MAIOT: Neues Online-Verfahren zur Meldung einer Änderung einer ICPE oder einer IOTA

Über das neue Online-Verfahren MAIOT können Betreiber wesentliche Änderungen an ICPE/IOTA-Anlagen nun digital melden. Dies sichert den Beginn der 4-monatigen Frist, nach deren Ablauf Schweigen der Behörden als Ablehnung gilt. Vorsicht ist jedoch geboten: Bei Betreiberwechseln oder Betriebseinstellungen ist weiterhin zwingend der Postweg in Papierform erforderlich.

Caroline Mardon
Consultante HSE
Publication : 
13.04.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neues Online-Verfahren MAIOT: Betreiber können wesentliche Änderungen nun online melden. Obwohl dies freiwillig ist, wird diese Methode empfohlen, um die Bearbeitung zu beschleunigen und eine sichere Empfangsbestätigung zu erhalten.
  • Behördliche Entscheidung: Der Präfekt prüft, ob die Änderung wesentlich (neuer Rechtsakt erforderlich) oder bedeutend (ergänzender Erlass oder Kenntnisnahme) ist.
  • Hinweis „Schweigen gilt als Ablehnung“: Eine Entscheidung des Staatsrates bestätigt, dass das Ausbleiben einer Antwort nach 4 Monaten als stillschweigende Ablehnunggilt. Die Online-Einreichung ermöglicht eine präzise Festlegung des Beginns dieser gesetzlichen Frist.
  • Ausnahmen (Papierform zwingend): Betreiberwechsel, Genehmigungsübertragungen, Betriebseinstellungen sowie Aktualisierungen zur Bodenbelastung müssen weiterhin per Post.

Zur Erinnerung: Gemäß den Artikeln R. 181-46, R. 512-46-23 und R. 512-54 des Umweltgesetzbuches muss jede wesentliche Änderung an einer umweltrelevanten Anlage (ICPE) oder an Anlagen, Bauwerken, Arbeiten und Tätigkeiten (IOTA) vom Betreiber beim Präfekten angemeldet werden.

Nach Prüfung der Mitteilung bewertet die Aufsichtsbehörde, ob es sich um eine substanzielle oder eine wesentliche Änderung handelt:

  • Wird die Änderung als substanziell und nicht nur wesentlich eingestuft: Es ist ein neuer Antrag auf Umweltgenehmigung, Registrierung oder eine neue Anmeldung erforderlich;
  • Wird die Änderung nicht als substanziell eingestuft: Der Antrag kann alternativ zu einer Bestätigung (die als Genehmigungsentscheidung für die Änderung gilt), zu einem ergänzenden Präfekturerlass zur Festlegung neuer Auflagen oder zu einer Ablehnung führen.

Ein Schreiben des Ministeriums vom 20. Dezember 2021 erläutert die Bewertungskriterien zur Bestimmung der Art der geplanten Änderung.  

Seit dem 5. März haben Betreiber einer ICPE oder einer IOTA die neue Möglichkeit, Änderungen an ihrer Anlage digital zu melden.

Diese Möglichkeit betrifft insbesondere:

  • ICPE, die dem Genehmigungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen;
  • IOTA, die dem Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren unterliegen.

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Dieses Online-Verfahren ist nicht verpflichtend, wird jedoch dringend empfohlen, um eine bessere Zuordnung der Unterlagen zu ermöglichen, die Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu erleichtern und die Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Die Betreiber haben somit die Wahl, diesen Vorgang online oder per Post durchzuführen.

Nach Abschluss des Vorgangs wird von der Verwaltungsbehörde eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Anträge nicht über das Online-Verfahren MAIOT gestellt werden können:

  • Betreiberwechsel;
  • Übertragung der Genehmigung;
  • Erklärung über den Vorrang oder die Inanspruchnahme erworbener Rechte;
  • Aktualisierung des Bodenzustandsberichts bei jeder wesentlichen Änderung der Betriebsbedingungen bestimmter Anlagen (geologische CO2-Speicherstätten, Seveso-Betriebe mit hoher Schwelle, Steinbrüche, Abfallentsorgungsanlagen). Dieser Bericht ist vom Betreiber an den Präfekten, den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde oder den Präsidenten des Gemeindeverbands sowie an den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, zu übermitteln;
  • Vollständige Betriebseinstellung.

Diese müssen daher direkt per Post an die zuständige Behörde (Präfektur oder Rathaus) gesendet werden.

Dieses Online-Verfahren ist umso wichtiger, als der Staatsrat in einer aktuellen Entscheidung vom 8. April 2026 feststellte, dass Mitteilungen (Porter à connaissance) als Anträge auf Änderung der Betriebsgenehmigung gelten, für die das Prinzip „Schweigen gilt als Zustimmung“ gemäß Artikel L. 231-1 des Verwaltungsgesetzbuches nicht gilt. Daraus folgt, dass das Schweigen des Präfekten über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten ab dem Datum, an dem das Änderungsvorhaben zur Kenntnis gebracht wurde, als stillschweigende Ablehnung des Antrags gilt. Das Datum der über das Online-Verfahren erfolgten Mitteilung setzt somit die 4-monatige Frist in Gang.

Schließlich müssen bereits in Bearbeitung befindliche Erklärungen nicht erneut auf der Plattform eingereicht werden.

Das Online-Verfahren ist unter folgendem Link zugänglich: https://entreprendre.preprod.service-public.gouv.fr/vosdroits/R75904.

Ein Fragenkatalog zur Unterstützung bei der Erstellung der Erklärung ist ebenfalls verfügbar.

📝 Hinweis

Änderungen an ICPE-Anlagen, die dem Meldeverfahren unterliegen, sind ausgeschlossen, da diese bereits durch ein anderes bestehendes Online-Verfahren geregelt sind und weiterhin über das CERFA-Formular Nr. 15272 gemeldet werden können.