet sind, wenn sie als externes Unternehmen in einer fremden Betriebsstätte tätig sind. 

In diesem Rahmen regeln die Artikel R. 4511-1 ff. des Arbeitsgesetzbuches die Einsätze externer Unternehmen und legen die Pflichten für die verschiedenen Arbeitgeber fest.

Hier sind die wichtigsten regulatorischen Anforderungen:

1. Gemeinsame Vorab-Inspektion

Zunächst muss das nutzende Unternehmen vor Beginn der Arbeiten eine gemeinsame Inspektion durchführen lassen:

  • der Arbeitsstätten,  
  • der dort befindlichen Anlagen, 
  • der den externen Unternehmen gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Ausrüstung. 

Während der Inspektion muss der Leiter des nutzenden Unternehmens zudem:

  • den Einsatzbereich der externen Unternehmen abgrenzen,
  • Gefahrenbereiche in diesem Sektor für die Arbeitnehmer kennzeichnen,
  • Verkehrswege für Arbeitnehmer sowie für Fahrzeuge und Maschinen jeglicher Art der externen Unternehmen angeben,
  • Zugangswege für Arbeitnehmer zu den von externen Unternehmen genutzten Räumlichkeiten und Anlagen (insbesondere Sanitäranlagen, Gemeinschaftsumkleiden und Pausenräume) festlegen. 

Die Arbeitgeber müssen sich zudem gegenseitig alle für die Risikoprävention erforderlichen Informationen mitteilen (insbesondere die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, der verwendeten Materialien und der Arbeitsverfahren, sofern diese Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit haben). 

Darüber hinaus muss das nutzende Unternehmen den externen Unternehmen seine Sicherheitsanweisungen mitteilen, die für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Arbeitnehmer gelten.

2. Schriftlicher Präventionsplan

Auf Grundlage der bei der gemeinsamen Vorabinspektion gesammelten Informationen und Elemente müssen die Arbeitgeber gemeinsam die Risiken analysieren, die sich aus der Überschneidung von Tätigkeiten, Anlagen und Materialien ergeben können. Vor Beginn der Arbeiten müssen sie einen Plan erstellen, der die von jedem Unternehmen zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung der identifizierten Risiken festlegt. Diese verschiedenen Maßnahmen müssen untereinander kohärent sein und dürfen keine neuen Risiken schaffen.

Der Präventionsplan muss in folgenden Fällen zwingend schriftlich vorliegen:

  • Wenn die von den externen Unternehmen – einschließlich der von ihnen beauftragten Subunternehmer – auszuführenden Arbeiten einen voraussichtlichen Gesamtarbeitsaufwand von mindestens 400 Stunden innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten umfassen
  • Unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten, wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt, die in einer per Verordnung festgelegten Liste aufgeführt sind

Die folgenden Punkte müssen zwingend im Präventionsplan enthalten sein:

  • die Definition gefährlicher Arbeitsphasen und der entsprechenden spezifischen Präventionsmaßnahmen,
  • die Anpassung von Materialien, Anlagen und Vorrichtungen an die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die Festlegung ihrer Wartungsbedingungen,
  • die an die Arbeitnehmer zu erteilenden Anweisungen,
  • die Organisation der Ersten Hilfe im Notfall sowie die Beschreibung der hierfür vom nutzenden Unternehmen bereitgestellten Vorkehrungen
  • die Bedingungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer eines Unternehmens an den Arbeiten eines anderen Unternehmens, um die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderliche Koordination zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Befehlsstruktur (betrifft Fälle von Subunternehmertum),
  • die Aufteilung der Instandhaltungslasten zwischen den externen Unternehmen, deren Arbeitnehmer die vom nutzenden Unternehmen bereitgestellten Sanitäranlagen, Gemeinschaftsumkleiden und Pausenräume nutzen.

3. Während der Durchführung der Arbeiten zu ergreifende Maßnahmen

Während der Durchführung der Arbeiten muss jedes Unternehmen die im Präventionsplan vorgesehenen Maßnahmen umsetzen.

Der Leiter des nutzenden Unternehmens muss seinerseits bei den Leitern der externen Unternehmen sicherstellen, dass die beschlossenen Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden. Er koordiniert die während des Arbeitsablaufs erforderlichen neuen Maßnahmen.

Darüber hinaus muss er regelmäßige Inspektionen und Besprechungen mit den Leitern der externen Unternehmen organisieren, deren Teilnahme er für sinnvoll erachtet.

4. Rolle der Sozial- und Wirtschaftsausschüsse

Die Sozial- und Wirtschaftsausschüsse (CSE) des entleihenden Unternehmens sowie der externen Unternehmen müssen informiert werden über:

  • Den Termin der gemeinsamen Vorabinspektion spätestens drei Tage vor deren Durchführung
  • Den Termin der regelmäßigen Koordinationsinspektionen und -besprechungen spätestens drei Tage vor deren Durchführung
  • Jede Notfall- oder Gefahrensituation

Die schriftlichen Präventionspläne müssen den Mitgliedern der CSE zur Verfügung gestellt werden.

Sie können an der gemeinsamen Vorabinspektion teilnehmen sowie regelmäßige Inspektionen und Besprechungen durchführen. Sie geben daraufhin eine Stellungnahme zu den Präventionsmaßnahmen ab, die in den Präventionsplan aufgenommen wird, sofern dieser schriftlich erstellt werden muss.

Schließlich müssen an den Ein- und Ausgängen für das Personal des entleihenden Unternehmens die Namen und Arbeitsorte der Mitglieder des CSE des entleihenden Unternehmens sowie der externen Unternehmen ausgehängt werden.