Erinnerung an die HSEES-Fristen im Juni

Verpassen Sie keine neuen Vorschriften zu Umwelt, Gesundheit, Sicherheit, Energie und Schutz, die Sie betreffen könnten!

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
12.06.2024
Inhaltsverzeichnis
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24.06.2024: Verpflichtung zur Einrichtung eines Projektkomitees für bestimmte Projekte im Bereich erneuerbare Energien

Projektträger für erneuerbare Energien mit einer Leistung oberhalb bestimmter Schwellenwerte (*), die außerhalb einer Beschleunigungszone liegen, für die Errichtung von terrestrischen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien müssen nun ein Projektkomitee einrichten.

Das Projektkomitee umfasst die verschiedenen am Projekt beteiligten Akteure, insbesondere die Gemeinden und die Gemeindeverbände, denen sie angehören, sowie Vertreter der angrenzenden Gemeinden.

Das Komitee tritt vor der Einreichung der Projektunterlagen zusammen, um die Durchführbarkeit und die Bedingungen für die Integration in das Gebiet zu erörtern. Der Projektträger stellt insbesondere die Projektziele, die sozioökonomischen Aspekte, die voraussichtlichen Kosten, die geplante Leistung sowie die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung vor.

(*)

  • Terrestrische Windkraftanlagen zur Stromerzeugung, die gemäß Rubrik 2980 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen genehmigungspflichtig sind;
  • Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 2,5 MWp;
  • Biomasse-Verbrennungsanlagen, die gemäß Rubrik 3110 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen genehmigungspflichtig sind;
  • Methanisierungsanlagen, die gemäß den Rubriken 2781 oder 3532 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen genehmigungspflichtig sind;
  • Geothermieanlagen, die unter die Genehmigungspflicht fallen;
  • Wasserkraftanlagen, die dem Konzessionsregime unterliegen;
  • Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf See, die einem Ausschreibungsverfahren unterliegen.

30.06.2024: Ende der vorübergehenden Ausnahmeregelung zur Bereitstellung von Warmwasser für Arbeitnehmer

Zur Erinnerung: Das Arbeitsgesetzbuch verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, am Arbeitsplatz Wasser mit einstellbarer Temperatur zur Verfügung zu stellen.

Aus Gründen der Energieeinsparung war es bis zum 30. Juni 2024 möglich, von dieser Verpflichtung abzuweichen, sofern der Sozial- und Wirtschaftsausschuss (falls vorhanden) angehört wurde und die zuvor aktualisierte Gefährdungsbeurteilung ergab, dass durch das Fehlen von Warmwasser kein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, wobei auch die Bedürfnisse eventueller Mitarbeiter externer Unternehmen zu berücksichtigen waren.