Ende letzten Jahres wurde die ICPE-Nomenklatur (genehmigungsbedürftige Anlagen) durch das Dekret Nr. 2014-1501 vom 12. Dezember 2014 geändert. Bei dieser Gelegenheit wurden 5 Rubriken angepasst:
- 1185 (fluorierte Treibhausgase)
- 1310 und 4210 (Explosivstoffe)
- 1432 (brennbare Flüssigkeiten)
- 2760 (Abfalllagerung)
5 geänderte Rubriken der ICPE-Nomenklatur
Rubrik 1185
Diese Rubrik betrifft die Herstellung, Verwendung und Lagerung von ozonabbauenden Stoffen (ODS) und fluorierten Treibhausgasen (F-Gase). Konkret bezieht sie sich auf Anlagen wie Kälteaggregate, Klimaanlagen, Wärmepumpen usw., die Kältemittelenthalten.
Die Änderung ersetzt in der Bezeichnung der Rubrik die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vom 17. Mai 2006 durch die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014, welche diese abgelöst hat und nun als maßgeblicher Referenztext dient. Es handelt sich somit um eine regulatorische Anpassung.
Rubriken 1310-3.b und 4210-2.b
Diese Rubriken betreffen mobile Einheiten zur Herstellung von Explosivstoffen (z. B. Maschinen oder Ausrüstungen, die in Steinbrüchen oder auf Baustellen im öffentlichen Bauwesen eingesetzt werden).
Die Änderung hebt die Verpflichtung auf, diese mobilen Einheiten regelmäßig durch eine zugelassene Stelle prüfen zu lassen (d. h. die Einstufung ändert sich von „DC“ zu „D“).
Rubrik 1432-1
Diese Rubrik betrifft die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefertigten Tanks.
Die Änderung führt einen AS-Schwellenwert (Genehmigung mit Auflagen) ein, wenn die Menge der unter Rubrik 1430 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, die vorhanden sein kann, bei Schwerölen mindestens 25.000 Tonnen beträgt. Dies erfolgt in Anwendung der Seveso-III-Richtlinie vom 4. Juli 2012, um eine Kohärenz mit der neuen Rubrik 4734 herzustellen, die diesen Schwellenwert bereits nennt, jedoch erst ab Juni 2015 anwendbar ist. Die Änderung der Rubrik 1432 gilt vom 13. Dezember 2014 bis zum 1. Juni 2015.
Rubrik 2760
Diese Rubrik betrifft Abfalllageranlagen, die nicht unter Rubrik 2720 fallen.
Die Lagerung von Inertabfällen wird in das ICPE-System integriert (durch die Schaffung eines Punktes 3 in dieser Rubrik 2760). Die betroffenen Anlagen unterliegen direkt einer Registrierungspflicht ohne Mindestmengenschwelle. Sie unterliegen nicht mehr dem spezifischen Genehmigungsverfahren gemäß Artikel L. 541-30-1 des Umweltgesetzbuches.
Darüber hinaus werden Anlagen zur Zwischenlagerung von metallischem Quecksilberabfall, die ab Juni 2015 als klassifizierte Anlagen gelten, ab diesem Datum ohne Mengenschwelle genehmigungspflichtig sein, anstatt wie ursprünglich im Dekret Nr. 2014-285 vom 3. März 2014 vorgesehen ab einer Menge von 200 Tonnen.
Fazit zu den Änderungen der ICPE-Nomenklatur
Diese Änderungen vom 12. Dezember 2014 sind am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Lagerung von Inertabfällen und fluorierten Treibhausgasen, die seit dem 1. Januar 2015 gelten.





