🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
Zur Erinnerung: Der 2024 eingeführte interministerielle Aktionsplan zu PFAS hat zum Ziel, die Belastung der Bevölkerung und der Umwelt durch PFAS-Substanzen zu verringern. Er sieht insbesondere Maßnahmen zur Bestimmung der PFAS-Gehalte in Düngemitteln vor, einschließlich Klärschlamm aus Kläranlagen.
In diesem Rahmen legt das Rundschreiben vom 27. April 2026 die Vorgaben für die Überwachung und Bewirtschaftung von Klärschlamm aus Kläranlagen fest, der für die landwirtschaftliche Verwertung* bestimmt ist. Es verpflichtet die Betreiber bestimmter Kläranlagen zur Durchführung von Messkampagnen für PFAS-Substanzen.
*Die landwirtschaftliche Verwertung umfasst die direkte Ausbringung oder die Zuführung des Klärschlamms in Kompostierungs- und Methanisierungsanlagen.
Betroffene Anlagen
Die Präfekten sind angewiesen, per Erlass von den Bauherren und Betreibern kommunaler oder industrieller Kläranlagen Folgendes zu fordern:
- mit einer Behandlungskapazität von mindestens 10.000 Einwohnerwerten (EW);
- je nach lokalem Kontext Kläranlagen, die Abwässer aus Industrieanlagen der Textil- und Papierbranche aufnehmen, die gemäß einer der folgenden Rubriken genehmigungs- oder registrierungspflichtig sind: 3610, 3620, 3630, 23xx, 2430, 2440, 2445,
eine Messkampagne im für die landwirtschaftliche Verwertung bestimmten Klärschlamm zur Analyse von 52 PFAS-Substanzen (definiert in Anhang 1 des Rundschreibens). Die Messungen werden über einen Zeitraum von 12 Monaten vierteljährlich durchgeführt.
Das Rundschreiben stellt klar, dass die Messkampagne im Laufe des Jahres 2027 auf kleine Kläranlagen mit einer nominalen Behandlungskapazität von unter 10.000 EW ausgeweitet wird.
Umgang mit belastetem Klärschlamm
Das Rundschreiben definiert zudem die Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Klärschlamms in Abhängigkeit von den Analyseergebnissen.
Das Überschreiten eines in der Verordnung (EU) 2019/1021, der sogenannten „POP-Verordnung“, festgelegten und in Anhang 2 aufgeführten Schwellenwerts muss zur Vernichtung des belasteten Klärschlamms durch Verbrennung führen.
Das Überschreiten der in Anhang 3 genannten Schwellenwerte für die 22 PFAS-Substanzen muss zu Folgendem führen:
- Ermittlung und Beseitigung der Kontaminationsquellen,
- Zuführung des Klärschlamms zu konformen Entsorgungswegen,
- Durchführung von PFAS-Analysen in den Böden der Flächen, auf denen in den letzten 5 Jahren Klärschlamm aus der Anlage ausgebracht wurde,
- für Betreiber von Kompostierungs- oder Methanisierungsanlagen: Durchführung von Analysen in den Gärresten und Komposten.
Wenn die anderen in Anhang 1 genannten PFAS-Substanzen in signifikanten Konzentrationen nachgewiesen werden:
- Ursachen für die Kontamination ermitteln,
- Einen vergleichbaren Rahmen für das Klärschlammmanagement einführen.
Ab 2027 werden ministerielle Erlasse einen dauerhaften Rahmen für die Klärschlammbewirtschaftung festlegen.
Neue Analysen für kommunale Kläranlagen
Der Erlass vom 20. April 2026 ändert den Erlass vom 3. September 2025, um die Liste der PFAS-Substanzen zu ergänzen, die im Zu- und Ablauf bestimmter kommunaler Kläranlagen überwacht werden müssen.
Zur Erinnerung: Der Erlass vom 3. September 2025 schreibt eine Überwachungskampagne für PFAS im Zu- und Ablauf von kommunalen Kläranlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 10.000 EW vor, die unter die IOTA-Rubrik 2.1.1.0 „Systeme zur kommunalen Abwasserentsorgung und Anlagen zur nicht-kommunalen Abwasserentsorgung für die Sammlung und Behandlung einer organischen Rohschmutzfracht“ fallen.
Die Betreiber dieser Kläranlagen müssen daher Trifluoressigsäure (TFA) in ihre PFAS-Überwachungskampagne aufnehmen.
Darüber hinaus wurde die ursprünglich für den 31. Dezember 2026 festgelegte Frist für die Durchführung der Überwachungskampagne auf den 30. Juni 2027 verschoben.





