Die fluorierten Treibhausgase wie R134a, R143, PFC oder SF6 sind am bekanntesten. Die geltenden Vorschriften für diese Gase waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vom 17. Mai 2006 festgelegt.
Die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung von 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf und ersetzt sie. Ihr Ziel ist es, die Emissionen fluorierter Treibhausgase in der Europäischen Union zu verhindern und zu verringern.
Dies betrifft Betreiber von Anlagen wie Kälteaggregaten, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und Schaltanlagen, aber nun auch Kühl-Lkw und -anhänger.
Die geltenden Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vom 17. Mai 2006 festgelegt. Zu den bekanntesten fluorierten Treibhausgasen zählen R134a, R143, PFC oder SF6.
Die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung von 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf und ersetzt sie.
Ihr Ziel ist es, die Emissionen fluorierter Gase in der Europäischen Union zu verhindern und zu verringern.
Sie gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW wie HFKW-134a oder HFKW-143 usw.), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) sowie andere in Anhang I der Verordnung aufgeführte Treibhausgase oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten.
Von dieser Verordnung betroffen sind Betreiber der folgenden ortsfesten Anlagen: Kälteanlagen (z. B. Kälteaggregate), Klimaanlagen und Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufe, Brandschutzsysteme, Schaltanlagen sowie nun auch Kühl-Lkw und -anhänger.
Die Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung fluorierter Gase aus diesen Anlagen in die Atmosphäre bestmöglich zu verhindern.
Diese neue Verordnung beschränkt sich nicht mehr nur auf die Eindämmung und regelmäßige Kontrolle der Anlagen. Die neuen Anforderungen zielen darauf ab, das Inverkehrbringen von HFKW schrittweise zu reduzieren, damit Anwender auf bestehende, wirtschaftlich tragfähige, energieeffiziente und sichere Alternativen umsteigen.
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Die Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase basiert auf ...
- regelmäßigen Dichtheitskontrollen (betroffen sind Anlagen, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten) sowie dem Vorhandensein regelmäßig geprüfter Leckageerkennungssysteme;
- der Führung von Aufzeichnungen durch den Betreiber, in denen Informationen zu Art und Menge der installierten fluorierten Treibhausgase sowie zu den bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hinzugefügten oder zurückgewonnenen Mengen festgehalten werden;
- der Schulung und Zertifizierung des Personals, das an den betreffenden Anlagen arbeitet;
- der Kennzeichnung: Produkte und Geräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen mit einem Etikett versehen sein, auf dem der Name des fluorierten Gases und dessen Menge angegeben sind.
Zusätzliche Verbote für das Inverkehrbringen sind in Anhang III aufgeführt, um die Verwendung bestimmter Gase in den folgenden Geräten (je nach enthaltenem Gas und dessen Treibhauspotenzial) einzuschränken: Brandschutzeinrichtungen mit HFKW-23, gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, Split-Klimaanlagen und ortsveränderliche Klimageräte.
Für bestimmte Anwendungen und Geräte gelten zudem Verwendungsbeschränkungen.
Um den schrittweisen Ausstieg aus HFKW zu unterstützen, erhalten Hersteller nun Quoten für das Inverkehrbringen dieser Stoffe (die Quoten basieren auf den im Zeitraum 2009 bis 2012 produzierten oder importierten Mengen).
Unternehmen, die geringe Mengen produzieren (weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent HFKW pro Jahr), sowie bestimmte Kategorien vonHFKW (HFKW, die zur Vernichtung importiert werden, HFKW, die als Ausgangsstoffe verwendet werden, ...) sind von diesem System ausgenommen.
Ein elektronisches Register wurde eingerichtet, um die Zuteilung und mögliche Übertragung von Quoten zwischen den Herstellern zu verwalten.





