Die schwerwiegenden Nichtkonformitäten bei klassifizierten Anlagen (DC) sind bekannt

Die Vorschriften für meldepflichtige Anlagen (DC) wurden geändert. Bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte schwerwiegende Mängel müssen innerhalb von maximal einem Jahr behoben werden.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
09.09.2013
Inhaltsverzeichnis
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Zur Erinnerung: Die meldepflichtigen Anlagen (DC) (Deklaration mit regelmäßiger Kontrolle) unter einer der nachfolgend aufgeführten Rubriken müssen durch eine zugelassene Stelle regelmäßig kontrolliert werden, es sei denn, sie werden in einem Betrieb betrieben, der zudem mindestens eine ICPE umfasst, die einer Genehmigung oder Registrierung unterliegt.

Eine solche Kontrolle muss alle 5 Jahre durchgeführt werden (alle 10 Jahre, wenn der Betrieb nach EMAS oder ISO 14001 zertifiziert ist).

Bei „schwerwiegenden“ Mängeln an meldepflichtigen Anlagen (DC), die während der Kontrolle festgestellt werden, müssen diese innerhalb einer Frist von einem Jahr behoben werden. Andernfalls ist die Kontrollstelle verpflichtet, den Präfekten darüber zu informieren.

(Umweltgesetzbuch, Artikel R. 512-55 ff.)

Änderungen bei schwerwiegenden Mängeln an meldepflichtigen Anlagen (DC)

Zwei Erlasse vom 1. Juli 2013 ändern die 41 Erlasse über allgemeine Vorschriften für ICPE, die unter den folgenden Rubriken meldepflichtig sind:

- 1111, 1136, 1138, 1172, 1173, 1435, 1510, 2220, 2351, 2415, 2510, 2562, 2564, 2565, 2570, 2710-1, 2710-2, 2711, 2716, 2718, 2781-1, 2791, 2795 und 2950;

- 8, 1310, 1311, 1330, 1331, 1412, 1413, 1414, 1432, 1433, 1434, 2160, 2550, 2551, 2552, 2930 und 2940.

Diese Erlasse über allgemeine Vorschriften wurden geändert, um die Kontrollpunkte festzulegen, die als schwerwiegende Mängel eingestuft werden.

Das Verfahren bei schwerwiegenden Mängeln an meldepflichtigen Anlagen (DC)

Konkret muss jeder betroffene Betreiber:

- Innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Berichts => Der Prüfstelle einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Nichtkonformitäten vorlegen

- Innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Berichts => Eine Nachprüfung bei derselben Stelle beantragen, um die Behebung der schwerwiegenden Nichtkonformitäten bestätigen zu lassen (Durchführung der Prüfung innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung + 1 Monat für die Erstellung des Berichts)

Die Prüfstelle ist ihrerseits verpflichtet, den Präfekten in folgenden Fällen über schwerwiegende Nichtkonformitäten zu informieren:

- wenn sie den Zeitplan für die Konformitätsmaßnahmen nicht innerhalb der 3-monatigen Frist vom Betreiber erhalten hat;

- wenn sie innerhalb eines Jahres keinen schriftlichen Antrag auf eine Nachprüfung erhalten hat;

- wenn die Nachprüfung ergibt, dass weiterhin schwerwiegende Nichtkonformitäten bestehen.

(Umweltgesetzbuch, Artikel R. 512-55 ff.)

Vereinfachung der Lesbarkeit der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (APG)

Darüber hinaus bringen diese Erlasse vom 1. Juli eine Vereinfachung mit sich: Die Anhänge mit den allgemeinen Vorschriften und die Anhänge mit den für die regelmäßigen Kontrollen relevanten Vorschriften wurden zusammengelegt. In diesen allgemeinen Verwaltungsvorschriften definiert nun ein einziger Anhang sowohl die allgemeinen Vorschriften als auch die für die regelmäßige Kontrolle relevanten Punkte (diese enthalten gegebenenfalls auch die Punkte, die als schwerwiegende Nichtkonformitäten eingestuft werden).

Anwendungsbedingungen

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Hinweis: Für einige der oben genannten Rubriken muss die Veröffentlichung der Anhänge der beiden Erlasse vom 1. Juli 2013 im Amtsblatt des Umweltministeriums abgewartet werden, um diese Entwicklungen nachzuvollziehen und die genauen Änderungen einzusehen.