🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Gefährliche chemische Arbeitsstoffe kommen in allen Wirtschaftszweigen vor und bergen unmittelbare oder langfristige Gesundheitsrisiken für Arbeitnehmer. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese zu identifizieren, die Risiken zu bewerten und alle notwendigen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften sowie der Art ihres Vorkommens oder ihrer Verwendung am Arbeitsplatz ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer darstellen können.
Die Auswirkungen des Kontakts des menschlichen Körpers mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen können wie folgt sein:
- akute Vergiftungen mit unterschiedlich schweren Folgen
- chronische Vergiftungen: Wiederholter Kontakt mit bestimmten chemischen Stoffen kann selbst bei geringer Dosierung die menschliche Gesundheit schädigen
Der Arbeitgeber ist für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Das Arbeitsgesetzbuch legt daher in den Artikeln R. 4412-1 bis R. 4412-93-4 die Bestimmungen fest, die für Arbeitgeber hinsichtlich der Risiken einer Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen gelten.
Gefährdungsbeurteilung
Die Bewertung chemischer Risiken muss verschiedene Kriterien berücksichtigen:
- Die gefährlichen Eigenschaften der am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Stoffe;
- Die vom Chemikalienlieferanten über das Sicherheitsdatenblatt (SDB) bereitgestellten Informationen zu Gesundheit und Sicherheit
- Zusätzliche Informationen, die beim Lieferanten oder aus anderen leicht zugänglichen Quellen eingeholt wurden;
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition;
- Die Bedingungen, unter denen Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen stattfinden, einschließlich der Anzahl und Menge der jeweiligen Stoffe;
- Bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Exposition gegenüber mehreren chemischen Arbeitsstoffen die kombinierten Wirkungen all dieser Stoffe;
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
- Die Auswirkungen der getroffenen oder zu treffenden Präventionsmaßnahmen auf das chemische Risiko;
- Die Schlussfolgerungen des Betriebsarztes zur gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer;
- Die durchgeführten Arbeiten und die Vorschläge der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Alle Tätigkeiten im Unternehmen, bei denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe (GefStoff) zum Einsatz kommen, müssen bewertet werden, einschließlich der Instandhaltung.
In der Praxis empfiehlt es sich, ein Inventar der verwendeten Produkte zu erstellen (über die Einkaufsabteilungen, aber auch vor Ort) und die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter einzuholen, wobei sicherzustellen ist, dass die aktuellste Version vorliegt. Es ist zudem wichtig, die Einführung neuer Produkte zu regeln, um die Risikobewertung entsprechend aktualisieren zu können.
Ebenso müssen Prozesse berücksichtigt werden, bei denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe freigesetzt werden (Schweißrauche, Holzstaub, Dieselmotorabgase usw.).
Die Ergebnisse der Risikobewertung müssen dem Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE) mitgeteilt und im einheitlichen Dokument zur Gefährdungsbeurteilung (Document Unique) festgehalten werden.
Hinweis: Die kostenlose Software SEIRICH, die vom INRS entwickelt wurde, ist ein Hilfsmittel zur Bewertung chemischer Risiken.
Präventionsmaßnahmen und -mittel
Wenn die Ergebnisse der Risikobewertung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer aufzeigen, muss der Arbeitgeber verschiedene Präventionsmaßnahmen und -mittel ergreifen, die auf den allgemeinen Sicherheitsgrundsätzen basieren und in der folgenden Prioritätenreihenfolge umzusetzen sind:
- Beseitigung des Risikos, sofern dies möglich ist
- Substitution der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe durch andere, nicht oder weniger gefährliche chemische Stoffe oder Verfahren
- Minimierung des Risikos (durch die Gestaltung von Arbeitsverfahren, den Einsatz von Ausrüstungen und Materialien, die Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen und schließlich den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung)
- Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer (Lagerung, Handhabung und Trennung unverträglicher chemischer Arbeitsstoffe)
- Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber
- Essen und Trinken am Arbeitsplatz verboten
- Zugangsbeschränkung und Gefahrenkennzeichnung
Überprüfung der Anlagen und kollektiven Schutzeinrichtungen
Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Wartung und Kontrolle der kollektiven Schutzeinrichtungen (z. B. Abzüge, Absauganlagen usw.) sicherstellen. Hierfür ist nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses (CSE) eine Anweisung zu erstellen, die die Wartungsbedingungen sowie die Verfahren zur Überwachung festlegt.
Überwachung der Mitarbeiterbelastung
Der Arbeitgeber muss die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen in der Arbeitsplatzatmosphäre regelmäßig messen.
Sofern gesetzliche Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt wurden, muss der Arbeitgeber mindestens einmal jährlich technische Kontrollen durch eine akkreditierte Stelle durchführen lassen (außer bei nicht als CMR eingestuften Gefahrstoffen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ein geringes Risiko ergeben hat).
Weitere Informationen zu den AGW: https://www.tennaxia.com/de/blog/vlep-rappel-evolutions-reglementaires-au-1er-juillet
Maßnahmen bei Unfällen
Zur Reaktion auf Unfälle, Zwischenfälle oder Notfälle müssen Alarm- und Kommunikationssysteme installiert sein.
Darüber hinaus müssen geeignete Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augenspülstationen, Notduschen usw.) für das Personal bereitgestellt und in regelmäßigen Abständen Sicherheitsübungen durchgeführt werden.
Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer sowie der Sozial- und Wirtschaftsausschuss:
- Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen gefährlichen chemischen Stoffe erhalten
- Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern (SDB) haben
- Unterweisungen und Informationen zu den Vorsichtsmaßnahmen erhalten, die zum Schutz ihrer eigenen Person sowie der anderen am Arbeitsplatz anwesenden Personen erforderlich sind.
Die Unterweisung von Arbeitnehmern, die CMR-Stoffen ausgesetzt sind, muss zusätzliche Themen umfassen.
Schließlich muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz oder jede Arbeitssituation, bei der Arbeitnehmer gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt sind, eine Betriebsanweisung erstellen.
Expositionsnachweis für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR)
Der Arbeitgeber muss zudem eine aktuelle Liste der Arbeitnehmer erstellen, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden chemischen Stoffen (Kategorie 1A und 1B oder gemäß der Verordnung vom 26. Oktober 2020) ausgesetzt sein könnten. Diese Liste enthält für jeden Arbeitnehmer die Stoffe, denen er möglicherweise ausgesetzt ist, sowie – sofern bekannt – Informationen über Art, Dauer und Grad der Exposition. Die Liste ist den betriebsärztlichen Diensten zu übermitteln und den betroffenen Arbeitnehmern zugänglich zu machen.
Gesundheitsüberwachung
Arbeitnehmer, die gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, können sich einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung unterziehen, die vom Betriebsarzt angeordnet wird, um sicherzustellen, dass keine medizinischen Kontraindikationen für diese Tätigkeiten vorliegen.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt zudem über krankheitsbedingte Abwesenheiten von mehr als zehn Tagen bei Arbeitnehmern informieren, die diesen chemischen Stoffen ausgesetzt sind.
Arbeitnehmer, die CMR-Stoffen ausgesetzt sind, müssen eine verstärkte individuelle Gesundheitsüberwachung (SIR) erhalten.





