11.03.2024: Dichtheitsprüfungen und Leckageerkennung für HFO-Kältemittel
HFO (ungesättigte Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffe) sind Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial, die häufig als Ersatz für H-FCKW und H-FKW eingesetzt werden. Zu den HFO zählen unter anderem R-1234yf und R-1234ze.
Die neue F-Gase-Verordnung III sieht Dichtheitsprüfungen für folgende Anlagen vor, die mehr als 1 kg ungesättigte HFO enthalten, sofern diese nicht in Schäumen gebunden sind:
- stationäre Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen;
- stationäre Brandschutzeinrichtungen;
- Organic-Rankine-Cycle-Anlagen;
- elektrische Schaltanlagen;
- Kühl-Lkw und Kühlauflieger.
Die Häufigkeit dieser Prüfungen richtet sich nach der HFO-Füllmenge.
Darüber hinaus müssen stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie Brandschutzeinrichtungen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein, sobald die HFO-Füllmenge 100 kg übersteigt.
28.03.2024: Frist für die erste PFAS-Analyse-Kampagne für genehmigungspflichtige Anlagen (ICPE) unter den Rubriken 2791, 3510, 3531, 3532, 3540, 3560 oder nicht genannten Rubriken
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, bauen sich nach ihrer Verwendung oder Freisetzung in die Umwelt nur sehr schwer ab.
Genehmigungspflichtige Anlagen (ICPE) der Rubriken 2791, 3510, 3531, 3532, 3540, 3560 oder Rubriken, die nicht im Erlass vom 20. Juni 2023 aufgeführt sind, müssen über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Monaten monatliche PFAS-Analysen durchführen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://tennaxia.com/de/blog/substances-pfas-zoom-sur-les-obligations-dinventaire-et-danalyses-des-substances-presentes-dans-les-icpe-soumises-a-autorisation/
31.03.2024: GEREP-Meldung für das Jahr 2023
Die GEREP-Erklärung für das Referenzjahr N muss für Betriebe, die der GEREP-Meldepflicht unterliegen (und nicht unter das Treibhausgas-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen), spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (N+1) über die dafür vorgesehene Website eingereicht werden.
Weitere Informationen zur GEREP-Erklärung: Modalitäten der jährlichen GEREP-Erklärung zu Schadstoffemissionen
31.03.2024: Frist für die Bescheinigung zur Bioabfallverwertung
Sammel- oder Verwertungsunternehmen müssen den Erzeugern oder Besitzern von Bioabfällen, die ihnen im Vorjahr Abfälle überlassen haben, jedes Jahr vor dem 31. März eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss die Mengen in Tonnen, die Art der im Vorjahr getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung sowie deren endgültigen Verwertungsort angeben.
Weitere Informationen zu den Pflichten bei der Sortierung und Sammlung von Bioabfällen: Quellentrennung von Bioabfällen: Alle sind betroffen
31.03.2024: Frist für die 7-Ströme-Abfallbescheinigung
Betreiber von Abfallverwertungsanlagen sowie Zwischenhändler, die Abfälle sammeln, transportieren, damit handeln oder diese vermitteln, müssen den Erzeugern oder Besitzern, die ihnen Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Holz-, Mineral- oder Gipsabfälle (die sogenannten „7 Ströme“) überlassen haben, jedes Jahr vor dem 31. März eine Bescheinigung übermitteln.
Diese Bescheinigung muss die im Vorjahr zur Verwertung oder Beseitigung überlassenen Mengen in Tonnen, die Art der Abfälle sowie deren endgültige Verwertungsziele (Anlagentyp und neu auch geografischer Standort) enthalten.
31.03.2024: Pflicht zur technischen Zertifizierung für Sprengstoffspürhundeführer
Das Ende der Übergangsfrist, während der Sprengstoffspürhunde-Einsätze von Personal durchgeführt werden durften, das lediglich über einen Berufsausweis für Sicherheits- und Wachdienste verfügte, wurde auf den 31. März 2024 verschoben (ursprünglich war der 31. Dezember 2023 vorgesehen).





