🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Hauptrisiken: Lärm beeinträchtigt die Gesundheit (Gehörschäden, Stress, Herz-Kreislauf-Erkrankungen) und die Sicherheit (Unfälle, Konzentrationsschwäche). In Frankreich ist jeder fünfte Arbeitnehmer gefährlichen Lärmpegeln ausgesetzt.
- Verschärfende Faktoren: Die Gefährdung hängt maßgeblich von derSchallintensität (gemessen in dB(A)) sowie der Expositionsdauerab.
- Pflichten des Arbeitgebers: Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch (Art. R. 4431-1 bis R. 4437-4) muss der Arbeitgeber der Lärmminderung an der Quelle Vorrang einräumen (Raumgestaltung, Auswahl leiserer Geräte).
- Bewertung und Überwachung: Die Risiken müssen im DUERPdokumentiert werden. Lärmpegelmessungen müssen von Experten durchgeführt und mindestens alle fünf Jahre erneuert werden. oder bei jeglichen technischen Änderungen.
Lärm am Arbeitsplatz kann viele Ursachen haben: Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge... Ab einem bestimmten Grenzwert wird er störend oder sogar gefährlich.
Die Gesundheitsrisiken steigen vor allem mit:
- der Lärmintensität, gemessen in Dezibel (A) [dB(A)]
- der Expositionsdauer des Arbeitnehmers
Es ist zu beachten, dass in Frankreich jeder fünfte Arbeitnehmer gesundheitsgefährdenden Lärmpegeln ausgesetzt ist.
Die Folgen einer Lärmbelastung sind vielfältig:
- Schwerhörigkeit
- Stress
- Schlafstörungen, Müdigkeit
- Konzentrationsstörungen
- Leistungseinbußen
- Erhöhtes Arbeitsunfallrisiko
- Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System: Risiko von Bluthochdruck
- Negative Auswirkungen auf das Innenohr des Fötus während der letzten 3 Schwangerschaftsmonate
Welche Vorschriften regeln die Lärmrisiken am Arbeitsplatz?
Um diesen Risiken vorzubeugen, verpflichtet das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) in den Artikeln R. 4431-1 bis R. 4437-4 den Arbeitgeber zur Einhaltung der folgenden Präventionsanforderungen, die auf den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung basieren:
1. Vorausschauende Maßnahmen am Arbeitsumfeld
In erster Linie ist es Aufgabe des Arbeitgebers, Lärmquellen nach Möglichkeit zu reduzieren:
- wenn möglich bereits bei der Planung der Räumlichkeiten,
- oder bei größeren Umbaumaßnahmen.
Dazu gehören insbesondere Entscheidungen zur Arbeitsorganisation, zur Gestaltung von Werkstätten sowie die Wahl lärmärmerer Verfahren oder Geräte.
2. Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung, die im Dokument zur Gefährdungsbeurteilung (DUERP) festgehalten wird, bildet den Ausgangspunkt für Präventionsmaßnahmen und ermöglicht es dem Arbeitgeber, die erforderlichen Schritte zu identifizieren.
Die Bewertung der Lärmpegel und gegebenenfalls deren Messung werden von fachkundigen Personen geplant und durchgeführt, bei Bedarf unter Einbeziehung des betriebsärztlichen Dienstes. Diese erfolgen in angemessenen Abständen, insbesondere wenn Änderungen an Anlagen oder Arbeitsabläufen zu einer Erhöhung des Lärmpegels führen könnten.
Wurde eine Messung durchgeführt, muss diese mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Wenn die Beurteilung Risiken aufdeckt, muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen.
3. Umsetzung kollektiver Präventionsmaßnahmen
Kollektive Schutzmaßnahmen sind am effektivsten und sollten daher bevorzugt werden:
- Lärmminderung an der Quelle. Obwohl dies die wirksamste Methode ist, wird sie am seltensten umgesetzt, da sie oft kostspielig oder technisch schwer realisierbar ist.
- Maßnahmen zur Lärmausbreitung. Dies kann durch räumliche Trennung der Mitarbeiter, akustische Behandlung der Arbeitsräume, Einhausung oder Abschirmung von Maschinen sowie das Aufstellen von Schallschutzwänden erreicht werden.
4. Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung
Wenn alle kollektiven Schutzmaßnahmen gegen Lärm geprüft wurden und aus technischen oder finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden konnten, kann auf persönliche Schutzausrüstung (PSA) zurückgegriffen werden.
Es gelten folgende Regeln:
- Exposition bei 80 dB(A) über 8 Stunden (oder 135 dB(C)): Verpflichtung zur Bereitstellung von Gehörschutz.
- Exposition bei 85 dB(A) über 8 Stunden (oder 137 dB(C)): Tragepflicht von Gehörschutz.
- Exposition bei 87 dB(A) über 8 Stunden (oder 140 dB(C)): Expositionsgrenzwert.
5. Unterweisung und Schulung des Personals
Diese Informationen und Schulungen umfassen insbesondere:
- die Art der Gefährdung
- die ergriffenen Präventionsmaßnahmen
- die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen
- die Ergebnisse der Lärmbewertungen und -messungen
- die korrekte Verwendung von persönlichem Gehörschutz
- der Nutzen sowie die Art und Weise der Früherkennung und Meldung von Gehörschäden
- die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer Anspruch auf eine individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge haben
- sichere Arbeitspraktiken zur Minimierung der Lärmbelastung
6. Arbeitsmedizinische Vorsorge des Personals
Ein Arbeitnehmer, dessen Lärmexposition 80 dB(A) über 8 Stunden überschreitet, hat auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Betriebsarztes Anspruch auf eine präventive audiometrische Untersuchung.
📝 Hinweis
Im letzteren Fall wird bei der Bestimmung der tatsächlichen Lärmexposition des Arbeitnehmers die Dämmwirkung des vom Arbeitnehmer getragenen persönlichen Gehörschutzes berücksichtigt.




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