01.09.2024: Verpflichtung zur Blitzschutzrisikoanalyse für genehmigungspflichtige Anlagen gemäß den Rubriken 3110 bis 3260, 3410 bis 3510, 3550, 3610, 3670 und 3700.
Zur Erinnerung: Der Anwendungsbereich der Bestimmungen zum Blitzschutz gemäß dem Erlass vom 4. Oktober 2010 wurde erweitert. Diese Bestimmungen gelten nun auch für Anlagen, die unter die Rubriken 3110 bis 3260, 3410 bis 3510, 3550, 3610, 3670 und 3700 fallen.
Für genehmigungspflichtige Anlagen der oben genannten Rubriken, deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde und die zum 31. August 2022 noch nicht diesen Bestimmungen unterlagen, gilt die Pflicht zur Durchführung einer Blitzschutzrisikoanalyse (ARF) ab dem 1. September 2024.
30.09.2024: Frist für die Bereitstellung von Daten zur Ökologisierung von Fahrzeugflotten.
Zur Erinnerung: Unter anderem unterliegen Unternehmen mit einem Fuhrpark von mehr als einhundert Leichtfahrzeugen den Verpflichtungen zum Kauf oder zur Nutzung emissionsarmer Fahrzeuge.
(*) Bei der Bewertung der Fuhrparkgröße eines Unternehmens werden die Fahrzeuge seiner Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich sowie die Fahrzeuge seiner in Frankreich ansässigen Niederlassungen berücksichtigt.
Die betroffenen Akteure müssen die Daten zum Kauf und zur Nutzung emissionsarmer Straßenfahrzeuge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 30. September des Folgejahres (bzw. bis zum 30. April des Folgejahres für betroffene Lieferplattformen) auf der Plattform für offene französische Daten (www.data.gouv.fr) bereitstellen.





